Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

10-H-Regelung: Umstrittene Abstandsregel für Windräder in Bayern ist verfassungskonform

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]

Die Höhe eines Windrads mal 10: So viel Abstand müssen Windräder in Bayern zur nächsten Wohnsiedlung einhalten. Bei einem Windrad, das mit seinem Rotor inzwischen bis zu 200 Meter in den Himmel ragt, ergibt das 2 Kilometer. Als sogenannte 10-H-Regelung ist das seit Mitte November 2014 in Bayern Gesetz. Gegner sehen die Entwicklung der Windkraft durch diese Abstandsvorschrift massiv behindert. Auf nur noch 0,05 Prozent des Flächenstaats Bayern sei der Bau neuer Windkraftanlagen danach zulässig. Die 10-H-Regelung gehe daher zu weit und verstoße gegen die Bayerische Verfassung. Jetzt hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof über entsprechende Klagen entschieden. Die Abstandsregel für Windkraftanlagen ist demnach verfassungskonform. Eine im Zuge der Neuregelung erlassene Vorschrift blieb jedoch auf der Strecke.

Einvernehmen mit Nachbargemeinde geht zu weit

Dabei geht es um die einvernehmliche Festlegung mit Nachbargemeinden, wenn eine Gemeinde einen geringeren Abstand von Windrädern festlegen möchte. Das ist durchaus möglich. Eine Gemeinde muss dazu nur einen entsprechenden Bebauungsplan beschließen.

Ein solches Abweichen verlangt jedoch eine einvernehmliche Festlegung mit davon betroffenen Nachbargemeinden. Problem dabei: Eine solche Regelung ist Sache des Bundes und geht über das hinaus, was die einzelnen Bundesländer regeln dürfen und der Bund ihnen im Übrigen zugebilligt hat. Das Abstimmungsgebot ist daher nichtig.

Gemeinden dürfen geringere Abstände festlegen

Im Übrigen hält der Verfassungsgerichtshof das den Gemeinden eingeräumte Abweichen von der 10-H-Regelung für rechtmäßig. Für die CSU ist die 10-H-Regelung daher auch kein Windkraftverhinderungsgesetz, sondern vielmehr ein Bürgerbeteiligungsgesetz. Die Gegner der Abstandsregel argumentieren wiederum, dass sich kaum eine Gemeinde den mit einem Abweichen entstehenden Streit zwischen Windkraftgegnern und -befürwortern antue.

Unabhängig von diesen politischen Meinungen kommt es für den Verfassungsgerichtshof jedoch in erster Linie auf die Vereinbarkeit der Abstandsregelung mit der Bayerischen Verfassung an. Im Mittelpunkt steht dabei das den Gemeinden laut Verfassung zu gewährleistende Selbstverwaltungsrecht. Zu diesem gehört die Planungshoheit, das heißt die Befugnis jeder Gemeinde, ihre bauliche Entwicklung zu bestimmen. Die sieht das Gericht durch die den Gemeinden eingeräumte Flexibilität bei der Festsetzung geringerer Abstände gewahrt.

Nicht jedes Windrad muss 200 Meter hoch sein

Anders als die Kläger bewertete das Gericht auch das Argument der Kläger nach denen auf nur noch 0,05 Prozent der Fläche Bayerns eine Windkraftanlage zulässig wäre. Berücksichtige man, dass dort auch ausreichend Wind herrsche, seien sogar nur 0,01 Prozent der Fläche für die Stromproduktion geeignet.

Dem setzt der Verfassungsgerichtshof Zahlen einer Untersuchung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung entgegen. Demnach kämen bei einer Windradhöhe von 200 Metern immerhin noch 1,7 Prozent der Fläche Bayerns als Standort infrage. Bei einer Windradhöhe von 150 Metern, bei der nach 10H ein Abstand von 1500 Metern einzuhalten wäre, wären es bereits 4 Prozent der Landesfläche. Dass dabei nicht jeder Standort für die Nutzung der Windkraft geeignet ist, hält das Gericht für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit für nicht entscheidend. Denn insofern musste der Gesetzgeber nicht bewerten, inwieweit sich die verbleibenden Flächen für die Windenergienutzung nutzen lassen.

Insbesondere verneint das Gericht das mit Blick auf eine besonders effiziente Nutzung und damit die Errichtung besonders hoher Windkraftanlagen. Dabei geht es vor allem um das durch die Verfassung geschützte Recht auf Eigentum und dessen Nutzung. Dessen Schutz geht laut Verfassungsgerichtshof nicht so weit, dass es die einträglichste Nutzung schützt. Das heißt konkret: Es gibt keine Garantie für den Bau höherer, da in der Regel rentablerer Windkraftanlagen. Dass Windräder inzwischen Höhen von 200 Metern erreichen, spielt für die rechtliche Bewertung der 10-H-Regelung somit keine entscheidende Rolle.

Windräder nicht mit Biogasanlagen vergleichbar

Dadurch dass die 10-H-Regelung für andere Anlagen zur regenerativen Energieerzeugung wie Biogasanlagen und Solarparks keine vergleichbaren Abstände zur Wohnbebauung vorschreibt, verstößt sie nicht gegen den ebenfalls verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz. Denn insofern unterscheiden sich Windräder von diesen Anlagen gerade durch ihre Höhe in besonderer Weise.

Fazit: Die Abstandsregelung für Windräder in Bayern ist im Wesentlichen verfassungsgemäß. Auf eine maximal mögliche Nutzbarkeit verbleibender Standorte für Windräder musste der bayerische Gesetzgeber bei Erlass der 10-H-Regelung keine Rücksicht nehmen.

(Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil v. 09.05.2016, Az.: 14-VII-14, 3-VIII-15, 4-VIII-15)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema