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15 große Rechtsirrtümer im Straßenverkehr

  • 12 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Mit dem jährlich Mitte Juni stattfindenden Tag der Verkehrssicherheit soll das Thema der Unfallprävention präsent gemacht werden, um die Unfallzahlen zu senken. Häufig spielen bei Unfällen fehlende oder falsche Kenntnisse der Straßenverkehrsordnung eine große Rolle. Weil sich im alltäglichen Straßenverkehr zahlreiche populäre und hartnäckige Rechtsirrtümer eingeschlichen haben, gehen Autofahrer häufig von Verkehrsregeln aus, die sich so in keinem deutschen Gesetzbuch wiederfinden. 

Welche Spielregeln gelten nun tatsächlich auf den deutschen Straßen beim Parken, Überholen, Abbiegen, auf der Autobahn oder nach einem Unfall? Was ist dran an den Mythen, welcher Mythos hat einen wahren Kern und bei welchem Rechtsmythos handelt es sich um ein schlichtes Ammenmärchen? Wo hat man tatsächlich recht und wo bewegt man sich auf dünnem Eis im Dschungel der verkehrsrechtlichen Vorschriften? 

Drei große Rechtsirrtümer auf der Autobahn

1. Freie Bahn – andere Autofahrer müssen Platz zum Einscheren machen

Sinn und Zweck des Beschleunigungsstreifens ist es, das eigene Fahrzeug auf die gleiche Geschwindigkeit wie im fließenden Verkehr zu beschleunigen. Vorfahrt hat aber trotzdem der fließende Verkehr. Autofahrer auf der Autobahn sind deshalb nicht verpflichtet Fahrzeugen vom Beschleunigungsstreifen das Einscheren zu ermöglichen. Sie müssen weder abbremsen noch auf die Überholspur wechseln. Statt freie Fahrt zu haben, muss das Fahrzeug auf dem Beschleunigungsstreifen notfalls abgebremst werden, anhalten und auf eine Lücke zum Auffahren auf die Autobahn warten. 

2. Beim Reißverschlussverfahren sollte die Spur so früh wie möglich gewechselt werden 

Autobahnbaustellen kosten Autofahrer regelmäßige viele gute Nerven. Als besonders ärgerlich empfinden Autofahrer oft das Verhalten von Fahrern, die sich nicht langsam durch den Stau quälen, sondern bis zum Ende der blockierten Fahrspur an allen anderen vorbeifahren und sich dann vorne auf die andere Spur drängeln. Dabei haben genau diese Autofahrer recht – denn bei dem weit verbreiteten Glauben, man müsse die Fahrspur so früh wie möglich wechseln, handelt es sich um einen der größten verkehrsrechtlichen Irrtümer überhaupt. Das geltende Verkehrsrecht besagt genau das Gegenteil: Nach dem in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelten Reißverschlussprinzip gilt nämlich tatsächlich folgende Regel: Verengen sich zwei Fahrspuren zu einer, müssen Autofahrer bis zum Ende der Spur fahren und dort in den Verkehr auf den verbleibenden Spuren einfädeln. Dabei haben die Autofahrer auf der freien Spur keine Vorfahrt, sondern müssen jeweils einen Autofahrer von der anderen Spur hineinlassen. 

An Autobahnbaustellen verkennen also viele Autofahrer die tatsächliche Rechtslage. Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist es weder erlaubt, die Fahrspur schon frühzeitig zu verlassen, noch darf man am Ende der Spur anderen Autofahrern das Einfädeln schwer machen. Das Straßenverkehrsrecht sieht eindeutig vor, dass alle Autos ihre Fahrspur so lange wie möglich nutzen sollen und erst unmittelbar vor der Verengung die Spur wechseln, während am Ende der Spur jeder Autofahrer auf der anderen Spur rechtlich dazu verpflichtet ist, einen Fahrer von der anderen Spur einfädeln zu lassen. Die falsche Auslegung dieser eindeutigen Regelung sorgt immer wieder für zahlreiche Staus und Unfälle. Autofahrer sollen deshalb die Spur gerade nicht schon auf Höhe der Ankündigungsbeschilderung wechseln, sondern bis zur Engstelle fahren. Gewechselt wird die Spur daher nicht so früh wie möglich, sondern erst unmittelbar im Endbereich des Fahrstreifens.

