Abmahnung der FBF GmbH | Fehlender Link zur OS-Plattform und unzureichende Verbraucherinformationen
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Der Abmahner
Derzeit liegt uns eine Abmahnung der FBF GmbH vor, die das Unternehmen selbst ausgesprochen hat. Das Unternehmen verkauft und vermietet Geräte, die Speichermedien, wie beispielsweise Dias, digitalisieren.
Der Vorwurf
Gerügt werden der fehlende Link zur OS-Plattform, eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung sowie fehlende Pflichtinformationen für den Verbraucher. Dadurch soll sich der Abgemahnte durch Irreführung der Verbraucher einen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Mitbewerbern verschafft haben.
Die Forderung
Da der Abmahner die Abmahnung ohne Anwalt ausspricht, werden keinerlei Kosten geltend gemacht. Gefordert wird daher nur die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafenregelung, die für jeden Verstoß eine Strafzahlung i.H.v. 5.100,00 € an den Abmahner vorsieht.
Unsere Einschätzung
Die Gefahr liegt darin, dass keine Kosten geltend gemacht werden: Der Abgemahnte wird unbewusst dazu verleitet, die Unterlassungserklärung einfach zu unterschreiben. Die regelmäßig weite Fassung der Unterlassungserklärung birgt jedoch die Gefahr, dass alsbald die Vertragsstrafen und somit extrem hohe Forderungen gegen den Abgemahnten geltend gemacht werden können.
Unser Rat
Die Unterlassungserklärung sollte aufgrund ihrer weiten Fassung auf keinen Fall ohne vorherige anwaltliche Konsultation unterschrieben werden, sondern es sollte eine Modifikation durch einen spezialisierten Fachanwalt vorgenommen werden, da die Erklärung einen Vertrag für die Dauer von 30 Jahren darstellt. Kontaktieren Sie uns, gern sind wir Ihnen auch im Rahmen unserer kostenfreien und unverbindlichen Ersteinschätzung behilflich.
Weitergehende Informationen zu unseren Kontaktmöglichkeiten und unser Upload-Formular finden Sie auch in unserem Sofort-Hilfe-Portal: www.e-commerce-kanzlei.de/hilfe-anfordern.
Ihr Sebastian Günnewig
Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)
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