178 Anwälte für Polizeirecht | Seite 2
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„Man gibt nicht auf, wenn es schwierig wird: Man legt dann erst richtig los!“
Hartnäckig in der Sache, umsichtig in der Vorgehensweise.
Rechtstipps von Anwälten zum Thema Polizeirecht
Fragen und Antworten
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Polizeirecht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Polizeirecht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Polizeirecht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Polizeirecht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Polizeirecht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:- Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
- Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
- Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
- Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
- Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
- Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
- Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
- Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
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Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.
Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
Das Polizeirecht wird oft als Polizei- und Sicherheitsrecht oder Polizei- und Ordnungsrecht zusammenbehandelt. Dabei wird Polizeirecht im engeren Sinne als das Recht der uniformierten und nichtuniformierten Polizei verstanden, während der Bereich Sicherheits- oder Ordnungsrecht sich auch an andere Behörden richtet. Das geht grundsätzlich vom Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde bis zum Innenminister als für die Sicherheit verantwortlicher Minister.
Deutschlandweit gilt ein eigenes Bundespolizeigesetz (BPolG) für die Bundespolizei und das Gesetz über das Bundeskriminalamt (BKAG) für das BKA. Im Übrigen ist Polizeirecht Ländersache und in entsprechenden verschiedenen Landesgesetzen der Bundesländer unterschiedlich geregelt.
Das Polizeirecht unterscheidet regelmäßig zwischen Aufgabe der Polizei und Befugnis. Allein aus einer Aufgabe darf im Polizeirecht nicht auf die Befugnis geschlossen werden. Der Zweck heiligt nicht die Mittel. Ebenfalls zum Polizeirecht gehört die behördliche Struktur und Organisation der Landespolizei. In Bayern gibt es dafür ein eigenes Polizeiorganisationsgesetz (POG).
Aufgaben der Polizei
Am Anfang der meisten Polizeigesetze sind Aufgaben geregelt, beispielsweise in § 2 Bayerisches Polizeiausgabengesetz (PAG). Aufgabe der Polizei ist danach Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Private Rechte werden geschützt soweit andere Hilfen, wie etwa durch ein Gerichtsverfahren gar nicht, nur schwer oder verspätet möglich sind. Beispielsweise bei einer Schlägerei mit Körperverletzung oder einem Einbruch schreitet zunächst und unmittelbar die Polizei ein. Daneben können im Rahmen des Polizeirechtes weitere Aufgaben übertragen sein, wie die Vollzugshilfe für Gerichte oder Ermittlungen für die Staatsanwaltschaft.
Befugnisse der Polizei
Ebenfalls in den einzelnen Polizeigesetzen geregelt sind die Befugnisse der Polizei, also mit welchen Mitteln Polizisten ihre Aufgaben wahrnehmen dürfen. Dabei billigt oft eine polizeirechtliche Generalklausel notwendige Maßnahmen, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit bzw. Ordnung abzuwenden.
Daneben sind in den Polizeigesetzen regelmäßig besondere Befugnisse und deren konkrete Voraussetzungen geregelt. Beispielsweise kann die Polizei ein Recht zu Feststellung der Identität einer Person z. B. durch Pass, Ausweis oder auch sonstige Maßnahmen haben. Sie kann eine Durchsuchung vornehmen, die Person in Gewahrsam nehmen oder einen Platzverweis aussprechen. Das alles gilt unter den im Einzelnen geregelten Voraussetzungen.
Bei Eingriffen in Rechte des Betroffenen, die nach dem Grundgesetz (GG) geschützt sind, muss regelmäßig eine Abwägung vorgenommen werden. Die Maßnahmen sollen sich nach dem Polizeirecht möglichst gegen den Störer richten, der die Gefahr verursacht. Ist das nur schwer oder gar nicht möglich, hat die Polizei auch die Befugnis, soweit das erforderlich ist, gegen sogenannte Nichtstörer vorzugehen.
Nichtstörer haben regelmäßig einen Schadenersatzanspruch, soweit ihnen durch den obwohl rechtmäßigen Polizeieinsatz, ein Schaden entsteht. Für rechtswidrige Polizeieinsätze kann sich ein Anspruch aus Staatshaftung ergeben.
(ADS)
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