Abmahnung des Verbands bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V.

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Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. mahnt ab

Wer regelmäßig Kraftfahrzeuge im Internet zum Verkauf anbietet, ohne sich als gewerblicher Verkäufer zu kennzeichnen, muss mit einer Abmahnung rechnen. 

Denn der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. hat es sich zur Aufgabe gemacht, das Kraftfahrzeuggewerbe in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht zu überprüfen und zu schützen. 

Während vor der Gründung des Vereins die einzelnen Kfz-Innungen unabhängig voneinander vermeintliche Verstöße abgemahnt haben, hat sich nun ein Verein gegründet, der mit (nach eigenen Angaben) mehr als 7.000 Mitgliedbetrieben den Wettbewerb im Kraftfahrzeuggewerbe einheitlich beobachtet. 

Zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins gehört es, im Rahmen der Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen sämtlicher Innungsmitglieder den Wettbewerb im Bereich des Kraftfahrzeuggewerbes zu überwachen und auf die künftige Unterlassung festgestellter Wettbewerbsverstöße hinzuwirken. 

Wer wird abgemahnt?

Grundsätzlich mahnt der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. Verkäufer ab, die als gewerbliche Verkäufer im Sinne des § 14 BGB auf dem Markt agieren und dies nicht kennzeichnen. Dies ist nach Ansicht des Vereins dann der Fall, wenn jährlich mehr als ein bis zwei Kraftfahrzeuge zum Verkauf angeboten werden. 

Wer also mehr als zwei Fahrzeuge jährlich inseriert ohne sein Profil als gewerbliches Profil zu kennzeichnen, muss damit rechnen, von dem Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. abgemahnt zu werden. 

Im Rahmen der Abmahnung wird dem Verkäufer vorgeworfen, durch den fehlenden Hinweis auf die Gewerblichkeit einen wettbewerbsrechtlichen Vorteil zu erlangen und gegen §§ 3 Abs. 1, Abs. 3 i. V. m. Nr. 23 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zu verstoßen. 

Was verlangt der Verein?

Wie bei jeder Abmahnung fordert auch der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung. Außerdem fordert der Verein im Rahmen des Aufwendungsersatzes auch die Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Unkosten

Der wichtigste Teil der Abmahnung ist die Unterlassungserklärung. Diese dient dazu, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Denn wenn der Abmahnungsempfänger die der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung unterzeichnet, erklärt er es zu unterlassen „in Verkaufsanzeigen für den Verkauf von Kraftfahrzeugen zu werben, ohne auf den gewerblichen Charakter des Angebots eindeutig hinzuweisen sowie im Internet derartige Verkaufsanzeigen zu schalten, ohne einen ggf. vorhandenen ausschließlich für Händler reservierten Verkaufsbereich zu verwenden“. 

Für den Fall künftiger Zuwiderhandlungen sieht die der Abmahnung vom Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. anliegende Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Höhe von 5.000 Euro vor. Ein Schuldhaftigkeitskorrektiv enthalten die Muster-Unterlassungserklärungen aus den uns vorliegenden Abmahnschreiben des Verbands nicht.

Vorsicht bei der Abgabe der Unterlassungserklärung 

Wenn Sie von dem Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. abgemahnt wurden, sollten Sie nicht direkt die Unterlassungserklärung unterzeichnen und absenden. 

Es ist Ihnen zu raten, zunächst alle Verstöße zu beseitigen. 

Dazu genügt nicht nur das Löschen des Inserats bei dem jeweiligen Verkaufsportal. Vielmehr gibt es in den Suchmaschinen oftmals Schattenkopien des Inserats, die auf den Google-Servern gespeichert werden und das Angebot so immer noch bei Google und Co. gefunden werden kann. 

Aus diesem Grund trifft den Unterlassungsschuldner die Pflicht, neben dem Angebot selbst auch den Suchmaschinen-Cache löschen zu lassen. 

Getreu der Rechtsprechung ist der Schuldner eines Unterlassungsvertrags insoweit verpflichtet, nicht nur Google zur Löschung von rechtswidrigen Inhalten aufzufordern, sondern auch sonstige „gängige“ Suchmaschinen (LG Baden-Baden, Urteil vom 02.02.2016, 5 O 13/15) zur Löschung anzuhalten.

Zusätzlich weitet die Rechtsprechung die Verantwortung des Unterlassungsschuldners nach der Abgabe der Unterlassungserklärung auch auf beendete Verkaufsanzeigen etwa auf eBay aus. (BGH, Urteil vom 18.09.2014, I ZR 76/13).

Tipps zum Vorgehen 

Wer also eine Abmahnung von dem Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb bekommen hat, sollte zunächst einen Rechtsanwalt aufsuchen. Wenn dies innerhalb der knapp bemessenen Frist aus der Abmahnung nicht möglich ist, empfiehlt es sich, eine Fristverlängerung zu beantragen. 

Denn dann besteht genügend Zeit, um die Abmahnung zu überprüfen und die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung gegebenenfalls auf den konkreten Einzelfall anzupassen. Auch sollte der Abgemahnte zunächst nicht den mit der Abmahnung geltend gemachten Aufwendungsersatz bezahlen und sich gegenüber dem Vereins auch nicht zu den Vorwürfen äußern. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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