3 Fallstricke, die bei abgegebener Unterlassungserklärung zu einer Vertragsstrafe führen können!

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Wird eine unerlaubte Bildnutzung abgemahnt, kann die Abgabe einer Unterlassungserklärung eine günstige Möglichkeit sein, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Dafür muss die Unterlassungserklärung jedoch das Versprechen enthalten, dem Rechteinhaber eine Vertragsstrafe zu zahlen, wenn das Bild weiterhin öffentlich zugänglich gemacht wird.

Die Einhaltung dieser Verpflichtung erscheint nur auf den ersten Blick trivial. Denn auch dann, wenn das Bild nicht mehr in der ursprünglichen Art und Weise abrufbar ist, kann ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliegen. Die nachfolgenden drei Beispiele belegen dies:

1. Produktbild trotz beendeter eBay-Auktion noch abrufbar

Ein Produktbild, welches unerlaubt auf eBay genutzt wurde, ist in der Regel auch dann noch abrufbar, wenn die Auktion schon beendet ist. Dazu genügt es, die Artikelnummer in die Suchmaske einzugeben. Zudem kann über die erweiterte Suche bei eBay die Option „Beendete Angebote“ ausgewählt werden. Dann werden nur Auktionen angezeigt, die schon beendet sind.

Auch wenn ein Kauf über diese Auktionen nicht mehr möglich ist, werden die in diesen Angeboten enthaltenen Bilder immer noch öffentlich zugänglich gemacht. Demgemäß haben bereits das LG Köln mit Urteil vom 11.07.2013 (Akz.: 14 O 61/13) sowie das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 10.07.2013 (Akz.: 11 U 28/12) entschieden, dass die Vertragsstrafe auch durch bereits beendete, aber noch abrufbare eBay-Auktionen verwirkt werden kann.

Der Abgemahnte sollte daher unbedingt sicherstellen, dass das beanstandete Angebot nicht mehr auffindbar ist. Insoweit kann er auch dazu verpflichtet sein, gegenüber eBay auf eine vollständige Löschung des Angebots hinzuwirken.

2. Bild noch über den direkten Link abrufbar

Betreibt der Abgemahnte selbst eine Internetseite, auf dem ein Bild unerlaubt verwendet wurde, wird die „Löschung“ nicht selten durch die betreuende Internetagentur vorgenommen. Das Bild ist scheinbar schnell von der Seite verschwunden und die Unterlassungserklärung wird abgegeben.

Es kommt dabei jedoch durchaus vor, dass aus technischer Sicht nur die Verlinkung zu dem Bild gelöscht wurde; das Bild aber durch die Eingabe der auf das Bild verweisenden URL noch abrufbar ist. Bei manchen Browsern kann die betreffende URL durch einen Rechtsklick auf das Bild ermittelt werden. Wird diese URL in die Adresszeile eingegeben, erscheint ausschließlich das Bild ohne jeglichen anderen Content.

Auch wenn ohne die Kenntnis der nicht selten sehr langen URL ein Abrufen des Bildes für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht möglich sein wird, lassen die Gerichte diese abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit genügen, um einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung zu bejahen. So z. B. das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 12.09.2012 (Akz.: 6 U 58/11).

Es reicht daher nicht aus, die Verlinkung zu dem Bild auf der jeweiligen Seite zu löschen. Das Bild sollte vielmehr immer auch vom Server genommen werden.

3. Cache-Speicherung

Doch auch wenn man diesen Ratschlag befolgt, kann es zu einer Verletzung der Unterlassungserklärung kommen. So speichert Google einen Teil der verfügbaren Internetseiten. Diese Cache-Speicherungen können z. B. dadurch abgerufen werden, dass bei der Trefferanzeige in der zweiten Spalte auf den kleinen grünen Pfeil geklickt wird und dann dem Link „Im Cache“ gefolgt wird. Der Nutzer wird im Folgenden jedoch darauf hingewiesen, dass es sich bei der angezeigten Seite nur um ein Abbild der ursprünglichen Seite handelt. Dabei wird auch der Zeitpunkt der Cache-Speicherung angegeben.

Der 4. Zivilsenat des OLG Zweibrücken hielt diese Abrufmöglichkeit in einem Urteil vom 19.05.2016 (Akz.: 4 U 45/15) zwar nicht für ausreichend, um einen Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung anzunehmen. Sowohl das OLG Celle (Urteil vom 29.01.2015, Akz.: 13 U 58/14) als auch das OLG Köln (Urteil vom 03.09.2015, Akz.: I – 15 U 119/14) sahen jedoch einen Verstoß als gegeben an, wenn der Unterlassungsschuldner keine Löschung der Cache-Speicherung bei Google erwirkt hat.

Natürlich stellt sich im Hinblick auf diese Entscheidungen die Frage, wie weit die Verpflichtung des Unterlassungsgläubigers geht, nach Cache-Speicherung auf anderen Internetseiten zu suchen und dort eine Löschung zu veranlassen. Reicht es, die Suchmaschine Bing mit einzubeziehen? Wie sieht es mit der WaybackMachine von archive.org aus? Dazu gibt es, soweit ersichtlich, noch keine eindeutigen gerichtlichen Entscheidungen.

Ein möglicher Ausweg könnte die Modifizierung der abzugebenden Unterlassungserklärung sein. Wie und ob dies möglich ist, erkläre ich Ihnen gerne.


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