Abmahnung der Kanzlei HvLS – Hämmerling von Leitner-Scharfenberg für Ralph S. erhalten?

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In letzter Zeit lagen uns eine Vielzahl von Abmahnungen der Kanzlei HvLS – Hämmerling von Leitner-Scharfenberg vor, die den abgemahnten Händlern für ihren Mandanten, Herrn Ralph S., unlauteren Wettbewerb bzw. Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften vorwarfen. Über die Abmahnungen haben wir unter www.anwalt.de verschiedentlich berichtet.

Auch vorliegend handelt es sich wieder um eine Abmahnung wegen angeblicher Fehler in Bezug auf Pflichtangaben zur Verbraucherinformation. Solche Pflichtangaben können sich unter zahllosen Normen verbergen, angefangen bei allgemeinen Pflichtangaben bspw. unter den Art. 246a und 246c EGBGB oder § 5 TMG, § 2 PAngV über speziellere Regelungen für bestimmte Waren, wie das BattG, das ElektroG, TextKennzV oder die Leuchtmittelverordnung. Die meisten Regelungen verlangen bereits im Gesetzestext eine leicht auffindbare Darstellung (bspw. § 5 Abs. 1 Satz 1 TMG: „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“), teilweise wurden die Erfordernisse durch die Rechtsprechung konkretisiert (für das Impressum vgl. die „2-Click-Regel“ des BGH), sodass auch eine falsche Verortung der Pflichtangaben abmahnbar sein kann.

Vorliegend fordern HvLS für Herrn Ralph S. neben der Abgabe eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens, das als Entwurf dem Abmahnschreiben beigefügt ist, auch die Erstattung ihrer Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR (1.171,67 EUR brutto).

In jedem Fall sollte eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zunächst sorgfältig geprüft werden, bevor eine kaum noch zurückzunehmende Unterlassungserklärung abgegeben wird. Auch im Falle eines Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht kann es je nach Sach- und Interessenlage unter bestimmten Umständen vorteilhaft sein, eine einstweilige Verfügung in Kauf zu nehmen, um kein Versprechen abgeben zu müssen. Wenn eine strafbewehrte Erklärung abgegeben werden soll, kommt es in hohem Maße auf den Inhalt an, der oft in Entwürfen zu weitreichend formuliert ist und möglichst exakt sein sollte, um spätere Streitigkeiten zu verhindern.

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung durch (Fach-)Anwälte

Gerne können Sie uns anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können uns vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung via E-Mail oder Telefax zusenden. Sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werden wir uns gerne bei Ihnen zurückmelden. Kontakt können Sie auch über unsere Webseite herstellen.

Wir kennen diesen Gegner und verfügen über die erforderliche Erfahrung als Fachanwälte, um Ihnen eine optimale Beratung zu bieten. Bei einer Abmahnung von Ralph S. und den Rechtsanwälten Hämmerling von Leitner-Scharfenberg raten wir betroffenen Anbieter grundsätzlich dazu, folgende Verhaltenstipps zu beachten:

  • Die gesetzten Fristen beachten
  • Keine Kontaktaufnahme mit der Gegenseite
  • Unterlassungserklärung nicht ohne Prüfung und ggf. Modifikation unterzeichnen
  • Fachanwalt kontaktieren

Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten und zu vertreten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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