5 Mythen aus dem Arbeitsrecht

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1. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Sonntags – und Feiertagszuschläge !

Falsch!

Der Gesetzgeber hat keine Verpflichtung des Arbeitgebers vorgesehen, der gemäß Feiertags- oder Sonntagsarbeit nur gegen Bezahlung einer Zulage erbracht werden muss. Wenn der Arbeitsvertrag vorsieht, dass auch an Sonntagen oder an Feiertagen gearbeitet werden muss, bedeutet dies nicht automatisch, dass ein Anspruch auf einen entsprechenden Zuschlag während dieser Arbeitszeiten entsteht.

In der Praxis werden zwar oft entsprechende Zuschläge bezahlt, ohne entsprechende Vereinbarung gilt dies jedoch nicht. Gegebenenfalls ist der Arbeitsvertrag auf eine entsprechende Verpflichtung hin zu überprüfen.

2. Geringfügig Beschäftigte haben keinen Urlaubsanspruch und Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Falsch!

Auch geringfügig Beschäftigte haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ein in Vollzeit tätiger Arbeitnehmer. Dies völlig unabhängig davon, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, in dem näheres beispielsweise zur Zahl der Urlaubstage geregelt ist.

Geringfügig Beschäftigte oder Minijobber sind „normale“ Arbeitnehmer und von den Bestimmungen im Bundesurlaubsgesetz oder im Entgeltfortzahlungsgesetz nicht ausgenommen.

3. Bei einer Kündigung entsteht ein Anspruch auf Bezahlung einer Abfindung!

Falsch!

Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber entsteht dann kein Anspruch auf Bezahlung einer Abfindung wenn die Kündigung wirksam ist. Sofern das Gericht die Wirksamkeit der Kündigung feststellt ist das Arbeitsverhältnis beendet, andernfalls kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fortsetzen. Gesetzlich ist (außer in einigen relativ seltenen Ausnahmefällen) kein Abfindungsanspruch geregelt.

Allerdings werden in der Praxis die meisten Fälle mit einer Abfindung gelöst, da oft nicht kurzfristig geklärt werden kann ob die Kündigung Aussicht auf Erfolg hat und andererseits der Arbeitnehmer oft kein Interesse mehr daran hat, nach einem langwierigen Prozess das Arbeitsverhältnis noch fortzusetzen. Die Vereinbarung einer Abfindung bietet insoweit die Möglichkeit, für beide Seiten kurzfristig Klarheit über den weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu schaffen.

4. Wenn es keinen schriftlichen Arbeitsvertrag ergibt muss nicht schriftlich gekündigt werden!

Falsch!

Der Gesetzgeber sieht keine Schriftform für den Abschluss eines Arbeitsvertrages vor. Allerdings kommt ein Arbeitsverhältnis bereits dann zu Stande, wenn die Arbeit aufgenommen wird und sich der Arbeitgeber im Gegenzug hierzu verpflichtet hat, eine Vergütung zu bezahlen. Andererseits kann dieses entstandene Arbeitsverhältnis, unabhängig davon, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt nur noch schriftlich gekündigt werden.

5. Bei Erkrankung muss nach Ende des sechswöchigen Lohnfortzahlungszeitraums keine Krankmeldung mehr vorgelegt werden!

Falsch!

Auch wenn in der Praxis den meisten Arbeitgebern die Mitteilung der Krankenkasse über die Fortdauer der Erkrankung ausreicht kann der Arbeitgeber eine ärztliche Krankmeldung weiterhin verlangen. Im Zweifelsfalle sollte mit dem Arbeitgeber geklärt werden, ob er auf die weitere Hereingabe von Krankmeldungen verzichtet. Gegebenenfalls kann die fehlende Krankmeldung abgemahnt werden.



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