2020: Einstweilige Verfügung des LG Hamburg für Sony SIEE und SIEI durch Arnold Ruess Rechtanwälte

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Mir liegt eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg aus dem Mai 2020 für die Sony Interactive Entertainment Europe Limited, Großbritannien und die Sony Interactive Entertainment Inc., Japan, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Arnold Ruess, Düsseldorf, vor.

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren geht es um das Angebot von DualShock4-Controllern für die Sony PlayStation 4, die die für Sony-Produkte typische Anordnung der Zeichen Dreieck, Kreis, Kreuz und Quadrat auf den rechtsseitigen Bedientasten aufweisen. Die Besonderheit liegt darin, dass es sich um modifizierte Controller handelt (Gehäuse, Tasten), die so von Sony nicht in den Verkehr gebracht wurden.

1. Was beinhaltet die einstweilige Verfügung?

Im Zuge der einstweiligen Verfügung wird Folgendes angeordnet:

DualShock Controller mit den hier vorliegenden Zeichen sind in der Europäischen Union nicht zu benutzen, anzubieten, zu bewerben, in den Verkehr zu bringen, einzuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen, sofern keine Zustimmung des Rechteinhabers vorliegt.

Zuwiderhandlungen werden mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro geahndet.

Der Gerichtsbeschluss erging wegen besonderer Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung,

2. Was geht aus dem Beschluss des Landgerichts Hamburg hervor?

Die Antragsgegner werden darin aufgefordert, der Antragstellerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der Produkte sowie der Gehäuse und Gehäuseteile zu geben. Hierfür sollen chronologisch geordnete Verzeichnisse mit Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten, anderer Vorbesitzer, gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber sowie den Mengen der Waren angefertigt werden.

Außerdem wird dazu aufgefordert, sämtliche dieser Produkte sowie zu deren Herstellung geeignete Gehäuse oder Gehäuseteile, die sich in Besitz befinden, auf eigene Kosten zur Verwahrung an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben.

Die einstweilige Verfügung wurde ohne vorherige Abmahnung erlassen. Gleichwohl wurden die Kosten des Verfahrens den Antragsgegnern auferlegt. Der Streitwert wurde auf 500.000 Euro festgesetzt.

3. Wie sollten Sie jetzt reagieren?

Sie sollten sich zeitnah juristischen Rat bei einem Fachanwalt holen.

Lassen Sie die Angelegenheit auf keinen Fall nicht auf sich bewenden, etwa, weil Sie der Meinung sind, sich rechtmäßig verhalten zu haben.

Melden Sie sich bei mir. Ich bin als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz seit über einem Jahrzehnt im Bereich des Markenrechts und Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechts tätig und helfe Ihnen. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen gern per E-Mail, Fax oder Post (unsere Kontaktdaten finden Sie auf der rechten Seite). Die Prüfung und eine Ersteinschätzung sind kostenlos für Sie.

Des Weiteren gilt:

a. Geben Sie ohne fachanwaltliche Beratung keine Erklärungen ab.

b. Unterlassen Sie den direkten Kontakt mit Sony Interactive Entertainment Inc., Japan, der Kanzlei Arnold Ruess und dem Landgericht Düsseldorf.

c. Nehmen Sie Kontakt mit mir auf und lassen Sie sich beraten.

4. Warum Rechtsanwalt Dr. Ole Damm?

Ein Fachanwalt hat in der Regel aufgrund seiner Spezialisierung viel Erfahrung im Umgang mit Rechtsfällen aus seinem Bereich. Ein Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz hat z. B. eine ganz erhebliche Erfahrung im Markenrecht, welches hier eine Rolle spielt. In dieser Kanzlei werden vor allem Fälle zum Bereich Gewerblicher Rechtsschutz/IT-Recht bearbeitet. 

Ich konzentriere mich seit über 10 Jahren auf diesen ganz speziellen Rechtsbereich, gehöre dem gemeinsamen Prüfungsausschuss „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“ der Rechtsanwaltskammern Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern an und bin Mitglied in der Deutschen Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e. V. (GRUR).

Rechtsanwalt
Dr. jur. Ole Damm
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht


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