3. Wenn sich der Verkehr staut, darf man den Standstreifen bis zur nächsten Ausfahrt nutzen

Ebenfalls weit verbreitet ist der Irrglaube, man dürfe den Seitenstreifen im Falle eines Staus nutzen, um bis zur nächsten Ausfahrt zu fahren. Tatsächlich ist der Seitenstreifen aber auch im Falle eines Staus nur Pannenfahrzeugen vorbehalten. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur, wenn die Polizei den Seitenstreifen ausdrücklich als Spur freigibt. Tut sie das nicht, ist es dagegen verboten den Seitenstreifen als Spur bis zur nächsten Ausfahrt zu nutzen. Nutzt man den Standstreifen trotzdem, um schneller durch den Stau zu kommen, begeht man eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße und einem Punkt in Flensburg geahndet werden kann. 

Drei große Rechtsirrtümer beim Überholen und Abbiegen

1. Lichthupe einsetzen ist Nötigung 

Hartnäckig hält sich auch der Irrglaube man dürfe die Lichthupe nicht zum Überholen einsetzen, weil der Einsatz der Lichthupe den Tatbestand der Nötigung erfüllen würde. Das stimmt so aber nicht, denn die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt ausdrücklich vor, dass außerhalb von Ortschaften das Überholen mit kurzen Lichtzeichen oder Schallzeichen angezeigt werden darf. Es ist deshalb außerhalb von geschlossenen Ortschaften erlaubt, die Lichthupe zur Ankündigung eines Überholmanövers einzusetzen. Der Vorwurf der Nötigung wird daher häufig zu Unrecht erhoben, weil die StVO ausdrücklich die Möglichkeit einräumt die Überholabsicht außerhalb von geschlossenen Ortschaften anzuzeigen. 

Man darf also außerhalb von geschlossenen Ortschaften die Überholabsicht mit Lichthupe oder Hupe ankündigen. Trotzdem ist dabei Vorsicht geboten, denn der Übergang zur Nötigung ist fließend, sodass der Einsatz der Lichthupe nur sehr sparsam erlaubt ist. Man darf deshalb nur ein kurzes Signal geben. Wiederholtes oder ständiges Betätigen der Lichthupe und zu dichtes Auffahren kann dagegen als Nötigung geahndet werden. 

2. Rechts überholen ist strikt verboten

Ebenso weit verbreitet ist der Irrglaube, dass man auf jeden Fall immer links überholen muss und das Überholen auf der rechten Seite strikt verboten ist. Grundsätzlich gilt zwar das Gebot, andere Fahrzeuge links zu überholen, es ist aber nicht gänzlich ausgeschlossen, auch mal rechts an einem Auto vorbeizufahren. In manchen Situationen schreibt die Straßenverkehrsordnung (StVO) sogar ausdrücklich vor, dass rechts zu überholen ist. So muss man innerorts z. B. Linksabbieger, die sich eingeordnet haben, rechts überholen. Selbst auf der Autobahn ist das Rechtsüberholen in bestimmten Fällen erlaubt. Gerät etwa der Verkehr ins Stocken, darf man auf der rechten Fahrspur vorbeiziehen. Ein Bußgeld riskiert man in diesen Fällen nur dann, wenn man mit dem Überholvorgang andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, weil man etwa den Fahrstreifenwechsel nicht durch Blinken ankündigt. 

Das Linksüberholen-Gebot ist also eine Regel, von der es ein paar wenige Ausnahmen gibt. Man darf deshalb manchmal auch rechts überholen. Trotzdem ist auch hierbei wieder Vorsicht geboten. So ist das rechte Überholen von Kolonnen nur erlaubt, wenn es in dieser Kolonne keine Lücke gibt. Entsteht dagegen eine Lücke, muss man diese für den Überholvorgang nutzen. Das Überholverbot auf der rechten Seite tritt damit wieder in Kraft, sobald eine Schlange auf der Autobahn oder Landstraße abreißt. 

