2019: Neuerungen bei Arbeit auf Abruf und Mini-Jobs

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Zum 01.01.2019 ist § 12 TzBfG (Teilzeitbeschäftigungs- und Befristungsgesetz) geändert worden.

Die Neuregelung sieht u. a. vor, dass eine Mindest- oder Höchstarbeitszeit vereinbart werden muss. Zudem darf die Mindestarbeitszeit nicht um mehr als 25 Prozent überschritten und die Höchstarbeitszeit nicht um mehr als 20 Prozent unterschritten werden.

Wird keine Mindest- oder Höchstarbeitszeit vereinbart, wird nunmehr eine Mindestarbeitszeit von 20 Stunden, anstatt wie bisher von 10 Stunden, in der Woche unterstellt. Das müssen Sie als Arbeitgeber dringend vermeiden, indem Sie die Arbeitszeit vertraglich (schriftlich!) regeln.

Denn, machen Sie dies nicht,

  • gehen die Sozialversicherungsträger von 20 Stunden pro Woche aus,
  • wird so der 450 €-Rahmen gesprengt,
  • rutschen Sie in die Sozialversicherungspflicht, zumindest in die Gleitzone
  • und wegen der tatsächlichen Zahlung von nur 450 €, aber unterstellter monatlicher Arbeit von mindestens 80 Stunden verstoßen Sie gegen das Mindestlohngesetz, da Sie nur einen Stundenlohn von 5,63 € gezahlt haben.

Neben der Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen können Sie dann auch noch Probleme mit Zoll bekommen (vgl. hierzu auch http://www.stompfe.de/html/body_mindestlohn.html).

Außerdem hätte Ihr Arbeitnehmer/Ihre Aushilfe/Ihr Springer dann ggf. sogar gegen Sie einen Anspruch auf Lohnnachzahlung entsprechend des jeweils gültigen Mindestlohns (seit 2019: 9,19 €, ab 2020: 9,35 €) bzw. des vereinbarten Stundenlohns – jetzt für mindestens 80 Stunden.

Also: arbeitsvertraglich regeln!


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