300.000,- Euro Vertragsstrafe für nicht freigegebenes Interview?

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Zwischen einem Journalisten und einer großen gemeinnützigen Organisation wurde ein Interviewvertrag abgeschlossen. Darin verpflichtete sich der Journalist, die Interviewsequenzen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung zu verbreiten. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde der Journalist verpflichtet einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15% des durchschnittlichen monatlichen Senden- und Beitragsaufkommens zu bezahlen. Die monatlichen Spendeneinnahmen beliefen sich auf ca. 2 Mio. €, sodass die Vertragsstrafe etwa 300.000,- € betragen würde.

Jahre später stellten sich die Interviewäußerungen als brisantes Material heraus. Der Journalist war der Ansicht, dass die Vereinbarung sittenwidrig und daher nichtig ist, er daher die Interviews ohne vorherige Zustimmung veröffentlichen könne.

Die Pressekammer de LG Frankfurt am Main (AZ:2-26 O 202-12) hielt die Vereinbarung jedoch für wirksam. Es stehe jedem Journalisten frei, eine derartige Vereinbarung abzuschließen. Auch die pauschalierte Schadensersatzpflicht sei nicht zu beanstanden, denn es handele sich nicht um eine Vertragsstrafe, sondern um die Pauschalierung eines Schadensersatzanspruchs mit der Möglichkeit für den Journalisten, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich um eine Vertragsstrafenvereinbarung handelt, so wäre diese nicht unwirksam, denn wäre die Vertragsstrafe unangemessen hoch, so wäre sie nach § 343 Abs. 1 BGB anzupassen.

LG Frankfurt am Main (AZ:2-26 O 202-12), Beschluss vom 24.1.2013


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