172 Anwälte für Zwangsmitgliedschaft | Seite 4
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Zwangsmitgliedschaft
Fragen und Antworten
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Zwangsmitgliedschaft: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Zwangsmitgliedschaft sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Zwangsmitgliedschaft: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Zwangsmitgliedschaft umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Zwangsmitgliedschaft und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist. -
Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.
Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.
Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
Die Zwangsmitgliedschaft - auch Pflichtmitgliedschaft genannt - umschreibt die Verpflichtung, die Mitgliedschaft bei einer bestimmten Organisation - z. B. einem Verband - einzugehen. Die betreffende Person hat also keine Entscheidungsfreiheit, ob sie der Organisation beitreten möchte oder nicht. Vielmehr entscheiden etwa die Art ihrer Berufsausübung oder ihre Eigentumsverhältnisse über eine Zwangsmitgliedschaft.
Die Zwangsmitgliedschaft wird z. B. bejaht bei
- der IHK (Industrie- und Handelskammer)
- Berufsgenossenschaften, etwa für einen Arzt oder Rechtsanwalt
Mit einer Zwangsmitgliedschaft soll der Fortbestand der jeweiligen Organisation gesichert werden. Das wird dadurch erreicht, dass jedes „Zwangsmitglied" einen Mitgliedsbeitrag ohne einen Anspruch auf Gegenleistung zahlen muss, mit denen die Organisation die öffentlichen Aufgaben erledigen kann. So berät etwa die IHK Personen, die an einer Existenzgründung interessiert sind und informiert sie z. B. über die Möglichkeiten der Unternehmensnachfolge oder einer Firmengründung. Bei der Handwerkskammer werden etwa Handwerker beraten oder unterstützt. Dagegen sollen Jagdgenossenschaften bzw. die Jäger beispielsweise Wilderei oder einen Umweltschaden vermeiden. Würden die Mitgliedsbeiträge wegfallen, weil die Mitgliedschaft freiwillig ist und niemand mehr der Organisation beitritt, wäre deren Existenz gefährdet.
Dennoch ist die Zwangsmitgliedschaft höchst umstritten. Viele Mitglieder sind der Ansicht, dass die Abgaben zu hoch, die dafür angebotenen Leistungen dagegen zu gering sind. Außerdem trete die Organisation mit manchen Leistungen sogar in direkten Wettbewerb mit ihrem Mitglied, wenn z. B. beide die Möglichkeit zu einer bestimmten Weiterbildung anbieten. Außerdem sehen viele in der Zwangsmitgliedschaft einen Verstoß gegen das Grundgesetz (GG). Das betreffende Grundrecht, nämlich die negative Koalitionsfreiheit nach Art. 9 III GG, erlaubt nämlich, dass Personen Koalitionen wie einem Verein oder Verband fernbleiben dürfen, was aber bei einer Zwangsmitgliedschaft nicht möglich ist.
In der Regel sehen die deutschen Gerichte - vor allem das Bundesverfassungsgericht - die Zwangsmitgliedschaft jedoch als zulässig an. Auch wenn Grundrechte durch die Zwangsmitgliedschaft verletzt werden, so gibt es laut den Gerichten genügend Rechtfertigungsgründe. So wird unter anderem argumentiert, dass die Zwangsmitgliedschaft nötig ist, damit die jeweilige Organisation die öffentlichen Aufgaben ordnungsgemäß ausüben kann.
Übrigens: Eine Zwangsmitgliedschaft bei Gewerkschaften gibt es nicht. Ein Arbeitnehmer darf wegen des Grundrechts auf negative Vereinigungsfreiheit nicht gezwungen werden, einer Gewerkschaft beizutreten.
(VOI)
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