Abmahnung der IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. wegen Verstoß gegen DSGVO

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Gegenwärtig versendet der Verein „IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V.“ aus Ludwigsfelde vermehrt Abmahnungen wegen mutmaßlicher Verstöße gegen die DSGVO. Wie soll man auf eine solche Abmahnung reagieren?

Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. – wer ist das?

Bei dem abmahnenden Verein handelt es sich um einen erst wenige Tage alten Verein (Eintragung im Vereinsregister: 06.03.2019). Den eigenen Angaben zufolge verfolgt dieser Verein als Zweck die „Förderung des Verbraucherschutzes“.

Vorwurf: keine ausreichende Verschlüsselung auf gewerblicher Website

In der Abmahnung wird der Vorwurf erhoben, das jeweils abgemahnte Unternehmen betreibe eine gewerbliche Website mit Kontaktformular ohne eine ausreichende Verschlüsselung (z. B. SSL). Wenn ein Verbraucher seine Daten im Kontaktformular eingebe, sei der sichere Transfer dieser Daten ohne ausreichende Verschlüsselung nicht gewährleistet. Hierin liege ein Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 DSGVO, Art. 23 Abs. 1. 2. HS DSGVO.

Forderung: Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung von 285,60 €

Die IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. verlangt in ihrer Abmahnung insbesondere die Abgabe einer Unterlassungserklärung. In dieser soll sich nicht nur die abgemahnte Firma, sondern auch deren Geschäftsführer zur Unterlassung verpflichten. Daneben sollen auch noch Abmahnkosten in Höhe von 285,60 € gezahlt werden. 

Kann man sich gegen die Abmahnung zur Wehr setzen?

Grundsätzlich dürfte das Fehlen einer ausreichenden Verschlüsselung zwar einen Datenschutzverstoß darstellen, jedenfalls wenn die jeweilige Website über ein Kontaktformular verfügt.

Ob allerdings die IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. zum Aussprechen entsprechender DSGVO-Abmahnungen überhaupt berechtigt ist, wäre bereits die erste Frage. Zwar können gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG auch rechtsfähige Verbände berechtigt sein, Abmahnungen auszusprechen. Voraussetzung hierfür wäre jeweils, dass dem abmahnenden Verein eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Ob dies auch auf die Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. zutrifft, ist der Abmahnung jedenfalls nicht zu entnehmen. 

Eine weitere Frage wäre, ob ein möglicher Verstoß gegen das Datenschutzrecht auch gleichzeitig einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt. Diese Frage wird gegenwärtig von den deutschen Gerichten unterschiedlich beantwortet; eine höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu steht noch aus. 

Bei der Frage, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte oder nicht, sollte auch beachtet werden, dass der abmahnende Verein nach Abgabe einer Unterlassungserklärung einen viel größeren Anreiz haben dürfte, Wiederholungsverstöße aufzuspüren. Es ist daher zu empfehlen, auf die Abmahnung nicht vorschnell und unüberlegt zu reagieren, sondern sich von einem spezialisierten Anwalt hierzu beraten zu lassen.

Haben auch Sie eine solche Abmahnung der IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. erhalten? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote ist TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter und berät seit mehreren Jahren zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Datenschutzrechts.


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