(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan für das erste Ausbildungsjahr sowie das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.
(4) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens drei Stunden zwei Aufgaben bearbeiten und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
Reinigen und Pflegen von Maschinen, Geräten, Gebrauchsgütern und Betriebseinrichtungen, - 2.
Speisenzubereitung und Service, - 3.
Vorratshaltung und Warenwirtschaft, - 4.
Reinigen und Pflegen von Räumen oder Textilien.
(5) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 2.
Arbeitsorganisation, betriebliche Abläufe, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge, - 3.
Betriebsräume und Betriebseinrichtungen, - 4.
Speisenzubereitung und Service, - 5.
Reinigen und Pflegen von Räumen oder Textilien, - 6.
Vorratshaltung und Warenwirtschaft.