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66.000 Euro Arbeitslohn vom Expartner?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Streit ums Geld ist nach einer Trennung ja keine Seltenheit. Außergewöhnlich waren aber die Umstände einer Klage auf über 66.000 Euro, mit der sich nun das LAG Berlin-Brandenburg beschäftigen musste.

Versorgung bis ans Lebensende zugesagt

Zehn Jahre war die 1943 geborene Klägerin mit ihrem Lebensgefährten zusammen, dem auch mehrere Firmen gehörten. Nachdem er sich 1995 von ihr getrennt und einer anderen Frau zugewandt hatte, bot er der Klägerin zumindest an, deren gehobenen Lebensstandard weiterhin zu sichern – und zwar auf Lebenszeit.

Die Dame unterschrieb zu diesem Zweck einen Arbeitsvertrag bei einem seiner Unternehmen, wobei ihr monatliches Gehalt stolze 20.000 Mark betragen sollte. Bis Ende des Jahres 2011 erfolgten auch entsprechende Zahlungen, danach allerdings nicht mehr.

Gehalt beim Arbeitsgericht eingeklagt

Daraufhin tat die Betroffene das, was Arbeitnehmer üblicherweise tun, wenn sie ihren Lohn nicht erhalten: Sie reichte Klage beim Arbeitsgericht ein. Dabei verlangte sie für Januar bis Juni 2012 insgesamt einen Bruttolohn von 66.468,03 Euro.

Das Arbeitsgericht aber hielt sich für gar nicht zuständig und erklärte zur Überraschung der beiden Parteien, dass kein Arbeitsverhältnis vorliegen würde. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Klägerin schon seit 1997 keinerlei Arbeitsleistung mehr erbracht hatte. Der gegenseitige Leistungsaustausch – Lohn gegen Arbeit – sei aber ein wesentliches Element eines Arbeitsverhältnisses.

Schenkungen statt Arbeitslohn

Nach Ansicht des Gerichts hatten sie trotz der Bezeichnung als Arbeitsvertrag eigentlich einen Schenkungsvertrag abgeschlossen. Für den sind allerdings nicht Arbeits-, sondern normale Zivilgerichte zuständig. Dementsprechend verwies das Arbeitsgericht die Sache auch kurzerhand an das Landgericht (LG) Berlin.

Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Auch das LAG machte deutlich, dass bei einem 16 Jahre dauernden Vertragsverhältnis, in dem 15 Jahre ohne erkennbare Gegenleistung monatlich mehr als 10.000 Euro gezahlt werden, kein Arbeits-, sondern ein Schenkungsverhältnis vorliegt.

Notarielle Beurkundung erforderlich

Ein Schenkungsvertrag muss zu seiner Wirksamkeit allerdings grundsätzlich von einem Notar beurkundet werden. Diese Beurkundung dürfte bei dem seinerzeit geschlossenen Vertrag wohl nicht erfolgt sein. Ob der Ex nun tatsächlich noch zahlen muss oder nicht, wird das LG wohl zu gegebener Zeit entscheiden müssen.

(LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 22.02.2016, Az.: 15 Ta 123/16)

(ADS)

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