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Rechtsanwältin

Tatjana Knaths

Kanzlei Knaths Sozialrecht: Kostenlose Prüfung des ablehnenden Bescheides des Jobcenters und der Sozialbehörde!
Kanzlei Knaths Sozialrecht: Kostenlose Prüfung des ablehnenden Bescheides des Jobcenters und der Sozialbehörde!

Rechtsgebiete

  • Schwerbehindertenrecht
  • Familienrecht
  • Reiserecht
  • Sozialrecht
  • Erbrecht
  • Betreuungsrecht
  • Unterhaltsrecht
Über 21 Jahre Berufserfahrung
Mit ihrer Zulassung als Anwältin seit 2003 und über 21 Jahren Erfahrung steht sie Ihnen zur Seite.
HE
von H. E. am 05.03.2024 um 09:34 Uhr
Kompetent und freundlich
Familienrecht

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Ich freue mich Sie auf meinem Profil bei Anwalt.de begrüßen zu dürfen. 


Ich übernehme auch eine Vertretung bei Hilfebedürftigkeit

oder beantrage für Sie bei einem gerichtlichen Verfahren Prozess/Verfahrenskostenhilfe!

Beim Bezug von Bürgergeld (ehemals "Hartz IV") müssen die Anwaltskosten beim erfolgreichen Widerspruch vom Jobcenter getragen werden!

Kostenlose Prüfung des ablehnenden Bescheides des Jobcenters und der Sozialbehörde!

Das Widerspruchsverfahren vor dem Jobcenter sowie das Klage/einstweilige Rechtsschutzverfahren ist also für Sie in jedem Fall kostenfrei!

Homepage:

www.tatjana-knaths.de

In folgenden  Rechtsbereichen stehe ich Ihnen gerne jederzeit hinsichtlich einer

außergerichtlichen sowie gerichtlichen Interessevertretung in München zur Verfügung:


Sozialrecht

  • Bürgergeld ab dem 01.01.2023 (Hartz IV bis 31.12.2022),  Überprüfungsbescheid Jobcenter, Einspruch und Widerspruch gegen fehlerhafte Leistungsbescheide des Jobcenters im Rahmen des ALG II-Bezuges, Untätigkeitsklage vor dem zuständigen Sozialgericht bzw. einstweiliges Rechtsschutzverfahren zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Unterkunftskosten
  • Elternunterhalt: Regressansprüche durch die Sozialbehörde aufgrund  erbrachter Sozialleistungen: Pflegeheimkosten Schonvermögen Elternunterhalt§ 90 SGB XII 

    -Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers § 528 BGB BGH 06.02.09 V ZR 130/00 Anhebung Einkommensgrenze seit 01.01.2020 der Kinder Art.1 Angehörigen-Entlastungsgesetz: € 100.000,-

  • Neues soziales Entschädigungsrecht SGB XIV ab dem 01.01.2024: Gewaltopfer einschließlich Terroropfern
  • Krankenversicherung  Krankengeld
  • Anspruch gegen die BG
  • Arbeitslosengeld I SGB III
  • Sozialhilfe Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung: Widerspruch bei ablehnenden rechtsmittelfähigen Bescheid


Betreuungsrecht:

Der Wille des zu Betreuenden steht im Vordergrund und ist daher in jedem Fall vorrangig. Eine Betreuung kann auch wieder aufgehoben werden, wenn sich herausstellt, dass der Betroffene seine Angelegenheiten wieder selbst regeln kann:

- Beschwerdeverfahren: Aufhebung der Betreuung

-Vermeiden einer Betreuung durch Vorsorgevollmacht-Betreuungsverfügung

-Beschwerde gegen Auswahl des Betreuers bzw. Berufsbetreuer

-Erwirken einer betreuungsrechtlichen Genehmigung bei der Veräußerung von Wohneigentum

Aufgrund einer ggf. in der Zukunft eintretenden körperlichen/geistigen Beeinträchtigung sollten frühzeitig Regelungen getroffen werden.

Ihre Bank könnte z.B. Verfügungen Ihrer nächsten Familienangehörigen  nicht akzeptieren. Wurde keine Regelung über die Betreuung im Vorfeld getroffen, wäre es möglich, dass das Gericht eine fremde Person als Betreuer bestellt.Aus diesem Grund möchte ich Ihnen ans Herz legen, rechtzeitig durch eine privatrechtliche Regelung vorzusorgen. Eine Generalvollmacht verhindert eine  Betreuerbestellung.

