Abmahnung durch Waldorf Frommer wg. "Knives Out – Mord ist Familiensache" 915 EUR bezahlen?

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Sie haben eine Abmahnung wg. Rechtsverletzung durch Internet-Tauschbörsen durch Waldorf Frommer erhalten? Wir informieren Sie übersichtlich über den Inhalt und Ihre Möglichkeiten als Betroffener.

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München sind bekannt für Abmahnungen wegen Filesharing von Filmen und TV-Serien und mahnen aktuell wegen Rechtsverletzungen an dem Film "Knives Out – Mord ist Familiensache" ab.

Welcher Verstoß liegt der Filesharing-Abmahnung und damit der Urheberrechtsverletzung zugrunde?

Der betroffene Anschlussinhaber eines Internetanschlusses wird aufgrund einer mittels IP-Adresse festgestellten Rechtsverletzung – nämlich des öffentlichen Zugänglichmachens – eines Kinofilms/Films abgemahnt. Dem zugrunde liegt eine durch die Überwachung von Tauschbörsen festgestellte IP-Adresse und dem daran unmittelbar anschließenden Auskunftsverfahren vor einem Landgericht.

Welche Ansprüche werden geltend gemacht?

Für die Rechteinhaber Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft werden folgende Ansprüche gegen den Anschlussinhaber geltend gemacht:

1. Unterlassung

2. Schadensersatz

3. Aufwendungsersatz/Rechtsanwaltskosten

Als Vergleichsvorschlag wird ein Betrag in Höhe von 700,00 EUR für den Schadensersatz und 215,00 EUR für die Rechtsanwaltskosten, insgesamt 915,00 EUR, angeboten und eine Unterlassungserklärung verlangt. Eine Unterlassungserklärung liegt dem Abmahnschreiben bei.

Muss ich als Anschlussinhaber sämtliche Ansprüche erfüllen?

Ein Anschlussinhaber haftet zunächst nur, da vermutet wird, dass dieser allein für sämtliche Rechtsverletzungen über seinen Internetanschluss verantwortlich ist. Diese Vermutung kann jedoch durch konkreten Sachvortrag widerlegt werden. So besteht die Vermutung dann schon nicht mehr, wenn außer dem Anschlussinhaber weitere Nutzer bestehen oder eine Sicherheitslücke im Router bestand. Hierzu hat der Anschlussinhaber jedoch auch bereits außergerichtlich vorzutragen. Dabei genügt ein pauschaler Vortrag in einem gerichtlichen Verfahren noch nicht, denn aus dem Vortrag muss deutlich werden, dass andere Personen für die Rechtsverletzung verantwortlich sein können und warum. Sollte dem Anschlussinhaber im Rahmen seiner Nachforschungspflichten der Täter bekannt werden, so wäre dieser gerichtlich mitzuteilen – ansonsten genügt der Anschlussinhaber seiner Darlegungslast dann, wenn er:

"...vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. ..."(BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016, Az.: I ZR 154/15 – Afterlife)

Brauche ich einen Rechtsanwalt?

Um die Täterschaft nach den oben beschriebenen Angaben zu widerlegen, benötigen Sie nicht unbedingt einen Rechtsanwalt. Auch bei einem amtsgerichtlichen Verfahren besteht kein Anwaltszwang, sodass Sie sich auch ohne Rechtsanwalt verteidigen können. Wir können Sie jedoch mit unserer langjährigen Erfahrung bei der Überprüfung der Abmahnung sowie bei der in Ihrem Fall vorliegenden Sachverhaltskonstellation persönlich beraten und die nächsten Schritte empfehlen und Sie bei den zu treffenden Entscheidungen unterstützen. Unser Ziel ist, Sie bei einer Abmahnung umfassend zu beraten und Sie ausführlich über Ihre Möglichkeiten und Rechte zu informieren. Oftmals können die Ansprüche gemindert werden und trotz der Anwaltskosten Geld gespart werde. Gerade bei Zweifeln über die Rechtfertigung der Ansprüche wird die Beratung durch einen Anwalts daher empfohlen. Wir vereinbaren gern kurzfristig einen Erstberatungstermin, in dem wir Sie persönlich und umfassend informieren und Sie von unseren Erfahrungen profitieren können. Wir freuen uns auf Ihren Anruf unter der angegebenen Telefonnummer.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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