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§ 44 Schulgesetz Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) – Ordnungsmaßnahmen in Sachsen-Anhalt

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Abgrenzung zwischen Pädagogischen Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen in Sachsen-Anhalt

Sachsen-Anhalt differenziert zwischen niederschwelligen pädagogischen Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen. In § 44 Abs. 1&2 SchulG LSA heißt es hierzu:

(1) Die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule ist vor allem durch pädagogische Maßnahmen zu gewährleisten. In die Lösung von Konflikten sind die beteiligten Personen sowie die Erziehungsberechtigten einzubeziehen.
(2) Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von Personen oder Sachen erforderlich ist. Die Würde der Schülerin oder des Schülers darf durch Ordnungsmaßnahmen nicht verletzt werden. 

Die pädagogischen Maßnahmen in Sachsen-Anhalt gem. § 44 Abs. 1 Schulgesetz Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt gibt es keine explizite Aufzählung der pädagogischen Maßnahmen.

Typische Beispiele pädagogischer Maßnahmen sind in Sachsen-Anhalt:

  • Die Rüge durch den Lehrer,
  • Vor die Tür Stellen,
  • Strafarbeiten
  • Einbestellung der Eltern usw.

Die Spannbreite reicht demnach von alltäglicher pädagogischer Arbeit, die man oftmals gar nicht bewusst wahrnimmt und niederschwelligen Bestrafungen, die ein Großteil der Schüler früher oder später in ihrem Schulleben erhalten, ohne dass dies eine große Sache wird und die mitunter auch einmal den Falschen treffen. Aufpassen muss man freilich immer, wenn man in den Fokus gerät und eine Stigmatisierung eintritt.

Ordnungsmaßnahmen in Sachsen-Anhalt - § 44 Abs. 2 SchulG LSA

Liest man § 44 Abs. 2 SchulG LSA, dann glaubt man, Ordnungsmaßnahmen kämen nur ganz selten in Betracht. Die Praxis sieht indes so aus, dass Schulen immer rascher zu Ordnungsmaßnahmen in Sachen-Anhalt greifen und dabei auch rasch harte Strafen verhängen.

Als deutschlandweit tätiger Anwalt für Schulrecht sehe ich diese Probleme, die allerdings auch vom Schulamt Halle oftmals mitgetragen werden, so dass man rasch in einer verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung endet, um Schlimmeres zu verhindern.

Ordnungsmaßnahmen in Sachen-Anhalt sind:

Der schriftliche Verweis (§ 44 Abs.4 Nr. 1 Schulgesetz Sachsen-Anhalt)

Der schriftliche Verweis ist in Sachsen-Anhalt quasi eine letzte Warnung, bevor es zu „spürbaren“ Ordnungsmaßnahmen kommt. Man sollte deshalb immer dann aufpassen, wenn man öfter bei demselben Lehrer oder bei verschiedenen Lehrern in den Fokus gerät, da es dann rasch weitergehen kann.

Zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht von einem bis zu fünf Unterrichtstagen gem. § 44 Abs. 4 Nr. 2 SchulG LSA

Der partielle Unterrichtsauschluss ist auch in Sachsen-Anhalt die häufigste Ordnungsmaßnahme und wird immer häufiger angewandt.

Selbst wenn der Unterrichtsausschluss erst einmal mit ein paar Tagen beginnt, stellt der Ausspruch eines Unterrichtsausschlusses bereits eine gravierende Ordnungsmaßnahme dar. Hierbei wird regelmäßig eine erhebliche Hemmschwelle der Schule überschritten, diesen erstmals auszusprechen. Wurde diese Hemmschwelle überschritten, geht es meist rasch weiter und es wird immer schwieriger, dies zu stoppen.

Man sollte sich deshalb immer (professionell) wehren, wenn ein Unterrichtsausschluss im Raum steht. Unterrichtsausschlüsse sind in ganz Deutschland mein Haupttätigkeitsgebiet bei Ordnungsmaßnahmen und es zeigt sich, dass man zumindest für die Zukunft immer gute Chancen auf eine Beruhigung der Situation hat, wenn man hier eingreift, während es ansonsten oftmals rasch weitergeht.

Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe gem. § 44 Abs. 4 Nr. 3 SchulG LSA

Eine dauerhafte Überweisung in eine Parallelklasse unterliegt pädagogischen Einschränkungen hinsichtlich des Vorwurfs. Die Überweisung in eine Parallelklasse ist demnach nur möglich, wenn es innerhalb der Klasse massive Probleme gibt, für die ausgerechnet dieser Schüler die Klasse verlassen muss. In der Praxis gibt es hier oftmals Missbrauch, dass beispielsweise gemobbte Schüler in eine parallele Klasse überwiesen werden sollen statt des Mobbers.

