Abmahnkosten nach § 97a Absatz 2 UrhG 100 € - Wann?

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Die Anwaltskosten können in Urheberrechtsangelegenheiten gemäß § 97 a Absatz 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) im Einzelfall auf 100 Euro beschränkt sein.

§ 97 a Abmahnung

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(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

Doch ab wann greift dieser Paragraf?

Die Vorschrift trat am 1. September 2008 in Kraft und gilt damit für jede Abmahnung ab diesem Zeitpunkt. Es kommt dabei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Abmahnung und die zu dieser Zeit geltende Rechtslage an. Sollte die Rechtsverletzung bereits vor dem 1. September 2008 stattgefunden haben, jedoch erst nach diesem Datum abgemahnt worden sein, so ist § 97 a Absatz 2 UrhG anwendbar (ständige Rechtsprechung).

Jedoch müssen hierzu auch die vier Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sein.

  • Erstmalige Abmahnung
  • Einfach gelagerter Fall
  • Unerhebliche Rechtsverletzung
  • Außerhalb des geschäftlichen Verkehrs

Hauptanwendungsfälle sind die Verwendung von fremden Produktfotos in privaten Internetauktionen (so Brandenburgisches OLG, Urteil vom 3. Februar 2009, Az.: 6 U 58/08, OLG Braunschweig, Urteil vom 8. Februar 2012, Az.: 2 U 7/11). Bei Filesharing eines zumindest aktuellen Kinofilms oder eines Films kurz nach DVD-Start soll keine (nur) unerhebliche Rechtsverletzung gemäß § 97 a Absatz 2 UrhG vorliegen. Insgesamt sind die Gerichte bei Tauschbörsennutzung und Anwendung dieser Vorschrift eher zurückhaltend und lehnen diese zumeist ab. Eine Ausnahme bildet hierzu eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main aus dem Jahr 2010 (Urteil vom 1. Februar 2010, Az.: 30 C 2353/09-75).

So wird auch in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses die Tauschbörse nicht erwähnt. Als Anwendungsbeispiele werden u.a. genannt: öffentliches Zugänglichmachen eines Stadtplanausschnitts auf einer privaten Internetseite, eines Liedtextes auf einer privaten Homepage, aber auch die bereits erwähnte Verwendung einer Fotografie in einem privaten Angebot einer Internetversteigerung. Jedoch verweist die Gesetzesbegründung auch auf den Einzelfall, so dass zunächst immer eine Anwendung geprüft werden sollte.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

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