78 Anwälte für Patentverletzung | Seite 4

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Patentanwalt Dr. Markus Borbach
Dr. Borbach Patentanwaltsgesellschaft mbH, Liebigstr. 20, 60323 Frankfurt am Main 6824.7394938672 km
Ihre Idee schützen – mit so wenig Aufwand wie möglich!
Patentrecht • Markenrecht • Internationales Wirtschaftsrecht • Designrecht • Gewerblicher Rechtsschutz
Online-Rechtsberatung
Bei juristischen Fragen im Bereich Patentverletzung unterstützt Sie Herr Patentanwalt Dr. Markus Borbach
(18.03.2024) nach meinem Eindruck sehr viel Expertise gerade im Bereich Gebrauchsmuster
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Patentanwalt Dr. Andreas Boukis M.Sc.
PatentDesign - Patentanwaltskanzlei Dr. Andreas Boukis, Fritz-Erler-Straße 9, 76133 Karlsruhe 6869.5712783632 km
"Sicherer Schutz für innovative Ideen – Ihr Pioniergeist, unsere Rechtsexpertise. Gemeinsam gestalten wir die Zukunft und schützen Ihre Erfindungen, Marken und Designs."
Patentrecht • Markenrecht • Designrecht • Gewerblicher Rechtsschutz
Bei Rechtsfragen im Bereich Patentverletzung hilft Ihnen Herr Patentanwalt Dr. Andreas Boukis M.Sc.
(01.02.2024) Herr Dr. Boukis, hat unsere Wort und Bild Marke für uns angemeldet. Der ganze Ablauf lief reibungslos. Vielen Dank …
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Rechtsanwalt Kay Ole Johannes
Anwaltskanzlei JOHANNES, Bergstraße 26, 20095 Hamburg 6720.0816750963 km
Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz • Wettbewerbsrecht • Patentrecht • IT-Recht • Markenrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Urheberrecht & Medienrecht
Herr Rechtsanwalt Kay Ole Johannes hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Patentverletzung
aus 7 Bewertungen Sehr empfehlenswert! Nach einem freundlichen, kurzen Telefonat hatte ich Klarheit über meine rechtliche Lage und weiss … (24.04.2024)
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sehr gut
Rechtsanwalt, Patentanwalt Dr. Bernhard Bittner LL.M.
Hannke, Bittner & Partner, Prüfeninger Str. 1, 93049 Regensburg 7099.3334155244 km
Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz • Patentrecht • Markenrecht • Designrecht • Wettbewerbsrecht • Urheberrecht & Medienrecht
Herr Rechtsanwalt, Patentanwalt Dr. Bernhard Bittner LL.M. ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Patentverletzung
aus 10 Bewertungen Persönliches Gespräch (22.05.2021)
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Rechtsanwalt Ralph Baier
Halm & Preßer | Fachanwälte und Rechtsanwälte in überörtlicher Sozietät, Lutherstraße 14, 66538 Neunkirchen 6773.0053396989 km
Qualität, Seriosität, Transparenz - als überzeugte Anwälte stehen wir für unsere Mandanten ein. Wir suchen mit Ihnen realistische Lösungen für reale Probleme.
Gewerblicher Rechtsschutz • Patentrecht • Markenrecht • Designrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Wettbewerbsrecht • Agrarrecht
Herr Rechtsanwalt Ralph Baier - Ihr juristischer Beistand im Bereich Patentverletzung
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Rechtsanwalt Peter Lee LL.M.
Lee | Toubar | von Schwech | Burghartz, Immermannstr. 14-16, 40210 Düsseldorf 6649.6471621919 km
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Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz • Wettbewerbsrecht • Patentrecht • IT-Recht • Markenrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Designrecht
Herr Rechtsanwalt Peter Lee LL.M. bietet im Bereich Patentverletzung Rechtsberatung und Vertretung
aus 10 Bewertungen Positiv (03.12.2020)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Patentverletzung

Fragen und Antworten

  • Patentverletzung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Patentverletzung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Patentverletzung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Patentverletzung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Patentverletzung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.

Ein Patent ist ein Schutzrecht auf eine technische Erfindung. Wie andere gewerbliche Schutzrechte - z. B. ein Gebrauchsmuster oder ein Geschmacksmuster -, gilt auch der Patentschutz grundsätzlich gegenüber jedermann. Ein Patentinhaber, der nicht zwangsläufig mit dem Erfinder identisch sein muss, darf jedermann die Nutzung des Patents untersagen. Andererseits kann ein Patentinhaber Dritten in der Regel durch Erteilung einer Lizenz auch ein Nutzungsrecht einräumen.

