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Abgeltung von Überstunden (BAG , Urteil vom 01.09.2010 - 5 AZR 517/09)

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Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet Überstunden zu leisten. Oftmals findet sich jedoch im Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung, nach der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, Überstunden zu erbringen.

Werden Überstunden vertraglich angeordnet, müssen diese auch finanziell abgegolten werden. In der Vergangenheit haben die Arbeitgeber allerdings oft versucht, durch die Klausel "erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten", diesem Vergütungsanspruch zu entgehen.

Das BAG hat unter der o.g. Entscheidung klargestellt, soweit ein Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag die Klausel verwendet, dass „erforderliche Überstunden mit dem Monatsgehalt abgegolten sind", diese Klausel unwirksam ist, da sie gem. § 207 BGB gegen das sog. Transparenzgebot verstößt.

Sofern sich der Umfang der danach ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden nicht klar aus dem Arbeitsvertrag ergibt, führt dies zur Unwirksamkeit der Klausel, welche der AGB Prüfung unterliegt.

Für die Praxis hat dies zur Folge, dass der Arbeitgeber die angeordneten Überstunden demnach voll zu vergüten hat. Der Arbeitnehmer sollte allerdings schnell handeln, da unter Umständen die Geltendmachung durch sog. Abgeltungsklauseln ausgeschlossen sein kann.

Dresden, 02.05.2011

Rechtsanwalt Boris Kühne


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