3D-Druck: neue Technik, altes Recht – Teil 1

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Es könnte so schön sein: 3D-Drucker gekauft, Vorlage heruntergeladen und voilà, die neue Handyhülle ist gedruckt. Oder der verbogene Lampenschirm nach dem Bobby-Car-Crash des eigenen Kindes – Vorlage erstellt und reproduziert, sieht sogar aus wie das Original! Doch was in der Praxis oftmals „schnell gemacht“ ist, birgt in manchen Konstellationen auch rechtliche Risiken. Denn durch den 3D-Druck können geistige Schutzrechte in einer neuen technischen Art und Weise betroffen sein, die es teilweise bisher nicht gab. Dieser erste Artikel zum 3D-Druck befasst sich mit dem Urheber-, Marken- und Designrecht. Der zweite Artikel dreht sich um das Patent-, Gebrauchsmuster- und Wettbewerbsrecht und der dritte beschäftigt sich mit der Haftung von Dienstleistern, die 3D-Drucke anbieten.

Inwiefern kann das Urheberrecht verletzt werden?

Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 1 UrhG). Dazu gehören unter anderem Werke der angewandten Kunst und deren Entwürfe (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) und Darstellungen technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen (§ 2 Abs. 1 Nur. 7 UrhG). Bei den Werken muss es sich um persönliche geistige Schöpfungen handeln (§ 2 Abs. 2 UrhG).

Ohne die Zustimmung des Urhebers darf eine Druckvorlage weder vervielfältigt (§ 16 UrhG) noch bearbeitet (§ 23 UrhG) oder verbreitet (§ 17 UrhG) werden. „Das Gleiche gilt auch für die Reproduktion des Werkes an sich“, betont Rechtsanwalt Guido Kluck. „Durch den Druck wird das Werk physisch vervielfältigt, was gemäß § 16 und § 17 UrhG allein dem Urheber selbst erlaubt ist. Außerdem kann bei einer Bearbeitung oder Umgestaltung § 23 UrhG betroffen sein.“

„Eine Ausnahme gibt es aber für Privatkopien, die gem. § 53 Abs. 1 UrhG zulässig sind, sofern die Vorlage selbst nicht rechtswidrig hergestellt oder erlangt wurde“, betont Herr Kluck. Unter Privatkopien fallen Vervielfältigungen zu ausschließlich privaten Zwecken. Sie dürfen also nicht verkauft oder zu sonstigen Erwerbszwecken verwendet werden. „Außerdem darf die Vorlage gemäß § 53 Abs. 1 UrhG nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Gerade Nutzer von Online-Tauschbörsen für Druckvorlagen müssen daher aufpassen, wo sie sich die Vorlagen beschaffen und ob sie diese für den gedachten Zweck verwenden dürfen“, ergänzt er.

Sind auch das Marken- und Designrecht betroffen?

Ein 3D-Druck kann ebenso Marken- und Designrechte verletzen. Marken schützen vor allem Zeichen, die Waren und Dienstleistungen von verschiedenen Unternehmen vor der Verwechslung und Nachahmung schützen sollen. Designs schützen die Erscheinungsform des Produkts, also die Farb- und Formgestaltung.

„Das Erstellen und Verbreiten von 3D-Vorlagen zu vorhandenen Marken kann über § 14 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG eine Markenrechtsverletzung darstellen“, erklärt Rechtsanwalt Guido Kluck. „Der Druck selbst kann ebenso gegen § 14 Abs. 2 und zudem Abs. 3 Nr. 1 MarkenG verstoßen. Und im Designrecht geht es vor allem um § 38 Abs. 1 DesignG. Diese Norm untersagt die Benutzung des eingetragenen Designs ohne Zustimmung des Rechtsinhabers.“

Auch hier gilt allerdings, dass eine Privatkopie zu nichtkommerziellen Zwecken erlaubt ist. Untersagt ist ausschließlich ein „geschäftlicher Verkehr“ gem. § 14 Abs. 2 MarkenG bzw. besagt § 40 Nr. 1 DesignG, dass Rechte im privaten Bereich zu nichtkommerziellen Zwecken nicht geltend gemacht werden können.

Fazit

Sofern man fremde Vorlagen (Dateien oder Produkte) für seinen Druck verwendet, muss an die Schutzrechte anderer gedacht werden. Dies gilt nur nicht für den privaten Gebrauch bei rechtmäßig erlangten Vorlagen. In allen anderen Fällen muss unbedingt eine Zustimmung des Rechteinhabers eingeholt werden. Durch die Vervielfältigung eines fremden Produkts oder Nutzung fremder Vorlagen können im Ernstfall mehrere Schutzrechte gleichzeitig verletzt werden und damit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie schlimmstenfalls auch Freiheitsstrafen drohen. Im geschäftlichen Bereich sollte also eine ausgiebige Analyse der Rechte des Schöpfers, Erfinders u. a. durchgeführt werden, die das Urheber-, Marken-, Design-, Patent- und Wettbewerbsrecht abdeckt.

Den ganzen Artikel finden Sie unter http://www.wkblog.de/3d-druck-neue-technik-altes-recht-teil-1.

Lesen Sie auch Teil 2 und Teil 3 des Artikels, um einen vollständigen Einblick die rechtliche Betrachtung des Themas 3D-Druck zu bekommen.


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