129 Anwälte für Pflegemangel | Seite 4
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Pflegemangel
Fragen und Antworten
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Pflegemangel: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Pflegemangel sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Pflegemangel: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Pflegemangel umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Pflegemangel und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Was kostet ein Anwalt?
Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.
Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest. -
Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.
Bei einem Pflegemangel bzw. einem Pflegefehler wird der Kunde nicht gemäß dem Pflegestandard behandelt. Der Pflegedienst oder das Pflegeheim hat also z. B. die nötige Sorgfalt bei der Pflege außer Acht gelassen bzw. den aktuellen Kenntnisstand der Pflege in Technik und Wissenschaft nicht (ausreichend) beachtet.
So liegt etwa ein Pflegemangel vor, wenn dem Pflegebedürftigen das falsche Arzneimittel verabreicht wird oder der Kunde einfach losgelassen wird und daraufhin stürzt. Ein Pflegemangel wird auch angenommen, wenn ein Bettlägeriger über Stunden hinweg nicht gedreht wird, was häufig zum Wundliegen führt, oder wenn ein Pflegebedürftiger nichts zu trinken oder zu essen bekommt. Eine Haftung des Pflegers bzw. des Heims oder Pflegedienstes für einen Pflegefehler wird aber nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit angenommen. So muss der Pfleger damit rechnen, in einem Strafverfahren wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verurteilt zu werden. Daneben wird auch eine Haftung im Zivilrecht bejaht. So kann der Pflegebedürftige - oder sein Betreuer, falls Geschäftsfähigkeit des Pflegebedürftigen verneint wird - Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld verlangen, sofern ihm aufgrund des Pflegefehlers ein Personenschaden oder Sachschaden entstanden ist. Grundsätzlich kann er sich hierbei etwa auf einen Verstoß gegen den Heimvertrag bzw. den Pflegevertrag berufen.
Problematisch kann unter Umständen die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche werden. Man muss nämlich als Betroffener nachweisen, dass der Pflegefehler ursächlich für den erlittenen Schaden gewesen ist. Als Beweis kann z. B. ein medizinisches Gutachten dienen, das ein Sachverständiger erstellt hat.
Ein häufiger Grund für einen Pflegemangel ist etwa die Überbelastung des Pflegepersonals. Das rechtfertigt jedoch kein nachlässiges Verhalten der Pfleger gegenüber ihren Kunden. Um den Pflegefehler später beweisen zu können, sollte man daher den derzeitigen Zustand - z. B. Druckgeschwüre - fotografieren sowie Akteneinsicht in die Pflegeunterlagen verlangen. Stellt sich unter anderem bei ihrer Durchsicht heraus, dass die Pfleger einen Fehler gemacht haben, sollte man Schadensersatzansprüche geltend machen. Man kann Klage bei Gericht einreichen, wenn die Haftpflicht des Pflegedienstes nicht zahlt, oder eine außergerichtliche Konfliktlösung bei einem Mediator anstreben.
(VOI)
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