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Führerscheinentzug und Alkohol: Ab wie viel Promille ist der Lappen weg?

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Führerscheinentzug und Alkohol: Ab wie viel Promille ist der Lappen weg?

Auf einer Party gehört für viele Menschen der Alkohol einfach dazu. Doch anstatt den Nachhauseweg beispielsweise im Bus oder Taxi anzutreten, benutzen sie im betrunkenen Zustand ihr eigenes Kfz. Dabei ist gerade Trunkenheit im Verkehr die Hauptursache für Unfälle. Doch ab wie viel Promille macht sich der Auto- oder gar der Fahrradfahrer strafbar oder muss mit dem Führerscheinentzug rechnen?  

Alkohol im Straßenverkehr  

Setzt man sich betrunken ans Steuer oder begeht einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsregeln und gefährdet dadurch sich und andere, ist dies nicht nur unverantwortlich gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Verkehrssünder müssen vielmehr neben einem Bußgeld auch mit einem Fahrverbot rechnen. Und ist der Führerschein erst einmal weg, kann es lange dauern bis man wieder fahren darf.  

Wer Alkohol trinkt, kann sich zwar leichter entspannen; doch dafür verlangsamt sich etwa die Reaktionsfähigkeit des betrunkenen Fahrers und auch seine Geschwindigkeitsschätzung nimmt ab. Als Folge begeht er mehr Fahrfehler, ist also nicht mehr fähig, das Kfz sicher zu benutzen. Im fahruntüchtigen Zustand ist das Fahren eines Kfz in Deutschland daher verboten.  

Relative Fahruntüchtigkeit  

Bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) ab 0,3 Promille ist der Fahrer bereits relativ fahruntüchtig. Das bedeutet, dass sich der Fahrer etwa nach § 315c I Nr. 1a StGB (Strafgesetzbuch) oder nach § 316 StGB strafbar macht, wenn neben der Alkoholisierung noch weitere Umstände dazukommen, die eine Fahruntüchtigkeit belegen, z. B. Schlangenlinien bzw. über eine rote Ampel fahren oder die Benutzung der Gegenfahrbahn. Auch der Entzug der Fahrerlaubnis ist möglich.  

Ab einer BAK von 0,5 Promille begeht man eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG (Straßenverkehrsgesetz). Der erste Verstoß – ohne Gefährdung des Verkehrs unter Alkoholeinfluss – wird dann bereits mit einem Bußgeld von derzeit 500 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot geahndet, der zweite Verstoß kostet den „Wiederholungstäter“ bereits 1000 Euro, zwei Punkte in Flensburg und 3 Monate Fahrverbot, vgl. Bußgeldkatalog 2016.  

Absolute Fahruntüchtigkeit  

Ab einer BAK von 1,1 Promille wird die Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar angenommen, sog. absolute Fahruntüchtigkeit. Selbst wenn der Fahrer also keine Schlangenlinien fährt, sondern sich an jede Verkehrsregel hält – so z. B. bei Gewohnheitstrinkern möglich –, hat er sich etwa wegen der Gefährdung des Straßenverkehrs oder Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht. Dann muss man zusätzlich nicht nur mit drei Punkten in Flensburg rechnen, sondern man ist auch für einige Monate seinen Führerschein los. Zu beachten ist aber, dass die absolute Fahruntüchtigkeit bei betrunkenen Fahrradfahrern erst ab 1,6 Promille angenommen wird. Wer als Kraftfahrer mit Alkohol im Blut erwischt wird, muss sich auf den sog. „Idiotentest“ – die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) – gefasst machen. Das gilt vor allem dann, wenn der Autofahrer den Eindruck erweckt, ein sog. Gewohnheitstrinker bzw. Alkoholabhängiger zu sein. Ab einem BAK von 1,6 Promille wird man daher an einer MPU zwingend durchführen müssen.  

Kein Alkohol in der Probezeit  

Für Fahranfänger in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres gibt es jedoch eine Sonderregelung nach § 24c StVG: Sie dürfen nämlich gar keinen Alkohol trinken, die Promillegrenze liegt daher bei 0,0 Promille. Ein einmaliger Verstoß wird mit einer Geldbuße geahndet und führt zu einer zweijährigen Probezeitverlängerung sowie nach § 2a II Nr. 1, 2 StVG zur Teilnahme an einem Aufbauseminar. Bei einem weiteren schwerwiegenden Verstoß droht jedoch der Entzug der Fahrerlaubnis.  

Neuerteilung der Fahrerlaubnis 

Das Gericht verhängt für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in schwerwiegenden Fällen auch auf Lebensdauer. Um wieder eine Fahrerlaubnis zu erlangen, muss sie bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde neu beantragt werden. Diese prüft, ob derAntragsteller wieder über die erforderliche Fahreignung verfügt oder körperliche, geistige oder charakterliche Mängel dem entgegenstehen. Dazu kann sie beispielsweise ein medizinisch-psychologisches Gutachten einfordern (MPU oder „Idiotentest“). Wurde die Fahrerlaubnis für länger als zwei Jahre entzogen, ist zudem die erneute Ablegung der Führerscheinprüfung in Theorie und Praxis erforderlich. 

Drogen im Straßenverkehr 

In Hinblick auf die erneute Beantragung der Fahrerlaubnis hat eine unter Drogeneinfluss begangene Verkehrswidrigkeit eine besonders "ernüchternde" Wirkung. Feststellbar ist mittlerweile nicht nur die Blut-Alkohol-Konzentration (BAK), sondern auch der Konsum von anderen Rauschmitteln. Die "Modedroge" Cannabis kann im Blut durch Spuren des so genannten Tetrahydrocannabinol (THC) festgestellt werden. Der Nachweis von Drogenkonsum lässt regelmäßig auf die generelle Ungeeignetheit zum Führen eines Kfz schließen, so dass es meist nicht zum bloßen Führerscheinentzug, sondern gleich zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommt. So hat kürzlich das Verwaltungsgericht Saarlouis bei Cannabis die Fahruntauglichkeit ab einem Wert ab 2ng/ml THC (Beschluss vom 16.01.2007, Az.: 10 L 71/07) und die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verkehrsbehörde bestätigt. 

(VOI, WEL)  

Foto(s): ©Adobe Stock/golibtolibov

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