146 Anwälte für Lieferschein | Seite 5
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Gut beraten ist halb gewonnen, auch wenn Ihre Erwartungen oder Rechtsauffassungen unter Umständen nicht bestätigt werden. Nicht jeder Rechtsstreit macht Sinn und sollte daher gut durchdacht sein.
„Auch ein Weg von tausend Meilen beginnt mit einem Schritt.“ (Lao-Tse 4.-5. Jh. v. Chr.)
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Lieferschein
Fragen und Antworten
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Lieferschein: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Lieferschein sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Lieferschein: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Lieferschein umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Lieferschein und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.
Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.
Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben. -
Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:- Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
- Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
- Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
- Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
- Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
- Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
- Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
- Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
Der Lieferschein spielt im Transportrecht eine große Rolle. Mittlerweile werden Waren zwar häufig auch via Lufttransport oder Eisenbahntransport versandt, doch am häufigsten wird der Transport mit einem LKW genutzt. Der Lieferschein dient als Beweis, dass die von der Spedition abgelieferte Ware mit der bestellten in Form und Zahl übereinstimmt. Des Weiteren kann mit dem Lieferschein nachgewiesen werden, dass die Ware vollständig und ohne einen Mangel an den Empfänger übergeben wurde. Schließlich könnte auf dem Weg zum Empfänger die Ware z. B. durch Diebstahl abhandenkommen. Dann ist es wichtig, die Ladung zu kennen und zu wissen, ob tatsächlich etwas fehlt, weil der Empfänger unter Umständen bei Unvollständigkeit der Lieferung Schadenersatz von der Spedition verlangt. Außerdem wird die Erfüllung von dem Vertrag im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs nach den §§ 474 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verneint, wenn die Ware nur teilweise oder mangelhaft beim Verbraucher ankommt. Somit sollte ein Lieferschein unter anderem enthalten:
- Bezeichnung des Produkts,
- Stückzahl,
- falls nötig: das Gewicht der Lieferung,
- Absender sowie Empfänger der Ware und
- das Lieferdatum.
Der Lieferschein ist eine Urkunde und kann in Papierform sowie elektronisch verschickt werden. In Papierform begleitet der Lieferschein die Ware, in elektronischer Form wird der Lieferschein unverzüglich nach dem Versenden der Lieferung z. B. via E-Mail oder Fax an den Empfänger übermittelt. Damit erkennt er sofort, ob beispielsweise bei der Bestellung der Ware im Internet bei einem Datenschutzerklärung und AGB – Was braucht ein Online-Shop?">Online-Shop oder bei einem Versandhandel ein Fehler passiert ist oder ob die Ware wunschgemäß geliefert wird.
Auch im Steuerrecht muss beim Lieferschein einiges beachtet werden. Der Unternehmer muss den Lieferschein etwa nach § 147 I AO (Abgabenordnung) aufbewahren, weil er sonst Ärger mit dem Finanzamt bekommen könnte. Normalerweise muss der Lieferschein nach § 147 I Nr. 2 AO sechs Jahre aufbewahrt werden. Dient der Lieferschein aber auch als Rechnung, gilt eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren, § 147 I Nr. 4 AO. Außerdem muss die Umsatzsteuer nicht auf dem Lieferschein vermerkt werden, solange er nicht auch gleichzeitig die Rechnung darstellt.
(VOI)
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