3. Beim grünen Ampelpfeil haben Abbieger immer freie Fahrt

An vielen Ampeln ist das Verkehrszeichen „Grünpfeil“ rechts oben angebracht. Freie Fahrt hat man aber als Rechtsabbieger deshalb noch lange nicht. Das Schild besagt nämlich lediglich, dass Rechtsabbieger grundsätzlich ausnahmsweise bei Rot fahren dürfen. Der Grünpfeil räumt ihnen aber kein generelles Vorfahrtsrecht ein. Fahren darf man deshalb nur, wenn von links keiner kommt. Rechtsabbieger müssen deshalb auch beim Grünpfeil an der Haltelinie anhalten und sich vergewissern, dass die Bahn frei ist. Wer ohne anzuhalten fährt, riskiert dagegen ein Bußgeld. Der Grünpfeil verkürzt damit also lediglich die Wartezeit für Rechtsabbieger, automatisch fahren dürfen sie aber nicht. 

Drei große Rechtsirrtümer beim Parken 

1. Passanten dürfen Parkplätze frei halten

Gerade in Großstädten sind Parkplätze echte Mangelware und hart umkämpft. Ein beliebter Trick im Kampf um den heißbegehrten Parkplatz ist es, Freunde und Bekannte zu bitten, einen Parkplatz kurz als Passant freizuhalten, bis man die Parklücke erreicht hat. Erlaubt ist das aber nicht, denn rein rechtlich gilt das Grundprinzip „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Fußgänger dürfen deshalb keine Parklücken für Bekannte und Freunde freihalten, die zwei Straßen weiter noch im Verkehr feststecken.

Rechtlich gilt damit bei Parklücken eindeutig, dass derjenige, der den Parkplatz zuerst erreicht, parken darf. Das Recht auf einen Parkplatz hat damit immer das erste Auto, das sich einer Parklücke nähert, auch wenn Fußgänger versuchen diese Lücke freizuhalten. Die Rechtsprechung erlaubt Autofahrern in derartigen Situationen sogar, blockierende Passanten langsam mit dem Auto zurückzudrängen, da diese die Lücke rechtswidrig blockieren. Autofahrer dürfen daher langsam auf den Wartenden zufahren, um ihn vom Parkplatz zu vertreiben, wobei der Autofahrer dem Fußgänger aber durch wiederholtes Anhalten die Möglichkeit geben muss, die Parklücke zu verlassen. Der Fußgänger ist andererseits tatsächlich zum Verlassen der Parklücke verpflichtet und darf sich nicht gegen das parkende Auto wehren. Ansonsten begeht der Fußgänger – und nicht der einparkende Autofahrer – Nötigung

2. Auch auf Parkplätzen gilt das übliche rechts vor links

Ein ebenfalls weit verbreiteter Rechtsmythos auf Parkplätzen ist, dass auch dort die alt bekannte Grundregel „rechts vor links“ gilt. Bei den Fahrspuren auf dem Parkplatz handelt es sich aber nicht um Straßen. Deshalb gilt die übliche Vorfahrtsregel „rechts vor links“ nicht und die Fahrer müssen sich durch Handzeichen miteinander verständigen, wer den Vorrang erhält. Statt der Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gilt daher auf Parkplätzen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Einzige Ausnahme sind große Verteilerstraßen, von denen kleinere Parkstraßen abzweigen. Da diese aber oft nur schwer zu erkennen sind, sollte man nicht auf sein vermeintliches Recht bestehen, sondern sich vor dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme verständigen. 

3. Das Parkverbot an Werktagen gilt nur Montag bis Freitag

Gerade in großen Städten sind Parkverbote oder Parkbeschränkungen zeitlich auf Werktage begrenzt. Da nach deutscher Rechtslage auch der Samstag als Werktag zählt, gelten derartige Fahrverbote entgegen dem Irrglaube nicht nur Montag bis Freitag, sondern von Montag bis Samstag. Diese Parkverbote oder Parkeinschränkungen müssen daher auch am Samstag beachtet werden. Nur Sonntage und Feiertage zählen nicht als Werktag. 