Mit der Reform des Betreuungsgesetzes 2023 wurden außerdem die Rechte der Betroffenen erheblich gestärkt. Die Betreuung muss daher zwingend auf Antrag des Betreuten gemäß § 1871 BGB aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen weggefallen sind!

Die Erfolgsaussichten hinsichtlich der Aufhebung einer Betreuung sowie Betreuerwechsel sind aufgrund der nunmehr geänderten Gesetzeslage als erfolgsversprechend zu bewerten. Die Betreuung wurde bereits oftmals durch das Vormundschaftsgericht antragsbedingt aufgehoben.

Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, werden die Kosten für ein Beschwerdeverfahren in der Regel übernommen.


Familienrecht:

Bei geringen Einkommen wird durch das Gericht  bei Scheidung Verfahrenskostenhilfe bewilligt!

 Scheidungsfolgenvereinbarungen: Umfassende Regelungen im Hinblick auf alle familienrechtlichen Ansprüche. Die Scheidungsfolgenvereinbarung wird bei der Scheidung gerichtlich protokolliert  und verhindert somit höhere Verfahrenskosten, da Folgeansprüche nicht anhängig  gemacht werden müssen.

-Umgangsregelung, ggf. einstweiliges Rechtsschutzverfahren nach FamFG bei Eilbedürfnis.

-Geltendmachung Anspruch auf Kindesunterhalt

 - Beratung/Erstellung von Eheverträgen: modifizierte Zugewinngemeinschaft: keine Berücksichtigung des Wertzuwachses bei Immobilien.

- Übertragung elterliche Sorge ggf. über das Familiengericht

- Abänderungsklage  von Unterhaltstiteln z.b. Jugendamtsurkunden bei Änderung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

-Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen Kindesunterhalt sowie Ehegattenunterhalt




Opferhilfe:

Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger gemäß § 395 StPO (gesetzliche Regelung):

Sollten Sie direkt, als Hinterbliebener  oder als ein Angehöriger eines Opfer eines Gewaltverbrechens, Körperverletzungsdelikts oder einer Sexualstraftat sowie nach dem Gewaltschutzgesetz betroffen worden sein, besteht die Möglichkeit sich im Rahmen einer Nebenklage an dem strafrechtlichen Verfahren zu beteiligen und auf dieses einzuwirken. Das Ziel der Nebenklage ist die strafrechtliche Verurteilung.

Sollten die Anwaltskosten nicht selbst getragen werden können, besteht auch im Rahmen der Nebenklage die Möglichkeit einer Prozesskostenhilfe. Durch den Prozessbevollmächtigten kann eine Anschlusserklärung beim zuständigen Gericht gemäß § 396 StPO als Antrag eingereicht werden.

Bei besonders schweren Straftaten kann auch gemäß § 397 a StPO ein Rechtsanwalt als Beistand beigeordnet werden. Bei Verurteilung des Täters/in werden diesem/r dann die Anwaltskosten auferlegt.

Der Nebenkläger schliesst sich dabei dem Antrag der Staatsanwaltschaft an. Durch den Anschluss als Nebenkläger besteht der Anspruch auf ständige Anwesenheit in der Hauptverhandlung. Außerdem besteht das Recht auf Befragung der Zeugen (§ 397 StPO) sowie des/r Angeklagten.

Durch eine Beteiligung als Nebenkläger  kann der Ausgang des Strafverfahrens im Hinblick auf ein gerechtes Urteil erheblich beeinflusst werden!


 Zu meiner Ausbildung und Berufserfahrung:

Nach Abschluss der Ausbildung erfolgte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Anschliessend wurde der Fachanwaltslehrgang für Arbeitsrecht, Arbeitslosenrecht bzw. Sozialrecht sowie für Steuerrecht an der Wirtschaftsakademie in München absolviert.

Korrespondierend dazu ging ich als angestellte Anwältin in mehrere renommierte Kanzleien und fokussierte dort auf die Bereiche Betreuungsrecht, Sozialrecht, Erbrecht aber vor allem Familienrecht, bzw. Scheidungen/ Scheidungsfolgenvereinbarungen.  Als RAK-bestellte Vertreterin führte ich außerdem Rechtsstreitigkeiten vor dem Oberlandesgericht. Mittlerweile ist die zeitliche Zulassungsbeschränkung am OLG entfallen.  

     

Ich freue mich daher auf eine baldige Kontaktaufnahme Ihrerseits unter der 089-237 19 481 und eine fruchtbare Zusammenarbeit. Meine Internetpräsenz: www.Tatjana-Knaths.de

Tatjana Knaths ist gelistet in Rechtsanwälte München und Rechtsanwälte Deutschland.

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