Abmahnung der Der Kamindoktor International GmbH wegen des Vorwurfs von Wettbewerbsverletzungen

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Uns liegt eine aktuelle Abmahnung der Der Kamindoktor International GmbH vor, welche ausweislich des uns vorliegenden Abmahnschreibens in Bamberg ansässig ist.

Gerügt werden diverse Wettbewerbsverstöße gegen ein ebenfalls in der Kaminbranche tätigen Händler, der ebenso Kaminkassetten, Kamineinsätze sowie Kaminöfen vertreibt.

Gerügt werden insgesamt ca. 13 vermeintliche Wettbewerbsverstöße. Ausgesprochen wird die Abmahnung durch die Rechtsanwälte und Patentanwälte Die Patenterie GbR aus Bayreuth.

Gegenstand der gerügten Wettbewerbsverletzungen sind einerseits vermeintliche Impressumsverstöße sowie unter anderem auch eine vermeintlich fehlende Datenschutzerklärung. Es handle sich daher ausweislich des Abmahnschreibens um einen abmahnfähigen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung.

Ferner werden erfasst vermeintliche Verstöße gegen das Irreführungsverbot wegen irreführender Werbung sowie die fehlende Angabe von Pflichtangaben zur Energieeffizienzklasse.

Forderung

Von unserer Mandantschaft wird die Abgabe einer umfangreichen strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer vorformulierten Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € gefordert. Daneben werden Kosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 90.000,00 € unter dem Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Mehrwertsteuer verlangt. Dies entspricht einem zu fordernden Betrag in Höhe von 2.324,55 €.

Wie ist mit der Abmahnung umzugehen?

Wir halten die Abmahnung in der Sache für nicht unbedenklich. Insbesondere der Vorwurf einer Wettbewerbsrechtsverletzung im Hinblick auf das Datenschutzrecht dürfte nach der derzeitigen Rechtslage als nicht gegeben anzusehen sein. Zwar wird richtigerweise auf einen Beschluss des Landgerichts Würzburg in der Abmahnung hingewiesen. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Einzelfallrechtsprechung.

Zwischenzeitlich ist zu dieser Thematik auch eine Entscheidung aus Hamburg ergangen, die, sehr ausdifferenziert, zwar einen Wettbewerbsverstoß auch bei einem Verstoß gegen das Datenschutzrecht angenommen hat. Die Mehrzahl der Gerichte, sowie insbesondere auch die führende Kommentarliteratur, sehen jedoch bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung gerade keinen Wettbewerbsverstoß. Dies hängt damit zusammen, als dass die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung nicht als Marktverhaltensregelungen anerkannt werden.

Auch die weiteren Vorwürfe im Hinblick auf Irreführungstatbestände durch vermeintlich wettbewerbswidrige Werbung bedürfen einer exakten und konkreten Überprüfung im Einzelfall durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz.

Im Falle des Erhalts einer Abmahnung stehen grundsätzlich mehrere Möglichkeiten der Verteidigung zur Verfügung. Zu bedenken ist hierbei stets, dass gerade mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durchaus hohe Risiken verbunden sind. So kann es in geeigneten Fällen durchaus sinnvoll sein, auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu verzichten und hierbei eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Diesbezüglich ist es jedoch von entscheidender Bedeutung, dass Sie Ihren Einzelfall von einem Spezialisten im Wettbewerbsrecht überprüfen lassen. So bestehen grundsätzlich diverse taktische Möglichkeiten sich gegen ein Abmahnschreiben dieser Art zur Wehr zu setzen.

Wir schauen hierbei auf eine erhebliche Erfahrung von mehr als 5.000 bearbeiteten Abmahnungen im Bereich des Wettbewerbsrechtes, des Markenrechtes, des Urheberrechtes sowie auch des Designrechtes zurück. Wir kennen hierbei alle taktischen Vorgehensweisen, unabhängig davon, ob die Angelegenheit einer gerichtlichen Klärung zugeführt wird oder sich wie üblich im außergerichtlichen Bereich abspielt. 

Unser Rat an Sie

Unterzeichnen Sie keinesfalls die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft uns insbesondere ohne vorherige Beratung durch einen spezialisierten Fachanwalt im gewerblichen Rechtsschutz. Insbesondere könnte dies dazu führen, dass die Unterlassungserklärung als Schuldeingeständnis gewertet wird.

Sollten Sie ebenfalls eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Klage erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechtes, des Wettbewerbsrechtes sowie des Markenrechtes. In vielen Fällen kennen wir bereits Ihren Gegner.

Folgende Grundregeln sollten Sie im Falle einer Abmahnung beachten:

  • Bleiben Sie ruhig!
  • Notieren und beachten Sie gesetzte Fristen
  • Nehmen Sie keinen Kontakt zu der Gegenseite auf
  • Unterzeichnen Sie die beigefügten Unterlassungserklärung nicht
  • Lassen Sie sich von einem auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtliche Beratung zunächst keinerlei Beträge

Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder gar eine Klage der Kanzlei Dres. Lohner, Fischer, Igwecks & Collegen oder einer anderen Rechtsanwaltskanzlei erhalten haben, stehen wir Ihnen gerne bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken.

Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund unserer großen Erfahrung 
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung 
  • Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz bereits zu Beginn
  • Bundesweite Vertretung 
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandats

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne telefonisch erreichen. Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Da uns und unseren Mandanten Kostentransparenz sehr wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Fall einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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