Abgasskandal VI ZR 739/20 : BGH zur Verjährung im Fall EA189

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Im Bemühen, Klarheit in Bezug auf Schadenersatzansprüche von Kunden gegenüber den großen Autokonzernen zu schaffen, hat sich der Bundesgerichtshof bislang nicht zum wirklich interessanten Thema "Verjährung" entscheidend geäußert. Rechtsanwalt Schwering: „Verschiedene Gerichte habe verschiedene Ansichten über den Anlauf der Verjährungsfrist: Während der BGH tendenziell vom Termin der AdHoc-Mitteilung des Volkswagenkonzerns im September 2015 ausgehen dürfte, hat das Landgericht Ellwangen erklärt, dass VW-Kunden eigentlich erst im Laufe des Jahres 2018 selbst zu gesicherten Erkenntnissen hätten kommen können.“ Die Verjährung träte damit nicht vor dem 31. Dezember 2021 ein.

Das Gericht geht davon aus, dass ein vorgenommenes Update nicht sofort Zweifel an der Existenz einer weiteren Abschaltvorrichtung nähren muss, sondern dass Autobesitzer erst im Laufe der Zeit fundierte Erfahrungen zu einem Ergebnis zusammenführen könnten. Auf jeden Fall erübrigt ein neuer Betrug in Update-Form jegliche Diskussion über die Verjährung des Vorhergehenden.-

Der dazu bislang unschlüssige Bundesgerichtshof hat für den 14. Dezember eine Entscheidung angekündigt. Im Verfahren zum Aktenzeichen VI ZR 739/20 geht es um den Anlauf der Verjährungsfrist, die für Besitzer eines E189 interessant sind. 

Die Verhandlung am 14. Dezember ist nach Meinung vieler Anwälte, insbesondere der Kooperationsanwälte der IG Dieselskandal, unter Umständen ein Muster ohne Wert, da über einen Fristanlauf entschieden wird, der für die weitere Entwicklung des Dieselskandals keine Bedeutung hat und nur einige wenige aktuelle Fälle betrifft.

Im Verfahren vor dem BGH geht es um einen 2013 gekauften  VW Touran, auf Schadenersatz wurde allerdings erst im Jahr 2019 geklagt. Im Verlauf der Verhandlung vor dem OLG Stuttgart konnte der VW-Kunde nicht substantiell dazu vortragen, ob er von der Betroffenheit seit 2015 Kenntnis hatte oder nicht! VW sagt: "Eindeutig verjährt" – dem schloss sich das OLG Stuttgart an.

Schwering: „Das Gericht hat die grundsätzliche Frage zu klären, ob Börsen-Infos des Volkswagen-Konzerns taggenau für den Anlauf einer Verjährungsfrist herangezogen werden können!“ Was ist z.B. wenn ein betroffener Autofahrer keine Nachrichten schaut oder wenn ihm das technische Verständnis für die Zusammenhänge fehlt. Unklar ist, ob sich der BGH zur Zulässigkeit der vorgenommenen Updates äußern wird.

Im weiteren Verlauf der Dieselskandal-Aufbereitung muss geklärt werden,  klären, ob erst mit den Erfahrungen der Autofahrer nach den Updates die Kenntnis darüber erlangt wurde, ob man betrogen wurde oder nicht!

 Folgende Gerichte haben sich schon eine Verjährung nicht vor Ende 2020 festgelegt

- Landgericht Ellwangen (Az.: 2 O 177/20)

- Landgericht Oldenburg (Az.: 4 O 1676/20) 

In anderen Verfahren verzichtete  VW von sich aus auf die Einrede der Verjährung.

- Landgericht Kiel (Az.: 17 O 124/209) - Hier war die Klage erst 2020 eingereicht worden.

Abhängig von der Beantwortung der Fragen nach der Wirtschaftlichkeit solcher Verfahren sollten Besitzer von VW, AUDI, SEAT oder SKODA sich in diesen Tagen beraten lassen, ob eine Klage noch Sinn macht, da auf jeden Fall das Nutzungsentgelt fällig wird. Bei alten EA189 mit mehr als 250.000 KM Laufleistung hat das Nutzungsentgelt für gefahrene Kilometer den Schadenersatzanspruch vollständig aufgefressen und eine Klage lohnt nicht mehr.

 

 

 


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