Abmahnung durch Peter Santens / Santens 2 Rad - Wann ist Werbung mit "Werkslagerverkauf" zulässig?
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Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Unternehmers Peter Santens, Inhaber von Santens 2 Rad aus Geesthacht, Schleswig-Holstein, vor. Die Abmahnung wurde durch den Rechtsanwalt Jörg Gutzmann aus Hamburg ausgesprochen und richtet sich gegen ein Unternehmen, das mit dem Begriff „Werkslagerverkauf“ wirbt.
Anlässlich dieser Abmahnung durch Santens 2 Rad stellt sich für Mitbewerber die Frage, wann Werbung mit Begriffen wie „Werksverkauf“ oder „Lagerverkauf“ rechtlich zulässig ist – und wann es sich um eine wettbewerbswidrige Irreführung handelt.
Worum geht es in der Abmahnung von Peter Santens?
Im Auftrag des Inhabers von Santens 2 Rad, Peter Santens, mahnt Rechtsanwalt Jörg Gutzmann einen Mitbewerber ab, der mit einem „Werkslagerverkauf“ für Fahrräder wirbt. Der rechtliche Vorwurf durch Santens: Der abgemahnte Händler sei nicht selbst Hersteller der angebotenen Produkte und dürfe daher nicht mit einem „Werksverkauf“ oder „Werkslagerverkauf“ werben.
Die Abmahnung durch Rechtsanwalt Gutzmann verlangt:
sofortige Unterlassung der beanstandeten Werbung,
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
sowie die Erstattung von Anwaltskosten auf Basis eines Streitwerts von 50.000 Euro.
Wann ist Werbung mit „Werksverkauf“ oder „Werkslagerverkauf“ wettbewerbswidrig?
Begriffe wie „Werksverkauf“ oder „Lagerverkauf“ haben in der Rechtsprechung eine ganz klare Bedeutung – und sind keine reinen Marketingbegriffe. Ihre Verwendung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:
Wann darf mit „Werksverkauf“ geworben werden?
Die Werbung mit „Werksverkauf“ suggeriert, dass der Verkäufer:
selbst Hersteller der angebotenen Ware ist oder
in enger räumlicher und wirtschaftlicher Nähe zu einem Hersteller steht (z. B. Konzernzugehörigkeit oder direkter Betrieb auf dem Werksgelände),
und dass keine oder nur geringe Zwischenhändlerstufen existieren (Preisvorteil!).
Wer mit „Werksverkauf“ wirbt, ohne tatsächlich Hersteller zu sein oder über eine enge Verbindung zum Hersteller zu verfügen, täuscht die Verbraucher über die betriebliche Herkunft der Ware – und verstößt damit gegen § 5 UWG (Irreführung).
Wann ist „Lagerverkauf“ erlaubt?
Der Begriff „Lagerverkauf“ ist weniger strikt, da er lediglich darauf hindeutet, dass Waren aus dem Lager und nicht aus einem klassischen Ladengeschäft verkauft werden. Hier geht es vorrangig um eine Verkaufsform – nicht zwangsläufig um einen besonderen Preisvorteil.
Allerdings kann auch ein „Lagerverkauf“ wettbewerbswidrig sein, wenn mit Preisvorteilen geworben wird, die tatsächlich nicht bestehen, oder wenn durch Kombination mit Begriffen wie „Werks-“ oder „direkt vom Hersteller“ eine Herkunftstäuschung entsteht.
Einschätzung: Wann ist eine solche Abmahnung berechtigt?
Die Abmahnung durch Peter Santens durch Rechtsanwalt Jörg Gutzmann dürfte dann berechtigt sein, wenn der Abgemahnte tatsächlich kein Hersteller ist und die Werbung objektiv geeignet ist, Verbraucher in die Irre zu führen. Nach ständiger Rechtsprechung sind falsche Angaben zur Herkunft von Produkten ein schwerwiegender Wettbewerbsverstoß, der mit hohen Streitwerten geahndet werden kann.
Umgekehrt kann eine solche Abmahnung unbegründet oder überzogen sein, wenn etwa die Wortwahl nicht eindeutig irreführend ist oder es sich lediglich um eine allgemein gehaltene Werbeformulierung handelt. Jeder Einzelfall ist daher sorgfältig durch einen wettbewerbsrechtlichen Experten wie Rechtsanwalt Dr. Lars Rieck juristisch zu prüfen.
Wie sollten Betroffene auf eine solche Abmahnung reagieren?
Wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen unzulässiger Werbeangaben wie „Werksverkauf“ oder „Lagerverkauf“ erhalten haben, gilt:
Keine voreilige Unterzeichnung der Unterlassungserklärung – diese kann Sie jahrzehntelang binden.
Keine Zahlung leisten, ohne die Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Unverzüglich anwaltliche Beratung einholen – insbesondere von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
Fazit: Unbedachte Werbung mit „Werksverkauf“ oder "Lagerverkauf" kann teuer werden
Die Werbung mit Begriffen wie „Werksverkauf“ oder „Werkslagerverkauf“ ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Wer ohne tatsächliche Herstellerstellung oder ohne enge wirtschaftliche Verbindung zu einem Hersteller mit solchen Begriffen wirbt, riskiert eine kostspielige Abmahnung – wie im Fall von Peter Santens, Santens 2 Rad, vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Gutzmann.
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