Abfindung bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag: Was Arbeitnehmer wissen sollten
- 2 Minuten Lesezeit
Abfindungen sind heute nicht nur bei Kündigungen ein Thema. Viele Unternehmen bieten auch im Rahmen von Umstrukturierungen oder Freiwilligenprogrammen Abfindungen an – ganz ohne Kündigung. Doch wann besteht überhaupt ein Anspruch? Was ist üblich? Erfahren Sie in diesem Rechtstipp, worauf Sie bei Abfindungen achten sollten.
Kein gesetzlicher Anspruch, aber dennoch weit verbreitet
Einen allgemeinen Anspruch auf Abfindung gibt es im deutschen Arbeitsrecht nicht. Abfindungen entstehen meist durch individuelle Verhandlungen oder gerichtliche Vergleiche. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei einer betriebsbedingten Kündigung mit Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage (§ 1a KSchG) – ist eine Abfindung gesetzlich geregelt. Diese beträgt in der Regel 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.
Wann wird eine Abfindung gezahlt?
Typische Situationen in denen eine Abfindungen dennoch gezahlt werden, sind:
Vergleiche im Kündigungsschutzprozess
Aufhebungsverträge mit Abfindungsangebot
Sozialpläne bei größeren Personalmaßnahmen
Konfliktsituationen mit rechtlich angreifbarer Kündigung
In der Praxis sind freiwillige Abfindungen oft deutlich höher als gesetzlich vorgesehen. Vor allem in großen Unternehmen oder bestimmten Branchen (z. B. Automobilindustrie, Banken) sind Sätze von 1 bis 1,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr keine Seltenheit. Teilweise wird zusätzlich ein Sockelbetrag unabhängig von der Betriebszugehörigkeit gewährt.
Vorsicht beim Aufhebungsvertrag – Arbeitslosengeld in Gefahr
Ein häufiger Fall: Arbeitnehmer erhalten ein Abfindungsangebot im Rahmen eines Aufhebungsvertrags. Wer vorschnell unterschreibt, riskiert jedoch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III) oder ein Ruhen des Anspruchs (§ 158 SGB III).
Daher sollte vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags stets geprüft werden:
Ist die Abfindung angemessen?
Welche Fristen und sozialrechtlichen Folgen drohen?
Kann der Verlust von ALG I vermieden werden?
Steuerliche Aspekte beachten
Abfindungen unterliegen der Einkommensteuer. In vielen Fällen lässt sich mit der sogenannten Fünftelregelung (§ 34 EStG) eine steuerliche Entlastung erreichen. Insbesondere, wenn die Abfindung innerhalb eines Kalenderjahres gezahlt wird. Eine vorherige Abstimmung mit einem Anwalt und einem Steuerberater ist empfehlenswert.
Was Arbeitnehmer jetzt tun sollten?
Abfindungen sind häufig das Ergebnis harter Verhandlungen. Vor einer Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag oder einer Entscheidung über ein Abfindungsangebot sollte stets eine arbeitsrechtliche Prüfung erfolgen. Nur so lassen sich Risiken wie Sperrzeiten oder finanzielle Nachteile zuverlässig vermeiden. Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie eine arbeitsrechtliche Einschätzung in München, melden Sie sich gerne.
Lesen Sie auch unseren Blog-Beitrag zum Thema: Schock Kündigung: Ist meine Kündigung wirksam?
Artikel teilen: