Abgasskandal: Audi Q5 2.0 TDI – Landgericht Waldshut-Tiengen verurteilt VW zu Schadenersatz

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Im Diesel-Abgasskandal von Volkswagen AG hat das Landgericht Waldshut-Tiengen mit Urteil vom 14. Februar 2020 – 1 O 348/19 überwiegend positiv zugunsten der Eigentümerin eines Audi Q5 mit dem Skandalmotor EA 189 entschieden. Die Klage gegen die Volkswagen AG wurde von Rechtsanwalt Felix Fehrenbach am 30.12.2019 eingereicht.

Das Landgericht Waldshut-Tiengen verurteilte die Volkswagen AG zu Schadenersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB. 

Die Volkswagen AG wurde verurteilt, der Klägerin für ihren im Jahr 2013 für 26.000 € gebraucht gekauften PKW Audi Q5 2.0 TDI einen Betrag von Euro 11.486,37 zu bezahlen gegen Übereignung des Pkw. Der Pkw ist Baujahr 2009 und hatte im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen eine Kilometer-Laufleistung von bereits 174.907. Mit der Klage auch geltend gemacht wurden sogenannte Deliktszinsen in Höhe von 4 % pro Jahr ab Zahlung des Kaufpreises bis Klageerhebung und ab diesem Zeitpunkt die üblichen Verzugszinsen auf den Kaufpreis.

Aber nicht nur diese konkret bezifferbaren Schäden wurden von Rechtsanwalt Felix Fehrenbach für die Klägerin eingeklagt. Eingeklagt wurde auch, dass gerichtlich festgestellt wird, dass die Volkswagen AG verpflichtet ist, der Klägerin Ersatz für weitere Schäden zu leisten, die daraus resultieren, dass die Volkswagen AG in den Motor des Audi Q5 2.0 TDI eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut hat. 

Das Landgericht Waldshut-Tiengen hat der Klägerin auch in diesem Punkt Recht gegeben und entsprechend die Volkswagen AG verurteilt. Ziel dieses Klageantrages ist die rechtskräftig festgestellte Absicherung zugunsten der Klägerin für den Fall, dass die Klägerin Folgeschäden durch das Verbauen der unzulässigen Abgas-Abschalteinrichtung trifft. 

In dem hier vorliegenden Fall hat die Audi AG die Klägerin zwar bereits im August 2016 zu einem Software-Update aufgefordert und dieses Software-Update wurde auch in den Audi Q5 installiert. Auch hatte die Fahrzeugeigentümerin bis heute keinerlei Motorprobleme durch das Software-Update bemerkt, insbesondere nicht eine Leistungsminderung, besonders erhöhter Kraftstoffverbrauch oder Startschwierigkeiten. 

Dennoch fährt aufgrund der nach wie vor vorhandenen gesetzeswidrigen unzulässigen Abschalteinrichtung, auch wenn ein Software-Update durchgeführt wurde, das Risiko auf Seiten der Klägerin mit, dass sie hierdurch Nachteile erleiden kann. 

Denn nach wie vor bestehen die – wenn auch möglicherweise lediglich theoretischen – Risiken, dass das Fahrzeug mangels gesetzlich vorgeschriebener EU-Typengenehmigung stillgelegt wird, der Versicherungsschutz für das Fahrzeug somit erlöschen würde oder die Vergünstigung der Kfz-Steuer für Diesel-Pkw rückwirkend entfällt und somit zu einer Nachzahlung führen könnte. 

Aber auch ganz materielle Nachteile am Auto selbst könnten zu Schäden bei der Klägerin führen. So zum Beispiel, wenn das Software-Update zur sogenannten Versottung der Ventile, zu einer Leistungsminderung, zu erhöhtem Kraftstoffverbrauch oder zu sonstigen Motorschäden führt. Auch liegt ein ersatzfähiger Schaden darin, dass der Marktwert des betroffenen Fahrzeugs durch die unzulässige Abschalteinrichtung und nach der medialen Aufarbeitung des VW-Dieselskandals erheblich gesunken ist.

Ein Verjährungsproblem hat das Landgericht Waldshut-Tiengen in diesem Fall richtigerweise nicht gesehen. Rechtsanwalt Felix Fehrenbach hat innerhalb der üblichen Verjährungsfrist von 3 Jahren bei Schadenersatzansprüchen die Klage noch rechtzeitig im Jahr 2019 eingereicht. Die Klägerin hat zwar angegeben, dass sie im Jahr 2015 von der Diesel-Thematik allgemein in den Medien erfahren hat. Zu diesem Zeitpunkt wurde jedoch ausschließlich über den Diesel-Skandal von Volkswagen berichtet. Dass auch Fahrzeuge weiterer Marken dieses Volkswagen-Konzerns betroffen seien, war nicht allgemein bekannt. 

Auch ist das Landgericht Waldshut-Tiengen derselben Auffassung wie Rechtsanwalt Felix Fehrenbach, dass vielen Käufern von Fahrzeugen der Marke Audi unbekannt war, dass deren Motoren überhaupt von Volkswagen stammten. Der Klägerin war deshalb erstmals konkret durch das Anschreiben der Audi AG im Jahr 2016 bekannt gemacht worden, dass auch ihr Auto von einer unzulässigen Abgas-Abschalteinrichtung betroffen war. Ihre Ansprüche konnten deshalb frühestens Ende des Jahres 2019 verjähren.

Lediglich die mit der Klage geltend gemachten Deliktszinsen gemäß § 849 BGB in Höhe von 4 % pro Jahr auf den bezahlten Kaufpreis hat das Landgericht Waldshut-Tiengen der Klägerin nicht zugesprochen. Das Landgericht Waldshut-Tiengen folgt damit der für dieses Landgericht maßgebenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe – 13. Zivilsenat Freiburg im Breisgau. Anders urteilt der 17. Zivilsenat Oberlandesgericht Karlsruhe, welcher Deliktszinsen dem Fahrzeugeigentümer zuspricht.

Gleiches gilt für die vom Kaufpreiserstattungsanspruch abzuziehende Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer. Für die Berechnung dieser Nutzungsentschädigung hat Rechtsanwalt Felix Fehrenbach eine durchaus vertretbare und von vielen anderen Gerichten angesetzte voraussichtliche Gesamtlaufleistung eines Audi Q5 von 300.000 km angenommen. Das Landgericht Waldshut-Tiengen ist hier aber ebenfalls der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe gefolgt, wonach eine Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km anzusetzen ist. Womit sich die vom Kaufpreis abzuziehende Nutzungsentschädigung zum Nachteil der Klägerin um ca. 600 € erhöhte.   

Gegen das Urteil hat die Volkswagen AG Berufung eingelegt. Rechtsanwalt Felix Fehrenbach hat hinsichtlich der vom Landgericht Waldshut-Tiengen nicht zugesprochenen Deliktszinsen und der angesetzten Gesamtkilometerlaufleistung zur Berechnung der Nutzungsentschädigung von lediglich 250.000 km ebenfalls Berufung eingelegt. 

In Anbetracht der am 25. Mai 2020 anstehenden Verkündung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs über einen Schadensersatzanspruch gegen die Volkswagen AG wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung aufgrund Abgasmanipulation und über den Abzug von Nutzungsentschädigung wird das Ergebnis des Berufungsverfahrens möglicherweise maßgeblich durch Äußerungen des Bundesgerichtshofs zu diesem rechtlichen Komplex beeinflusst werden.

Das Urteil können Sie lesen unter: https://www.diesel-abgasbetrug.de/urteile/doc08121620200401162315.pdf

Weitere Informationen auf der Kanzleihomepage.                                                                                         



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