Drei große Rechtsirrtümer nach einem Unfall

1. Wer auffährt, hat immer Schuld

Der Volksmund besagt zwar, dass der Auffahrende immer Schuld hat und es vorne Geld gibt, wenn es hinten kracht – vor Gericht gelten diese Regeln aus dem Volksmund aber nicht immer. Denn auch beim Auffahrunfall gilt: Schuld ist derjenige, der den Unfall verursacht hat. In der Regel ist das tatsächlich der auffahrende Autofahrer, weil man in der Regel vermuten kann, dass er den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat oder unaufmerksam gewesen ist. Der Schein kann aber auch trügen, denn es gibt ebenfalls Fälle, bei denen erkennbar der Vordermann den Unfall verursacht hat, indem er z. B. ohne vorhersehbaren Grund plötzlich völlig unerwartet stark abbremst. Bei einer unerwarteten Vollbremsung ohne zwingenden Grund gilt die aus dem Volksmund bekannte Regel daher nicht. Das starke Abbremsen für Kleintiere (z. B. Igel, Frosch etc.) gilt dabei ebenfalls als grundlose Vollbremsung! Der Vordermann ist auch dann schuld am Auffahrunfall, wenn er nach einem Überholmanöver direkt hinter dem Einscheren abbremst, um den überholten Fahrer zum verkehrsgerechten Verhalten zu zwingen. Kommt es deshalb zum Auffahrunfall, haftet allein der Vorausfahrende. 

Der Grundsatz, wonach immer der Auffahrende Schuld hat, gilt also nicht immer, sondern es gibt vielfältige Ausnahmen, bei denen den Vorausfahrenden eine Mitschuld oder gar die Alleinschuld am Auffahrunfall trifft. Beim Auffahrunfall ist daher der Auffahrende nur nach dem Beweis des ersten Anscheins schuldig. Das gilt aber nicht mehr, wenn der Auffahrende beweisen kann, dass sein Vordermann den Unfall beispielsweise durch eine unerwartete Vollbremsung verursacht hat. 

2. Nach einem Unfall genügt es, einen Zettel zu hinterlassen

Zu den klassischen Rechtsmythen im Unfallrecht zählt auch der Irrglaube, es reiche nach einem Parkunfall aus, dem anderen Autofahrer einen Zettel mit Name und Anschrift zu hinterlassen. Nach dem Strafgesetzbuch (StGB) gilt hingegen eindeutig, dass man eine angemessene Zeit am Unfallort auf den Fahrer des anderen Wagens warten muss. Deshalb ist das Hinterlassen eines Zettels mit den Personalien nach dem Anrempeln auf dem Parkplatz gerade nicht ausreichend und erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Verlassens vom Unfallort (Fahrerflucht, Unfallflucht). Auch wenn der Fahrer innerhalb der angemessenen Wartefrist nicht auftaucht, darf man nicht weiterfahren, sondern man ist verpflichtet die Polizei zu informieren. Da es keine eindeutige Definition für die angemessene Wartezeit gibt, kann man die Polizei auch sofort informieren und zumindest so noch etwas Zeit sparen.  

Es reicht also nicht aus, nach einem Unfall lediglich einen Zettel oder die Visitenkarte am anderen Fahrzeug zu hinterlassen, sondern es muss immer auf den anderen Fahrer gewartet oder die Polizei informiert werden. Wer lediglich einen Zettel hinterlässt, muss dagegen mit einem Ermittlungsverfahren wegen Fahrerflucht, dem Verlust seines Führerscheins und Schwierigkeiten mit der Versicherung rechnen. Sowohl die Kaskoversicherung als auch die Haftpflichtversicherung verweigern nämlich bei Unfallflucht regelmäßig die Zahlung. 

3. Fahrradfahrer ohne Helm haben immer Mitschuld

Bei Unfällen mit Fahrradfahren gehen viele davon aus, dass den Fahrradfahrer einen Mitschuld trifft, wenn er ohne Helm gefahren ist. Tatsächlich wird die allgemeine Helmpflicht in Deutschland zwar seit Jahren diskutiert. Eingeführt wurde eine derartige Pflicht zum Tragen von Helmen aber bisher nicht. Die Gerichte entscheiden daher im Ernstfall sehr unterschiedlich bei Kopfverletzungen, die ein Helm verhindert hätte. Es gibt daher einige Gerichte, die Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Schmerzensgeld ablehnen oder mindern, wenn Fahrradfahrer keinen Helm getragen haben. Andere hingegen lassen dieses Argument nicht gelten und sprechen die volle Summe an Schmerzensgeld und Schadensersatz zu – auch wenn der Fahrradfahrer die Verletzung mit dem Tragen eines Helms verhindern hätte können. Diese Gerichte argumentieren damit, dass eine Berücksichtigung des fehlenden Helms der Einführung einer Helmpflicht durch die Hintertüre gleichkäme. Ob Fahrradfahrer ohne Helm sich im Falle eines Unfalls ein Mitverschulden anrechnen lassen müssen, hängt damit vom Richter ab und ist keinesfalls zwangsläufig so, da es in Deutschland keine allgemeine Helmpflicht gibt.

