§ 201 a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

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Im Jahr 2015 trat die Neufassung des § 201 a StGB in Kraft, mit welcher der Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs im Ergebnis weiter gestärkt werden sollte. Häufig stehen Strafverfahren wegen § 201 a StGB in Zusammenhang mit heimlichen Videoaufnahmen mittels Spycams. Ein weiterer regelmäßiger Anwendungsbereich der Norm des § 201 a StGB sind Ermittlungsverfahren in Verbindung mit der Weitergabe bzw. Verbreitung von Nacktbildern über das Handy oder Internet „Sexting“.

Im Rahmen der bundesweiten Strafverteidigung des Autors bei Verfahren wegen „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“ treten immer wieder Fragestellungen auf, die nachfolgend angesprochen seien. Diese ersetzen zwar keine einzelfallbezogene Rechtsberatung, helfen indes aber einen ersten Überblick zu bekommen.

1. Ermittlungsverfahren wegen § 201 a StGB – Was droht nach dem Gesetz?

Die Neufassung des § 201 a StGB lautet:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.

von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,

2.

eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,

3.

eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder

4.

eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,

1.

herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder

2.

sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74 a ist anzuwenden.

2. Was hat es mit der Gesetzesverschärfung des § 201 a StGB auf sich?

Im Nachgang zu der sogenannten Edathy-Affäre wurde seitens des damaligen Bundesjustizministers eine Verschärfung des Sexualstrafrechts in Auftrag gegeben. Letztlich hatte dies auch Auswirkungen auf den § 201 a StGB. Mit dem Inkrafttreten des nunmehr aktuellen § 201 a StGB wurde insbesondere das Strafmaß auf 2 Jahre erhöht. Weiter wurde u. a. das Herstellen und Verbreiten von Aufnahmen, welche die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen sowie das Zugänglichmachen von Aufnahmen, welche geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, für strafbar erklärt. Weiterhin wurde der Verkauf und Erwerb von Aktfotos Minderjähriger gegen Entgelt komplett verboten. Insgesamt sollte der Schutzkreis des § 201 a StGB deutlich erweitert und zudem die Strafbarkeit erhöht werden.

3. Welches sind die häufigsten Begehungsformen des § 201 a StGB?

Da der Autor bundesweit im Bereich des Sexualstrafrechts verteidigt, ist ihm hier „nichts fremd“. Der technische Fortschritt hat sicherlich dazu beigetragen, dass immer wieder neue Begehungsformen des § 201 a StGB auftreten. In der regelmäßigen Strafverteidigungspraxis bei Strafverfahren wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs gem. § 201 a StGB sind sicherlich Bildaufnahmen durch Spycams eine der häufigsten Erscheinungsformen. Dies können etwa kleinen Kameras sein, die in Armbanduhren, Rauchmeldern, Radios, Weckern oder anderen Alltagsgegenständen verbaut sind. Häufig finden die Aufnahmen dann im Bereich des Schlafzimmers oder des Bads bzw. in Umkleidekabinen, Wellnessthermen oder dergleichen statt.

4. Kann auch eine Strafbarkeit entstehen, wenn eine Bildaufnahme zunächst erlaubt hergestellt wurde?

Hier ist wichtig zu wissen: Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und hierdurch den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird gleichfalls bestraft. Der § 201 a stellt damit einen „nachträglichen Vertrauensbruch“ unter Strafe (vgl. auch Fischer, StGB, § 201a, Rdn. 7). Dies betrifft z. B. auch Fälle des sogenannten Revenge-Porn bzw. Rachepornos, bei dem der Film zunächst im Einvernehmen erstellt wurde und sodann zu einem späteren Zeitpunkt unbefugt einem Dritten zugänglich gemacht wird, etwa indem man diesen in das Internet stellt. In diesen Fallkonstellationen besteht der Strafzweck dann nicht im heimlichen Eindringen in den persönlichen Lebensbereich, wie etwa mit Spycams, sondern im Schutz vor missbräuchlicher Verwendung (vgl. etwa BT-Drs 15/2995).

5. Anzeige wegen § 201 a StGB – Welche Konsequenzen drohen?

Verfahren wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen können neben den eigentlichen strafrechtlichen Konsequenzen auch Auswirkungen in anderen Bereichen haben. Zunächst ist es so, dass im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung der Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis droht. Dies kann denklogisch negative Konsequenzen haben, sofern ein solches Führungszeugnis etwa bei Bewerbungen vorgelegt werden muss. Weiterhin droht eine stigmatisierende Wirkung durch eine öffentliche Hauptverhandlung. Daher besteht eine der Hauptzielsetzungen im Rahmen einer effektiven Strafverteidigung bei § 201a StGB häufig darin, gerade eine solche Situation zu verhindern. Weiter ist zu berücksichtigen, dass mitunter auch nicht unerhebliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche drohen, die von den Tatopfern geltend gemacht werden. Die Bandbreite der Schmerzensgeldhöhe ist hierbei durchaus groß und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

6. Ist eine Lösung ohne Hauptverhandlung denkbar?

Ja! Zwar gilt auch hier, dass es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Bei entsprechender Verteidigungstaktik und Verteidigungsstrategie können indes die Chancen auf eine Verfahrenserledigung ohne öffentliche Hauptverhandlung erheblich erhöht werden. Ziel der Verteidigung sollte daher gerade sein, die für den Mandanten belastende Situation eines Gerichtstermins zu verhindern. Hier gilt: Je rascher mit einer effektiven Verteidigung begonnen wird, desto schneller kann eine Weichenstellung zugunsten des eigenen Mandanten erfolgen.

7. Kann eine Vorstrafe bei § 201 a StGB verhindert werden?

Im Nachgang zu der Gesetzesverschärfung des § 201 a StGB ist es sicherlich nicht leichter geworden, eine Vorstrafe zu verhindern. Möglich ist dies natürlich dennoch. Einem im Bereich der Strafverteidigung erfahrenen Rechtsanwalt wird bei entsprechender Fachkenntnis und Engagement ein breites Bündel von Argumenten zur Verfügung stehen, um für ein möglichst optimales Resultat zu kämpfen. Denkbar könnte beispielsweise eine Verfahrenserledigung gem. § 153 a StPO sein. Dies bedeutet vereinfacht ausgedrückt eine strafrechtliche Verfahrenserledigung gegen Zahlung einer Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung. Der Vorteil besteht hierbei darin, dass dies nicht mit einem Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis verbunden ist.

8. Bundesweite Strafverteidigung bei § 201 a StGB – Wie funktioniert das in der Praxis?

Es ist nicht notwendig, für die Strafverteidigung beim Tatvorwurf Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen einen ortsansässigen Verteidiger zu beauftragen. Durch die modernen Telekommunikationstechnologien sind die Rahmenbedingungen für eine bundesweite Strafverteidigung völlig problemlos. Dabei kommt noch ein wichtiger Punkt hinzu: Die Zielsetzung, eine Hauptverhandlung vor Ort zu vermeiden, liegt gerade im Bereich der bundesweiten Strafverteidigung nicht nur im Interesse des Mandanten, sondern regelmäßig auch im dem des Strafverteidigers, dem hierdurch natürlich eine entsprechende Anfahrt erspart bleibt.

Für die ersten Schritte bei der Strafverteidigung wegen § 201 a StGB ist im Grunde lediglich die Information notwendig, wo das Strafverfahren eingeleitet wurde bzw. welche Polizeidienststelle zuständig ist. Alle weiteren Informationen kann der Strafverteidiger selbst in Erfahrung bringen.


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