Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

4 Irrtümer über die strafbare Beleidigung

  • 2 Minuten Lesezeit
Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion
4 Irrtümer über die strafbare Beleidigung
  • Ehrverletzungen sind auch als Vermutungen oder Gefühle strafbar.
  • Das Weitererzählen von Gehörtem kann strafbar sein.
  • Die Meinungsfreiheit erlaubt keine Ehrverletzungen.
  • Auch das Erzählen der Wahrheit kann in bestimmten Fällen strafbar sein. 

Worte sind wie Pfeile: Einmal losgelassen, kann man sie nicht mehr zurückholen. Das wird einem leider oft erst dann klar, wenn man etwas Ehrverletzendes gesagt hat. Im Strafgesetzbuch (StGB) sind die Ehrdelikte, insbesondere die Beleidigung, die üble Nachrede und die Verleumdung, geregelt. Aber wann liegt was vor?

Übersicht über die Tatbestände

Eine Beleidigung nach § 185 StGB ist die einfache Ehrverletzung wie zum Beispiel die Anrede mit einem Kraft- oder Fäkalausdruck. Bei der üblen Nachrede nach § 186 StGB behauptet der Täter einen ehrverletzenden Sachverhalt, zum Beispiel, jemand sei drogensüchtig, obwohl er die Behauptung nicht beweisen kann. Die Verleumdung nach § 178 StGB ist eine Steigerung der üblen Nachrede und liegt vor, wenn der Täter bewusst eine unwahre Tatsache behauptet, also die Unwahrheit der Behauptung festgestellt werden kann.

Irrtum: Gefühle und Vermutungen sind nicht strafbar

Wer glaubt, dass er mit Äußerungen über seine Gefühle oder Vermutungen einen goldenen Weg gefunden hat, um straflos dem Gegenüber wenig Schmeichelhaftes zu Ohren kommen lassen zu können, der irrt: Wer also zum Beispiel behauptet, er habe das Gefühl oder die Vermutung, Herr XYZ sei ein notorischer Lügner und Betrüger, begeht üble Nachrede, wenn er diese Behauptung nicht beweisen kann. Wer allerdings Anhaltspunkte für einen Verdacht hat, dass jemand eine Straftat begangen hat, darf diese der Polizei oder Staatsanwaltschaft mitteilen, solange keine falsche Verdächtigung im Raum steht.

Irrtum: Hörensagen ist nicht strafbar

„Hey, ich habe gehört, Frau ZYX hat …“ – diese Einleitung ist der Klassiker der üblen Nachrede, wenn die Behauptungen nicht bewiesen werden können: Denn auch wenn man beweisen kann, dass man diese Information von jemand anderem hat, reicht das nicht: Damit hat man noch nicht bewiesen, dass die Behauptung an sich wahr ist – und daran hapert es in der Regel. Im Zweifel sollte man erst gar nicht weiter zuhören, da solche Erzählungen oft genug nichts anderes als Mobbing darstellen.

Irrtum: Die Meinung darf man sagen

Auch für Juristen ist es oftmals schwer abzugrenzen, wo die Meinungsfreiheit endet und die strafbare Beleidigung beginnt. Wer die Grenze hin zur Beleidigung überschreitet, macht sich strafbar. Freilich ist Kritik erlaubt, aber man ist auf der sicheren Seite, wenn man so weit wie möglich objektiv und sachlich bleibt. Wer aber die Kritik nur benutzt, um den anderen zu beleidigen – sogenannte Schmähkritik –, macht sich strafbar.

Irrtum: Die Wahrheit wird man wohl sagen dürfen

Grundsätzlich darf man freilich die Wahrheit sagen, allerdings kann in bestimmten Situationen auch das Aussprechen der Wahrheit strafbar sein: Das berühmteste Beispiel ist die Hochzeitsrede, die tiefschürfend das bewegte Vorleben der Braut zum Gegenstand hat. Auch wenn die Erzählung wahrheitsgetreu und durch viele Zeugen bewiesen werden kann, kann diese für die Braut dennoch ehrverletzend und damit strafbar sein.

(FMA)

Foto(s): ©Shutterstock.com

Artikel teilen: