700 Anwälte für Darlehen | Seite 5
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Darlehen
Fragen und Antworten
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Darlehen: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Darlehen sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Darlehen: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Darlehen umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Darlehen und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.
Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.
Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben. -
Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.
Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
Das Darlehen ist gesetzlich in den §§ 488 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Haben die Parteien einen Darlehensvertrag geschlossen, verpflichtet sich der Darlehensgeber dazu, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag zu überlassen bzw. im Falle eines Sachdarlehens nach den §§ 607 ff. BGB das Eigentum an der betreffenden Sache zu verschaffen (anderenfalls liegt kein Sachdarlehen, sondern z. B. ein Mietvertrag oder Leihe vor). Der Darlehensnehmer dagegen muss seine Schulden nach einer im Vertrag bestimmten Frist wieder zurückerstatten bzw. beim Sachdarlehen einen Gegenstand gleicher Art, Güte und Menge übergeben. Die Parteien können ferner vereinbaren, dass der Darlehensnehmer für die Überlassung des Geldes ein Entgelt bzw. einen Zins zu zahlen hat.
In der Praxis werden die Begriffe Kredit und Darlehen als Synonyme verwendet. Tatsächlich ist aber der Kredit als Oberbegriff für die zeitweise Überlassung eines Vermögensvorteils zu sehen und umfasst daher unter anderem das Immobiliendarlehen, den Verbraucherkredit oder der Dispokredit. Von einem Darlehen spricht man im Bankrecht grundsätzlich bei einem Kredit mit langer Laufzeit (vier Jahre oder mehr) und einer höheren Kreditsumme. Wer sich also z. B. für den Bau von Immobilien oder einen Hauskauf bzw. Wohnungskauf Geld von der Bank „leihen" möchte, wird von dieser ein Darlehen gewährt bekommen. Aufgrund der hohen Summe, die ihr Kunde erhält, wird die Bank aber bei Abschluss des Darlehensvertrags Sicherheiten - etwa eine Bürgschaft, eine Grundschuld oder eine Hypothek - verlangen.
Grundsätzlich bedarf ein Darlehensvertrag keiner Form. Anderes gilt aber für das Verbraucherdarlehen nach den §§ 491 ff. BGB. Gewährt ein Unternehmer einem Verbraucher ein Darlehen, muss die Schriftform eingehalten werden, sofern bei einem Rechtsgeschäft keine strengere Form, wie die Beurkundung beim Immobilienkauf, vorgeschrieben wird, § 492 I 1 BGB. Ein Verstoß gegen diese Regel führt zu einem Formmangel und zur Nichtigkeit des Vertrags. Auch bei Sittenwidrigkeit wegen z. B. Übersicherung ist der Vertrag nichtig. Der Gläubiger der Forderung kann dann lediglich nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung des überlassenen Geldbetrags - aber gerade keinen Zins - von seinem Schuldner verlangen. Übrigens steht diesem bei einem Verbraucherdarlehen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.
(VOI)
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