Eine Patentverletzung stellt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des aus dem Patent folgenden Schutzrechts dar, weil der Verletzer kein bzw. kein entsprechendes Nutzungsrecht besitzt. Betroffen ist dabei nicht nur die Herstellung, sondern auch der Vertrieb eines patentverletzenden Produkts. Ob die Verletzung dabei auf Vorsatz, Fahrlässigkeit oder bloßem Zufall beruht, ändert grundsätzlich nichts am Vorliegen einer Patentverletzung. Bei Verdacht auf eine Patentverletzung hilft ein Patentanwalt, den Sachverhalt zu prüfen und aufgrund der den Patentinhaber treffenden Beweislast für die Verletzung Beweise sichern. Liegt eine Patentverletzung vor, so hat ein Patentinhaber mehrere zivilrechtliche Ansprüche. Deren Durchsetzung besorgt in der Regel ein Rechtsanwalt in Zusammenarbeit mit einem Patentanwalt. Die Erhebung einer Klage gegen den Verletzer setzt zwar keine vorherige Abmahnung bzw. eine einstweilige Verfügung voraus. Aus Gründen der Beschleunigung - insbesondere, um Vertrieb und Vermarktung entsprechender Produkte zu stoppen - sowie der Rechtssicherheit empfiehlt sich die bloße Klageerhebung jedoch nicht. Ein entsprechender Zivilprozess im Patentrecht endet im Übrigen statt durch Urteil auch häufig durch einen Vergleich. Wegen der Patentverletzung ist außerdem ein Strafverfahren möglich.

Unterlassungsanspruch

Ein Patentinhaber hat gegenüber dem Verletzer einen aus dem Patentgesetz folgenden Anspruch auf Unterlassung der Patentverletzung. Eine Abmahnung dient in diesem Zusammenhang dazu, die für die Patentverletzung verantwortliche natürliche oder juristische Person aufzufordern, diese künftig zu unterlassen. Außerdem ermöglicht sie eine eventuelle außergerichtliche Streitbeilegung.

Zum Nachweis der Ernsthaftigkeit liegt der Abmahnung regelmäßig eine Unterlassungserklärung bei, die für den Fall weiterer Verletzungen eine Vertragsstrafe vorsieht. Zu deren Abgabe ist der Abgemahnte grundsätzlich verpflichtet. Durch die Annahme der Unterlassungserklärung kommt ein Unterlassungsvertrag zustande, aufgrund dessen der Vertragspartner bei einer folgenden Patentverletzung die festgelegte Vertragsstrafe fordern kann.

Anspruch auf Vernichtung und Beseitigung

Das Patentgesetz gibt darüber hinaus einen Anspruch auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse und der in seinem Eigentum stehenden, zur Herstellung verwendeten Materialien und Geräte. Zudem kann der Patentinhaber deren Beseitigung mittels Rückruf entsprechender Produkte und ihre Entfernung aus dem Vertrieb verlangen.

Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung

Des Weiteren besteht ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung. Dieser Anspruch dient dem Patentinhaber dazu, den Umfang der Patentverletzung feststellen zu können. Auf ein Verschulden kommt es dafür nicht an. Dieser Auskunftsanspruch dient insbesondere im Rahmen einer späteren Schadensersatzklage zur Bezifferung des Schadensausmaßes.

Schadensersatzanspruch

Anders als der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch setzt der Anspruch auf Schadenersatz Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit bei der begangenen Patentverletzung voraus. Der Rechtsinhaber kann den Schadensersatzanspruch dabei nach seiner Wahl auf drei Weisen geltend machen. Entgangener Gewinn kann zum einen geltend gemacht werden, zum anderen ist es möglich, vom Verletzer seinen durch die Patentverletzung erzielten Gewinn zu fordern. Die dritte Möglichkeit besteht in der sogenannten Lizenzanalogie. Der Verletzer muss zahlen, was der Patentinhaber mit der angenommenen Erteilung einer Lizenz hätte einnehmen können.

Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

Stellt sich heraus, dass keine Patentverletzung vorliegt, weil das Patent beispielsweise gelöscht wurde oder nichtig war, können zu Unrecht in Anspruch Genommene ihrerseits Entschädigung wegen deshalb entstandener Beeinträchtigung verlangen.

(GUE)

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