Überweisung an eine andere Schule in gem. § 44 Abs. 2 Nr. 4 Schulgesetz Sachsen-Anhalt

Durch Ausspruch der Überweisung an eine andere Schule wird ein dauerhafter Ausschluss von der Schule ausgesprochen. Sie ist damit die gravierendste Ordnungsmaßnahme in Sachsen-Anhalt.

Wird die Überweisung an eine andere Schule ausgesprochen, braucht der Schüler (so er dies hinnimmt) nichts weiter zu tun, da er direkt eine neue Schule zugewiesen bekommt.

Möchte man die Überweisung an eine andere Schule nicht hinnehmen, sollte man sich so frühzeitig wie möglich dagegen wehren. Durch die Überweisung an eine andere Schule wird ja direkt ein neuer Schulort zugewiesen, so dass vollendete Tatsachen geschaffen werden!

Verweisung von der Schule in Niedersachsen gem. § 44 Abs. 2 Nr. 5 SchulG LSA

Die Verweisung von der Schule unterscheidet sich von der Überweisung von der Schule darin, dass man keine neue Schule zugewiesen erhält.

Anhörung und Beteiligung von Schülern und Eltern gem. § 44 Abs. 5 Schulgesetz Sachsen-Anhalt

Das Recht auf Anhörung und Beteiligung am Verwaltungsverfahren ist sowohl unter pädagogischen als auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zu gewähren und in § 44 Abs. 5 SchulG LSA explizit geregelt:

Vor einer Ordnungsmaßnahme ist die Schülerin oder der Schüler zu hören, vor Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 Nrn. 2 bis 5 ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Anhörung zu geben. 

Auf Basis der Anhörung muss die Schule dann natürlich den Vorwurf in Frage stellen und die Angelegenheit ergebnisoffen weiter aufklären.

Voraussetzungen für Ordnungsmaßnahmen gem. § 44 Abs. 3 SchulG LSA

Die Voraussetzungen für Ordnungsmaßnahmen sind in § 44 Abs. 3 Schulgesetz Sachsen-Anhalt geregelt:

Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden, wenn Schülerinnen oder Schüler 

1. gegen eine Rechtsnorm oder die Schulordnung verstoßen oder

2. Anordnungen der Schulleitung oder einzelner Lehrkräfte nicht befolgen, die zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule notwendig sind.

Die Differenzierung, welche Ordnungsmaßnahme bei Fehlverhalten konkret ergriffen werden kann, bestimmt sich demnach maßgebend durch das Regulativ des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Es gibt deshalb auch keinen „schulischen Schmerzensgeldkatalog“, weil die individuellen Sachverhalte individuell beurteilt werden müssen. Als erfahrener Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen natürlich gerne behilflich sein, welche Größenordnung bei Ihrem konkreten Vorwurf in Betracht kommt.

Widerspruch gegen Ordnungsmaßnahmen in Sachsen-Anhalt 

Der Widerspruch gegen Ordnungsmaßnahmen hat in Sachsen-Anhalt zwar grundsätzlich aufschiebende Wirkung, die Schulen setzen diese aber regelmäßig durch die Anordnung des Sofortvollzugs außer Kraft. D.h., selbst wenn man Widerspruch einlegt, wird weiter vollzogen bis über den Widerspruch entschieden ist – und dies ist meist erst nach dem Vollzug der Ordnungsmaßnahme. Insofern bringt ein Widerspruch meist gar nichts.

Um sich effektiv zu wehren, sollte man demnach versuchen, dass erst gar keine Ordnungsmaßnahme erlassen wird. Wenn dies nicht gelingt, besteht nur noch die Möglichkeit, die Ordnungsmaßnahme im Rahmen eines gerichtlichen Eilantrags zu stoppen.

Bei Anfragen wegen Ordnungsmaßnahmen handele ich demnach immer sofort, da dies die größten Chancen beinhaltet. Notfalls 24/7. Weitere Informationen zu Ordnungsmaßnahmen erhalten Sie zudem über meine Website www.ordnungsmassnahmen-schule.de.

Rechtsanwalt Andreas Zoller

Anwaltskanzlei Zoller - Anwalt für Schulrecht


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