Abmahnung der Reisenthel Accessoires GmbH & Co. KG über die Kanzlei Maiwald
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Mir wurde eine Abmahnung der Reisenthel Accessoires GmbH & Co. KG über die Kanzlei Maiwald wegen „Unterlassung Carrybag“ zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, berate ich gern auch Sie.
Zu dem Vorgehen der Reisenthel Accessoires GmbH & Co. KG gegen Designrechtsverletzungen:
Aus meiner Tätigkeit ist mir bekannt, dass die Reisenthel Accessoires GmbH & Co. KG in der Vergangenheit bereits wiederholt gegen die Verletzung der Rechte an dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster eines Einkaufskorbs vorgegangen ist, der unter dem Namen „Carrybag“ vertrieben wird. Über einen entsprechenden Fall hatte ich hier auch berichtet
Zu der weiteren mir vorliegenden Abmahnung:
Auch in der weiteren mir vorliegenden Abmahnung geht es wieder um den Vorwurf der Verletzung der Rechte an dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster für einen Einkaufskorb, der unter dem Namen „Carrybag“ vertrieben wird und die nachfolgenden Merkmale aufweist:
- kastenförmiger, leicht konisch nach unten zulaufender Tragekorb,
- Metallhenkel mit dunklem kunststoff- oder gummiartigem Überzug des oberen Griffteils des Henkels,
- schwarzummantelter Griff,
- Verbindung zwischen Korpus und Taschenkörper mittels einzelner Bänder mit Abstand zueinander (Zebrabebänderung)
Der Abgemahnte soll wie in früheren Fällen eine Unterlassungs- / Verpflichtungserklärung abgeben und Kosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 150.000,00 Euro übernehmen (3.020,34 Euro).
Die mit dem Schreiben übersandte vorformulierte Erklärung sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung mit einer festen Vertragsstrafe i.H.v. 5.100,-- Euro vor. Des Weiteren sieht die Erklärung Verpflichtungen zur Auskunfterteilung, zur Rechnungslegung, zur Vernichtung von Erzeugnissen, zum Schadenersatz und zur Zahlung der Anwaltskosten vor.
Meine Einschätzung:
Eine Abmahnung wegen des Vorwurfs der Verletzung der Rechte an einem Geschmacksmuster sollten Sie ernst nehmen, da bei einer falschen Reaktion teure Weiterungen drohen.
Bei der mir vorliegenden Abmahnung ist die mit dem Abmahnschreiben übersandte vorformulierte Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung nach meiner Auffassung zu einseitig zugunsten der Abmahnerin gefasst.
Besonders wichtig: Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Sachverhaltes müssen Sie unbedingt klären, von welchem Lieferanten die streitgegenständlichen Produkte bezogen worden sind und ob der Vertrieb der Produkte auch an gewerbliche Abnehmer erfolgt ist. Je nach Fall bestehen nämlich unter Umständen weitreichende Folgeansprüche.
Aufgrund der im gewerblichen Rechtsschutz üblichen sehr kurzen Fristen sollten Sie sehr schnell klären, wie Sie in der Angelegenheit weiter vorgehen wollen. Dies gilt sowohl für das Vorgehen gegenüber dem eigenen Lieferanten und gegebenenfalls den eigenen gewerblichen Abnehmern als auch für das Vorgehen gegenüber der Abmahnerin.
Meine Empfehlungen:
- Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
- Leisten Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung.
- Lassen Sie sich zunächst fachkundig anwaltlich beraten.
Zu mir und meiner Tätigkeit:
Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.
Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.
Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.
Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?
Wenn Sie auch eine Abmahnung der Reisenthel Accessoires GmbH & Co. KG über die Kanzlei Maiwald erhalten haben:
- Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
- Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
- Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.
Andreas Kempcke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Internetrecht-Rostock.de
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