19 % Mehrwertsteuer beim Erbschein sparen

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Kosten eines Erbscheins richten sich nach dem Nachlasswert. Je höher der Nachlasswert, desto höher auch die Kosten für den Erbschein. Da stellt sich der kostenbewusste Erbe natürlich als erstes die Frage, ob er überhaupt einen Erbschein benötigt und wenn ja, wie er dabei sparen kann.

Bei Immobilien meist Erbschein erforderlich

Im Nachlass befinden sich häufig Immobilien, z. B. die vom Erblasser bewohnte und ihm gehörende Wohnung oder sein Einfamilienhaus. Mit dem Tod des Erblassers wird der Erbe insbesondere auch Eigentümer der Immobilien. Das Grundbuch, das immer noch den Erblasser als Eigentümer ausweist, wird unrichtig. Obwohl ein öffentliches Interesse an der Richtigkeit des Grundbuchs besteht, muss der Erbe aktiv werden und sein Erbrecht nachweisen. Das Grundbuchamt ermittelt nicht selbst.

Als Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt ist grundsätzlich der Erbschein vorgesehen. Der Nachweis kann zwar auch mit einem notariellen Testament geführt werden. Das gilt aber nur, wenn die Erbenstellung eindeutig im Testament ausgewiesen ist. Hat das Grundbuchamt Zweifel (z. B. bei einer bedingten Erbeinsetzung oder einer Pflichtteilsstrafklausel) dann kann es die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Der häufig zu lesende Satz, dass ein notarielles Testament den Erbschein überflüssig macht, ist in dieser Absolutheit nicht richtig.

Erbschein auch bei Banken

Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH) verschiedentlich entschieden, dass eine Bank nicht in jedem Fall die Vorlage eines Erbscheins verlangen kann. Zuletzt ließ der BGH in bestimmten Fallkonstellationen sogar ein handschriftliches Testament nebst Eröffnungsvermerk genügen. Trotzdem verlangen Banken häufig, zum Teil zu Unrecht, die Vorlage eines Erbscheins. Aber wer hat schon die Zeit und die Nerven, einen langen Rechtsstreit gegen die Bank zu führen? Die Beantragung eines Erbscheins lässt sich daher selten vermeiden.

19 % Umsatzsteuer sparen

Für einen Erbschein fallen eine Gerichtsgebühr und eine weitere Gebühr für die meistens notwendige eidesstattliche Versicherung an. Wird der Erbscheinsantrag beim Notar gestellt, ist zudem noch Umsatzsteuer auf die Gebühr für die eidesstattliche Versicherung zu entrichten. Wer den Erbschein ohne Einschaltung eines Notars direkt beim Nachlassgericht beantragt, spart die Umsatzsteuer.

Die Höhe des Ersparten

Zur Verdeutlichung soll folgendes Beispiel dienen:

Der Wert des Nachlasses beträgt eine Million Euro. Schulden sind keine vorhanden. Es ergeben sich folgende Kosten für den Erbschein (aus Übersichtlichkeitsgründen werden nur die Gebühr für das Gericht und die Gebühr für die eidesstattliche Versicherung berücksichtigt, da die weiteren anfallenden Kosten vernachlässigbar sind):

Erbscheinsantrag wird beim Notar gestellt:

Gerichtsgebühr (Nr.: 12210 VV GNotKG): 1.735,00 €

Gebühr für die eidesstattliche Versicherung

(Nr.: 23300 VV GNotKG) inklusive Umsatzsteuer: 2.064,65 €

Gesamt: 3.799,65 €

Erbscheinsantrag wird beim Nachlassgericht gestellt:

Gerichtsgebühr: 1.735,00 €

Gebühr für die eidesstattliche Versicherung: 1.735,00 €

Gesamt: 3.470,00 €

Die Ersparnis beim Nachlassgericht beträgt 329,65 €.

Trotzdem zum Notar

Häufig ist es dennoch sinnvoll, sich an einen Notar zu wenden, da dieser erfahrungsgemäß wesentlich früher einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anbieten kann, als das Nachlassgericht. Als Vorgehensweise bietet sich daher an, zunächst beim Nachlassgericht nach einem Termin zu fragen und wenn sich dieser zu lange hinzieht, Kontakt zu einem Notar aufzunehmen. Nachlassgericht ist das Amtsgericht (die bisherige Ausnahme, dass in Baden-Württemberg die Bezirksnotariate die Aufgabe der Nachlassgerichte wahrnehmen, entfällt ab 01.01.2018).


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Valentin Zinkhahn

Beiträge zum Thema