§ 613a BGB: Rechte und Pflichten beim Betriebsübergang am Beispiel Air Berlin – „Fluch oder Segen“?

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Nicht selten wurde in der Presse berichtet, dass die Lufthansa bzw. die Billigflugtochter Eurowings einen Großteil von Air Berlin übernehmen werde. Man hörte Radiobeiträge, in denen Reporter berichteten, es würden nicht nur Flugzeuge und Flugrechte, sondern auch Mitarbeiter übernommen. Es meldeten sich sogar Investoren, die Interesse an einer Komplettübernahme zeigten. Stattdessen wurde die insolvente Fluggesellschaft zerschlagen und die Arbeitsverhältnisse eines Großteils der 8.000 Mitarbeiter durch Kündigung beendet. Es liegt nahe, dass dieses Ergebnis nicht nur auf kartellrechtliche Vorgaben zurückzuführen ist. Die Rechtsfolgen der Vorschrift zum Betriebsübergang nach § 613a BGB haben bei den potentiellen Erwerbern vermutlich ebenfalls keine Akzeptanz gefunden.

Betriebsübergang nach § 613a BGB, grundsätzlich ein „Segen“ für Arbeitnehmer

Zweck von § 613a BGB ist, Arbeitsplätze und Anstellungsverträge der Arbeitnehmer eines Betriebs oder Betriebsteils zu erhalten, der auf ein anderes Unternehmen übergeht. Vereinfacht ausgedrückt, kann der Betrieb oder der Betriebsteil grundsätzlich nur zusammen mit den Arbeitnehmern übertragen werden. Das führt dazu, dass der Erwerber als neuer Arbeitgeber in das bisherige Arbeitsverhältnis eintritt. Da zusätzlich die beim alten Arbeitgeber zurückgelegten Dienstzeiten beim Erwerber automatisch zählen, kommt es zu einer Kontinuität des Arbeitsverhältnisses.

Kürzlich hörte man von Eurowings: „Wenn es immer heißt, wir übernähmen Strecken, Flugzeuge oder Betriebsteile von Air Berlin, dann ist das schlicht falsch.“ (Quelle: Die Welt) Vielmehr handele es sich um einen Unternehmenskauf von einzelnen Gesellschaften und gerade nicht um einen Betriebsübergang. Die Presse wusste zu berichten, dass die Mitarbeiter von Air Berlin über attraktive Arbeitsverträge verfügen und zum Teil langjährig beschäftigt sind. Einem Erwerber drohten daher unerwünscht hohe Personalkosten bei einer Übernahme von Air Berlin oder Teil en des Betriebes.

Umgehung des Schutzes für die Mitarbeiter nach § 613a BG B möglich?

Damit liegt auf der Hand, dass juristische Lösungen und Vertragsgestaltungen gesucht werden, um die Folgen des § 613a BGB – nämlich ein uneingeschränkter Bestandschutz für die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter – und die dadurch bedingten Folgen für die Übernehmer zu vermeiden.

Vielfach wird in den Medien diskutiert, ob beispielweise der jetzige Kauf der Lufthansa von Flugzeugen, die teilweise bereits vor Einleitung des Insolvenzverfahrens an diese einschließlich Bordpersonal vermietet waren, einen (Teil-)Betriebsübergang darstellt; mit der Folge, dass auch das Personal zu den bestehenden Bedingungen weiter zu beschäftigen wäre.

Es liegen umfangreiche gerichtliche Entscheidungen auch des Europäischen Gerichtshofes zu den arbeitsrechtlichen Folgen eines Betriebsübergangs vor. Grundsätzlich ist eine Umgehung der Schutzvorschrift unzulässig.

Was das rechtliche Schicksal von Air Berlin und seinen Mitarbeitern letztlich angeht, steht vieles noch zur Diskussion und Detailinformationen zu der Übernahme und den diesbezüglichen Verträgen werden nicht an die Öffentlichkeit gegeben. Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob sich die Gerichte demnächst mit dem arbeitsrechtlichen Thema „Betriebsübergang nach Pleite der Airline Air Berlin“ befassen müssen. Wenn Sie Fragen zum Betriebsübergang und Unternehmenskauf oder ein allgemein arbeitsrechtliches Problem haben, hilft Ihnen unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Daniel Junker gerne weiter. Schreiben Sie uns einfach über das unverbindliche Kontaktformular oder rufen Sie uns an!


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