Abfindung und Steuern, Teil 1

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Wenn ein Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen muss, wird häufig eine Abfindung gezahlt. Jedoch währt die „Freude” meist nur so lange, bis man seine Lohn- und Gehaltsabrechnung sieht. Nicht nur, dass man seinen Job verloren hat- nein, man muss auch noch Steuern für die Abfindung zahlen.

Bekanntlich gibt es keine Freibeträge mehr bei Abfindungen, d.h. der Staat schlägt bei den Steuern voll zu! Ein Teil der Abfindung zählt zum Jahreseinkommen. Somit unter fällt es der Einkommenssteuer.

Dies können Sie gewissermaßen umgehen, indem Sie mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass zunächst nur die Abfindung in Höhe des steuerfreien Betrages ausgezahlt wird und der Rest im Folgejahr. Der Bundesfinanzhof urteilte am 11.11. 2009, dass dies rechtmäßig sei. Bis dahin wollten die Finanzämter den Steuertrick nicht akzeptieren.

Im Urteil des BFH heißt es nun jedoch: „Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben." (BFH AZ. IX R 1/09

Folglich ist eine solche steuerwirksame Regelung der Abfindung nicht rechtsmissbräuchlich und vollkommen legal.

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Rechtsanwalt Borth


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