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10 Fragen und Antworten zum Thema Filesharing und den damit verbundenen Abmahnungen

  • 3 Minuten Lesezeit

1. Was ist überhaupt Filesharing?
Filesharing bezeichnet das Teilen von Daten. Diese Tatsache verwirrt viele der Abgemahnten zunächst, weil ihnen in der Regel das Anbieten, Übertragen und die Zurverfügungstellung im Internet vorgeworfen werden. Vielen ist nämlich nicht bewusst, dass es bei der Nutzung sogenannter Internettauschbörsen zu einem Datenaustausch kommt. Das führt dazu, dass der Nutzer nicht nur Empfänger gewünschter Daten ist, sondern er diese im Hintergrund auch anderen Nutzern anbietet.

2. Ist Filesharing verboten?
Der Datenaustausch im Wege des Filesharing selbst ist nicht illegal. Rechtlich problematisch wird es allerdings, wenn urheberrechtlich geschützte Inhalte Gegenstand dieses Austauschs sind und man dafür keine Erlaubnis hat. Meistens handelt es sich dabei um Filme, Videospiele, Musik oder Software.

3. Wie kam die Abmahnkanzlei an meine Kontaktdaten?
Die Abmahnkanzlei kommt mit Hilfe eines vorangegangenen Gerichtsbeschlusses an die Kontaktdaten des Abgemahnten. Entscheidet das Gericht auf Zulässigkeit des Auskunftsanspruchs gem. §101 Abs.9 UrhG kann die Abmahnkanzlei mit der IP-Adresse beim entsprechenden Internetprovider die Kontaktdaten des dazugehörigen Vertragspartners verlangen.

4. Sollte ich mich bei der Abmahnkanzlei melden?
In keinem Fall sollte der Abgemahnte Kontakt zur Abmahnkanzlei aufbauen. Bei Anrufen bspw. wird man schnell in Gespräche verwickelt und gibt dabei möglicherweise Informationen preis, die später gegen einen verwendet werden können und sich auch nicht zurücknehmen lassen.

5. Kann ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?
Die der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung ist meist äußerst einseitig und weitreichend formuliert. Zudem beinhaltet sie oft eine Schuldanerkennung. Aus diesen Gründen sollte die Unterlassungserklärung stets der Überprüfung durch einen Fachmann unterzogen werden der anschließend die notwendigen Modifizierungen vornimmt. So kann bspw. auch die Anerkenntnis einer Rechtspflicht umgangen werden.

6. Kann ich die Abmahnung ignorieren?
Sollte die Abmahnung einfach ignoriert werden und verstreichen somit die Fristen kann es sehr teuer werden. Die Abmahnkanzlei kann bspw. vor Gericht ziehen und eine einstweilige Verfügung erwirken, die dem Abgemahnten untersagt die Rechtsverletzung zukünftig erneut zu begehen. Vom Ignorieren der Abmahnung ist somit unbedingt abzuraten.

7. Was ist die „sekundäre Darlegungslast“?
Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung kann zur erfolgreichen Verteidigung auf die sogenannte sekundäre Darlegungslast abgestellt werden. Die grundlegende Vermutung der Anschlussinhaber sei auch der Täter kann erschüttert werden, sofern dargelegt werden kann, dass die ernsthafte Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs besteht und andere Personen als Täter in Frage kommen. Der Abgemahnte muss dabei nicht ermitteln, wer konkret der Täter war. Allerdings sind die Anforderungen an diese sekundäre Darlegungslast von Gericht zu Gericht unterschiedlich. Dies führt zur Unberechenbarkeit der Situation für Laien und macht eine professionelle Beratung durch einen Fachmann unerlässlich.

8. Hafte ich für meine Kinder?
Wenn Eltern ihre Kinder ausreichend belehrt haben, ihnen entsprechendes Filesharing ausdrücklich verboten haben und trotz Einhaltung ihrer Aufsichtspflicht für sie nicht erkennbar war, dass sich die Kinder nicht an das Verbot halten, so ist die Haftung ausgeschlossen. Die konkrete Ausgestaltung dieser Pflichten wird von Gerichten allerdings unterschiedlich beurteilt, was erneut die genaue Betrachtung des Einzelfalls durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ratsam macht.

9. Trägt meine Rechtsschutzversicherung die anfallenden Anwaltskosten?
Nein, Rechtsverstöße aus dem Bereich des Urheberrechts sind grundsätzlich in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen und anfallende Kosten werden nicht von einer Rechtsschutzversicherung umfasst. In sehr seltenen Fällen werden die Kosten trotzdem aus Kulanz übernommen – Fragen kostet nichts.

10. Wie sollte ich reagieren?
Der Abgemahnte sollte nicht in Panik geraten (1), das Abmahnschreiben trotzdem ernst nehmen (2), die Kontaktaufnahme zur Abmahnkanzlei vermeiden (3), die Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen (4) und sich schnellstmöglich an einen Fachmann in Form eines auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalts wenden (5).

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Ihre Kanzlei Brehm


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