3G am Arbeitsplatz - Umsetzung im betrieblichen Alltag
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Der Gesetzgeber hat „3G am Arbeitsplatz" beschlossen (§ 28b Infektionsschutzgesetz). Seit dem 24. November 2021 dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten bis auf Weiteres nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und einen entsprechenden Nachweis mit sich führen oder diesen zur Kontrolle verfügbar halten oder beim Arbeitgeber hinterlegt haben.
Wir haben für Sie im Folgenden die aus unserer Sicht wichtigsten Regelungen und Handlungsempfehlungen zusammengefasst.
1. Geeigneter 3G-Nachweis
Impf- und Genesenennachweis sind die bekannten Zertifikate in analoger (z. B. Impfpass) oder digitaler Form (z. B. CoVPass-App, Corona-Warn-App). Ein Testnachweis kann mit den üblichen, vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen Test-Kits auf drei verschiedenen Wegen erbracht werden:
- Durch den Arbeitnehmer selbst, wenn die Testung vor Ort und unter Aufsicht des Arbeitgebers stattfindet. Zulässig ist, geeigneten Mitarbeitenden die Aufsicht zu übertragen.
- Im Rahmen einer betrieblichen Testung durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt.
- Durch oder unter Überwachung eines zugelassenen Leistungserbringers (in der Regel ein Testzentrum).
Die Testung darf max. 24 Stunden, bei Einsatz von PCR- oder vergleichbaren Tests, max. 48 Stunden zurückliegen. Der Arbeitgeber ist weiterhin verpflichtet, Beschäftigten mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test anzubieten. Er muss den Test aber nicht so anbieten, dass er als 3G-Testnachweis geeignet ist – er muss also insbesondere nicht die Möglichkeit eröffnen, den Test unter Aufsicht durchzuführen.
Beschäftigte sind nicht verpflichtet, Impfung oder Genesung offen zu legen, sondern können ihren 3G-Nachweis auch über einen Testnachweis erbringen.
2. Bereithalten der 3G-Nachweise
Arbeitgeber und -nehmer müssen – auch nach erfolgter betrieblicher Zutrittskontrolle! – die 3G-Nachweise (z. B. für behördliche Kontrollen) entweder
- mit sich führen (d.h. „an der Frau" bzw. „am Mann" haben),
- verfügbar halten (z.B. im Spind) oder
- bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben.
Eine Hinterlegung des Impf- oder Genesungsnachweises könnte z. B. durch einen Ausdruck des digitalen Zertifikates und Übergabe an den Arbeitgeber erfolgen.
3. Durchführung der Kontrollen
Der Arbeitgeber muss täglich durch Zutrittskontrollen überwachen, dass nur Mitarbeitende mit 3G-Nachweis die Arbeitsstätten betreten.
- Statuskontrolle: Hinsichtlich der Geimpften und der Genesenen muss ihr Status, also ob sie geimpft oder genesen sind, nur einmal zu Beginn und danach erst wieder kontrolliert werden, wenn das Nachweiszertifikat abgelaufen ist. Bei Getesteten muss deren Status regelmäßig nach Ablauf der Testgültigkeit erneut kontrolliert werden.
- Nachweiskontrolle: Allein der 3G-Status genügt nicht, die Mitarbeitenden dürfen nur dann die Arbeitsstätte betreten, wenn sie zudem ihren 3G-Nachweis mit sich führen, verfügbar halten oder hinterlegt haben ( z. B. für behördlichen Kontrollen). Auch das hat der Arbeitgeber nach dem Gesetzeswortlaut durch Kontrollen lückenlos sicherzustellen.
Der Arbeitgeber muss die Zugangskontrollen dokumentieren, z. B. durch das Erfassen von Vor- und Nachname, 3G-Status und „abhaken“ der Person auf einer Liste Jedenfalls bei Genesenen ist auch das Enddatum des Status zu dokumentieren, bei Getesteten ggf. der Endzeitpunkt der Testgültigkeit. Geimpfte und Genesene können nach der ersten Kontrolle im Folgenden für Gültigkeitsdauer ihres Zertifikates von der Statuskontrolle ausgenommen werden. Die Zugangskontrollen können auf geeignete Mitarbeitende übertragen werden. Der Arbeitgeber sollte in diesem Fall Kontrollanweisungen schriftlich festlegen, sich vom Kontrollpersonal bestätigen lassen und die Kontrollen und Dokumentationen stichprobenartig überprüfen.
4. Datenschutz
Bei den Daten zum 3G-Status handelt es sich um datenschutzrechtlich besonders geschützte Gesundheitsdaten. Die Erfassung der Daten ist auf das notwendige Minimum zu reduzieren. Die Daten (einschließlich der Kontrollprotokolle) müssen so geschützt werden, dass Unbefugte keinen Zugriff erhalten können. Zudem müssen sie, sollten sie nicht mehr benötigt werden, unverzüglich vernichtet werden, spätestens 6 Monate nach ihrer Erfassung. Der Arbeitgeber darf die Daten nur für die Zugangskontrollen und für die Anpassung seines betrieblichen Hygienekonzeptes verwenden. Eine Verwendung für andere Zwecke ist nicht erlaubt.
5. Ordnungswidrigkeiten
Verstößt der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine Pflicht, Nachweiskontrollen täglich durchzuführen und regelmäßig zu dokumentieren, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 € geahndet werden kann (§ 73 Abs. 1a Nr. 11d, Abs. 2 Infektionsschutzgesetz). Mitarbeitende, die Arbeitsstätten betreten, ohne geimpft, genesen oder getestet zu sein, und/oder die erforderlichen Nachweise nicht mit sich führen, verfügbar halten oder hinterlegt haben, begehen ebenfalls eine mit entsprechender Geldbuße bewährte Ordnungswidrigkeit (§ 73 Abs. 1a Nr. 11b, Abs. 2 Infektionsschutzgesetz).
6. Homeoffice / Arbeitsrechtliche Sanktionen
Die „Homeoffice-Pflicht“ wurde wieder eingeführt. Arbeitgeber müssen Beschäftigten anbieten, aus dem Homeoffice heraus zu arbeiten, wenn geeignete Tätigkeiten vorhanden sind und keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen (§ 28b Abs. 4 Infektionsschutzgesetz).
Ist dies nicht möglich und weigern sich Mitarbeitende, den erforderlichen 3G-Nachweis vorzulegen, darf der Arbeitgeber sie nicht in der Arbeitsstätte beschäftigen. Mitarbeitende können dafür abgemahnt und im Wiederholungsfall auch gekündigt werden. Soweit der Arbeitgeber Mitarbeitende aufgrund deren Fehlverhaltens nicht zur Arbeit einsetzen kann, haben diese keinen Anspruch auf Lohnzahlung.
Wir wünschen Ihnen gutes Gelingen bei der Umsetzung!
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