Ablehnung der Mägelbeseitigung - egal, ob berechtigt oder nicht - macht Fristsetzung entbehrlich

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Eine neu veröffentlichte Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil v. 18.02.2014 - I-23 U 62/13 = NJW 2014, 2802) hebt einen wichtigen und interessanten Aspekt des Werkvertragsrechts hervor.

In dem zu entscheidenden Fall stritten die Parteien um einen mangelhaft verlegten Parkettboden. Die Klägerseite verlangte schlussendlich wegen erheblicher Mängel an den Stößen der Parkettdielen die Neuverlegung des kompletten Fußbodens. Die Beklagtenseite lehnte diese Form der Mangelbeseitigung als "unverhältnismäßig" von Anfang an kategorisch ab. Zu Unrecht, wie sich nach Einschaltung von Sachverständigen herausstellte: Die Beklagtenseite hatte in der Tat so dilettantisch gearbeitet, dass das Parkett vollständig erneuert werden musste.

Nun stellte die Klägerseite eine Reihe von Ansprüchen, u. a. wollte sie den der Beklagten gezahlten Werklohn zurückhaben und Ersatz für die Sachverständigenkosten etc.

Die Beklagte meinte, sie sei zu alledem nicht verpflichtet. Die Klägerseite habe versäumt, ihr eine Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen; dass die Beklagte die gewünschte Mängelbeseitigung in Gestalt der Neuverlegung von Anfang an kategorisch abgelehnt habe, sei irrelevant, denn diese Ablehnung sei ja schließlich unberechtigt gewesen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht in Fällen wie diesem vor, dass man sein Geld grundsätzlich nur dann zurückbekommt  oder Schadensersatz verlangen kann, wenn man der Gegenseite zuvor eine angemessene Frist setzt, durch Beseitigung der Mängel ihren vertraglichen Pflichten doch noch nachzukommen.

Was aber, wenn die Gegenseite sofort nach Aufforderung zur Mängelbeseitigung "nein" sagt, diese also verweigert? Hier sagt einem bereits der gesunde Menschenverstand, dass in solchen Fällen eine Fristsetzung wenig Sinn macht, denn "nein" heißt "nein". Dies sieht auch der Gesetzgeber so und regelt in § 636 BGB, dass es einer Fristsetzung dann nicht bedarf, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit (§ 635 Abs. 3 BGB) verweigert - so wie in diesem Fall.

"Nein" heißt "nein", sollte man meinen. Nun räumt die Beklagtenseite ein, dass sie mittlerweile erkannt hat, dass ihre Verweigerung der Nacherfüllung unberechtigt war, die Neuverlegung des Parketts also notwendig und nicht unverhältnismäßig gewesen sei. Sie meint, weil ihre Weigerung unberechtigt gewesen sei, habe sie eine zweite Chance verdient und man hätte ihr doch eine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen.

Dies sieht das OLG Düsseldorf zu recht und mit einleuchtender Begründung anders. Die Entscheidung stellt heraus, dass eine Fristsetzung immer entbehrlich sei, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigere. Es sei ohne Belang, ob sich der Unternehmer zu recht auf Unverhältnismäßigkeit berufe oder nicht. § 636 BGB meine nämlich gerade die Fälle, in denen sich der Unternehmer zu Unrecht auf die Unverhältnismäßigkeit berufe. Bei berechtigter Verweigerung der Nacherfüllung komme eine Fristsetzung von vornherein nicht in Betracht, weil dem Besteller in diesem Falle ein entsprechender Mängelbeseitigungsanspruch logischerweise gar nicht zustehe. Würde man dies anders sehen, wäre die Vorschrift funktionslos.

Mein Tipp: Wenn Ihr Vertragspartner die Nacherfüllung verweigert, lassen Sie sich dies unbedingt schriftlich geben. Denn die beste rechtliche Argumentation nützt nichts vor Gericht, wenn Sie die zugrunde liegenden Tatsachen nicht nachweisen können.



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