§ 208 Abs. 1 Nr. 3 AO - Post von der Steuerfahndungsstelle

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Post vom Finanzamt kann gelegentlich unerfreulich sein – insbesondere, wenn auf dem Schreiben die Worte „Steuerfahndungsstelle“ und „Ermittlungen“ zu lesen sind. Inzwischen erhalten immer mehr Steuerzahler aufgrund von Geldwäscheverdachtsanzeigen Benachrichtigungen über „Ermittlungen gemäß § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO“. Sie sollen Hintergründe zu Einzahlungen auf Konten darlegen.

Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse aufgrund von Geldwäscheverdachtsanzeigen

Die Ermittlungen dienen der Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse des steuerpflichtigen Bürgers. Absender sind die Steuerfahndungsstellen bzw. die Finanzämter für Prüfungsdienste und Strafsachen. Ausgelöst werden die Überprüfungen durch sogenannte Geldwäscheverdachtsanzeigen der Banken. Diese sind verpflichtet, verdächtige Einzahlungen bzw. Überweisungen zu melden.

Was verdächtig ist, entscheidet zunächst der jeweilige Geldwäschebeauftragte des Kreditinstituts. Oft handelt es sich um häufige Bareinzahlungen unterhalb der Meldegrenze, z.B. in räumlicher Nähe zu vermeintlichen Steueroasen wie der Schweiz, Österreich, Luxemburg oder Lichtenstein. Auch regelmäßige und höhere Überweisungen können verdächtig sein. Die Finanzämter vermuten hier häufig nicht angezeigte steuerpflichtige Schenkungen.

Ermittlungen nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO (Abgabenordnung)

Aufgrund der Geldwäscheverdachtsanzeige werden dann Ermittlungen gemäß § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO durch die Steuerfahndung aufgenommen. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle zu den Aufgaben der Steuerfahndung gehört. Beim Finanzamt liegen zu diesem Zeitpunkt noch keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit vor. Allerdings kommt nach den Gesamtumständen des Falles die Möglichkeit einer Steuerhinterziehung in Betracht.

Die strafbefreiende Selbstanzeige bei der Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse

Obwohl bereits Ermittlungen nach § 208 der Abgabenordnung laufen, bleibt auch in diesen Fällen eine Selbstanzeige zunächst möglich, da noch kein Sperrtatbestand greift. Zunächst einmal sollte mit einem Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht die Reaktion auf das Schreiben der Finanzbehörden besprochen werden. Erfolgt keine Reaktion, werden regelmäßig weitere Ermittlungen eingeleitet – z.B. um Konten mit Schwarzgeld oder steuerpflichtige Schenkungen aufzudecken. Sobald dann einer an einer Steuerhinterziehung beteiligten Person oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt geworden ist, entfällt die Möglichkeit der Selbstanzeige. Schon aus diesem Grund ist schnelles Handeln erforderlich.

Auch wenn sich die Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige verschärft haben, bleibt sie das zentrale Instrument zur nachträglichen Legalisierung unversteuerter Einkünfte bzw. sonstiger Tatbestände. Aufgrund der hohen inhaltlichen Anforderungen an die Selbstanzeige und die zu beachtenden Betragsgrenzen und Strafzuschläge sollten alle Sachverhalte im Zusammenhang mit einer möglichen Steuerhinterziehung in die Hände eines erfahrenen Spezialisten für Steuerstrafrecht gelegt werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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