Drei weitere große Irrtümer zum Thema Alkohol, Fahrbahn und Radfahrer 

1. Mit Alkohol im Blut muss man nur das Auto stehen lassen

Ein ebenfalls weit verbreiteter Irrglaube mit schwerwiegenden Folgen findet sich im Bereich der Alkoholfahrten. Viele gehen davon aus, dass sich die fehlende Fahrtüchtigkeit bei Alkoholkonsum nur auf das Autofahren bezieht. Das ist aber ein fataler Irrglaube, denn auch bei Trunkenheitsfahrten mit dem Rad droht ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren und der Führerscheinentzug. Die Grenze für die absolute Fahruntauglichkeit liegt bei Radfahrern bei 1,6 Promille. Ab dieser Grenze macht man sich auch als Radfahrer wegen einer Trunkenheitsfahrt strafbar, wobei der Strafrichter zur Mitteilung an die Führerscheinbehörde verpflichtet ist, die in der Regel eine Eignungsprüfung anordnet und ein Medizinisch Psychologisches Gutachten einholt. 

Das Fahrverbot bei Alkohol bezieht sich also nicht nur auf das Autofahren, sondern auch aufs Radfahren. Deshalb drohen auch auf dem Rad noch sämtliche Konsequenzen, wobei man sich – wie beim Autofahren auch – unterhalb der Grenze für die absolute Fahruntauglichkeit nicht immer im sicheren Bereich befindet. Deshalb gilt: Wer etwas getrunken hat, sollte sowohl das Auto als auch das Rad stehen lassen. 

2. Fahrbahn gilt erst bei strömendem Regen als nass

Auch bei der Frage, wann eine Fahrbahn als nass gilt, gibt es Irrtümer. Dabei hat das oberste Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), bereits 1977 klargestellt, dass die Fahrbahn nicht erst bei strömendem Regen nass ist. Vielmehr ist eine Fahrbahn bereits dann nass, wenn sich auf ihr eine erkennbare dünne Wasserschicht gebildet hat. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann auch die entsprechenden Geschwindigkeitsbeschränkungen. 

3. Radfahrer haben auf der Straße nichts zu suchen

Auch wenn Radfahrer eine Verkehrsbehinderung darstellen können, dürfen sie grundsätzlich die Straße benutzen. Insofern gilt, dass die Straße grundsätzlich für alle Fahrzeuge vorgesehen ist und damit nicht nur den Autofahrern vorbehalten ist. Nur in wenigen Ausnahmefällen sind Fahrradfahrer verpflichtet den vorhandenen Radweg zu nutzen. Voraussetzungen dafür, dass der Radweg zum Pflichtweg wird, ist aber die Kennzeichnung mit einem runden blauen Schild am Anfang des Radwegs. Solche Schilder dürfen aber nur dann angebracht werden, wenn auf der normalen Straße eine außerordentliche Gefahr für Radfahrer besteht. Deshalb haben auch Radfahrer in der Regel das Recht, die Straße zu benutzen.

Fazit: Auf deutschen Straßen gibt es also viele Situationen, bei denen Verkehrsteilnehmer die tatsächliche Rechtslage falsch einschätzen. Das kann verheerende Folgen haben – vom harmlosen Bußgeld über das gefürchtete Fahrverbot bis hin zu gravierenden Unfällen mit strafrechtlichen Konsequenzen. Autofahrer sollten daher getreu dem Motto „Vorsicht ist besser als Nachsicht“ regelmäßig ihr Wissen im Straßenverkehr auffrischen und prüfen, wie sicher ihre Fahrkenntnisse tatsächlich sind. 

(THE)

Foto(s): Fotolia.com

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