Abmahnung durch Sasse & Partner im Auftrag der WVG Medien GmbH – "The Walking Dead" – Staffel 4 Folge 12

  • 3 Minuten Lesezeit

Sasse & Partner Rechtsanwälte Rechtsanwälte aus Hamburg haben auch im Juni 2014 zahlreiche Abmahnungen an Internetanschlussinhaber wegen Urheberrechtsverletzung verschickt. Auch diesmal erfolgten die Abmahnungen im Auftrag der WVG Medien GmbH, und datierten beispielsweise vom 03.06.2014.

Dem Anschlussinhaber wird in den Schreiben vorgeworfen, dass über seinen Internetanschluss die urheberrechtlich geschützte Filmserie „The Walking Dead“ – Staffel 4 Folge 12 z. B. am 14.03.2014, also fast 3 Monate vor der Abmahnung, in einer Internet-Tauschbörse illegal heruntergeladen und widerrechtlich weltweit zum Download angeboten zu haben. WVG Medien habe die ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Werk eingeräumt erhalten.

Folgende Daten werden genannt:

IP-Nr

Provider

Datum / locale Urzeit

Dateiname

Datei-Hash

Client

Ferner wird in einem gesondert beigefügten Ermittlungsdatensatz der Provider, die Benutzerkennung und der Anschlussinhaber genannt.

Im Rahmen des zivilrechtlichen Auskunftsverfahrens hat das zuständige Landgericht (der Beschluss des Landgerichts ist der Abmahnung stets beigefügt) mit Beschluss dem Provider gestattet, Auskunft über die Identität des zugehörigen Anschlussinhabers zu erteilen. Der Provider habe daraufhin mitgeteilt, dass die ermittelte IP-Adresse dem Anschluss des Anschlussinhabers zum Zeitpunkt der festgestellten Urheberrechtsverletzung zugewiesen war.

Der Anschlussinhaber wird aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben. Der Abmahnung sind hierzu 2 Varianten der Unterlassungserklärung beigefügt, wobei der Internetanschlussinhaber gebeten wird, nur eine der beiden Varianten zu unterzeichnen:

Variante 1: Unterlassungserklärungsverpflichtungserklärung für den Fall der Täterhaftung

Variante 2: Unterlassungsverpflichtungserklärung für den Fall der Störerhaftung

Hierfür wird regelmäßig eine kurze Frist  für die Abgabe der Unterlassungserklärung und für die Zahlung des geforderten Schadensersatzes von 800,00 EUR gesetzt.

Anmerkung aus rechtlicher Sicht:

Bei den Abmahnungen spielen stets folgende wichtige Gesichtspunkte in der Beratungspraxis eine Rolle, auf die Ihnen die KANZLEI WEINER gerne eine Antwort geben kann:

  • Sind die erhobenen Beweise ausreichend, um von einer Urheberrechtsverletzung auszugehen, die über den Internetanschluss des Anschlussinhabers stattgefunden haben soll?
  • Ist der Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich im Sinne einer Täterhaftung oder Störerhaftung?
  • Wie sind die Fälle zu beurteilen, wenn Familienangehörige die Urheberrechtsverletzung begangen haben. Besteht hierfür eine Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers? Haften Eltern für ihre minderjährigen Kinder? Besteht eine Haftung für volljährige Familienmitglieder?
  • Muss der Anschlussinhaber den Täter benennen, wenn er nicht selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat?
  • Reicht es aus, wenn der Internetanschlussinhaber die Täterschaft bestreitet? Was muss er tun, um aus der Haftung zu kommen, wenn er nicht Täter der Urheberrechtsverletzung war?
  • Besteht eine Verantwortlichkeit des Internetanschlussinhabers einer Wohnungsgemeinschaft für Urheberrechtsverletzungen seiner WG Mitbewohner?
  • Haftet der Hotelbetreiber für Urheberrechtsverletzungen seiner Hotelgäste?
  • War das WLAN ausreichend gesichert? Wie ist das WLAN abzusichern?
  • Sollte eine Unterlassungserklärung abgeben werden und wenn ja, in welcher Form?
  • Wie verhält es sich mit den beiden Varianten der Unterlassungserklärung, die der Anschlussinhaber unterschreiben soll?
  • Sind die Abmahnkosten gerechtfertigt?
  • Ist der geltend gemachte Lizenzschadensersatz gerechtfertigt?
  • Warum wird eine pauschale Zahlung von 800,00 EUR gefordert? Sind hierin die Abmahnkosten und der Lizenzschadensersatz enthalten und wie hoch fällt dieser jeweils aus? Warum werden die geforderten Beträge nicht aufgespalten und gesondert geltend gemacht?
  • Wie können Folgeabmahnungen für andere Staffeln und Folgen der Filmserie unterbunden werden; besteht überhaupt die Gefahr von Folgeabmahnungen?
  • Falls eine Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers besteht: Was passiert, wenn keine Unterlassungserklärung und/oder keine Zahlung an Sasse & Partner geleistet wird? Wie hoch ist das Risiko eines Gerichtsverfahrens einzuschätzen?
  • Gibt es eine Möglichkeit, die Angelegenheit im Sinne einer Einigung zu erledigen?

Grundsätzlich gilt: Unerlaubte Verwertung geschützter Filmwerke über den Internetanschluss des Anschlussinhabers bedeutet nicht, dass die Abmahnung im Ergebnis auch berechtigt ist!

Ein Ignorieren der Abmahnung kann aber erhebliche finanzielle Folgen haben.

Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt

* Master of Laws für Medienrecht 

KANZLEI WEINER

Anmerkung: Die KANZLEI WEINER, die Büros in Schwäbisch Hall und Karlsruhe unterhält, ist eine auf das Urheber- und Medienrecht spezialisierte Anwaltskanzlei. Die KANZLEI WEINER mit Inhaber Rechtsanwalt Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht) ist bereits seit 1998 als Rechtsanwalt tätig berät und vertritt seit Jahren sehr erfolgreich bundesweit die rechtlichen Interessen von Internetanschlussinhabern, die wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung mittels angeblicher Nutzung von Internettauschbörsen eine Abmahnung erhalten haben. Konsequente Spezialisierung und Ausrichtung der Rechtsgebiete sorgen dafür, dass Sie eine kompetente und vor allem auch individuelle Beratung und Vertretung erhalten. Der Betroffene profitiert nicht nur von der umfangreichen außergerichtlichen Erfahrung der KANZLEI WEINER, sondern auch von der umfangreichen Prozesserfahrung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Weiner LL.M.

Beiträge zum Thema