Abmahnung erhalten? Spezialisierung als Grundvoraussetzung für erfolgreiche Verteidigung – Teil 2

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Welche grundsätzlichen Möglichkeiten bestehen bei einer Verteidigung:

Zurückweisung einer Abmahnung wegen fehlender Berechtigung

Soweit ein Verstoß nicht erblickt werden kann, kann naturgemäß die Abmahnung zurückgewiesen werden. Jedoch sollte auch dies durch einen Fachanwalt erfolgen, damit der Gegenseite mit den richtigen stichhaltigen Argumenten die „Motivation“ genommen wird, das Verfahren einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Entscheidend ist natürlich hierbei, dass sicher ist, dass die Abmahnung wirklich nicht berechtigt ist und Argumente zur Verfügung stehen, die als Einwendung gegen den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch durchgreifen. In diesen Fällen braucht weder eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, noch sollten natürlich Kosten geleistet werden.

Zurückweisung einer Abmahnung, aber Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung

In vielen Fällen lässt sich aufgrund einer rechtlichen Unsicherheit nicht ganz ausschließen, ob die Abmahnung berechtigt ist. Solche Fälle entstammen dann häufig dem Urheberrecht oder dem Designrecht und entscheiden sich dann bei der Frage, ob die gerügte Urheberrechtsverletzung nun tatsächlich eine solche ist oder durch die Verwendung eines Werkes das Designrecht trotz bestehender Unterschiede vielleicht doch verletzt ist. Da dies einem letztendlich der Richter sagt, weil bei der Beurteilung auch subjektive Einschätzungen eine große Rolle spielen, bietet es sich an, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, jedoch etwaige Kosten zurückzuweisen. Auch dies ist jedoch eine Einzelfallfrage und hängt davon ab, wie wichtig es dem Abgemahnten ist, die beanstandete Handlung fortzuführen.

Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und Kostenreduzierung

Ist die Abmahnung berechtigt, sollte im Regelfall (auch hier gibt es Ausnahmen) eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden und geltend gemachte Kosten reduziert werden. Es nützt niemandem etwas, wenn in diesen Fällen ein gerichtliches Verfahren angestrebt wird, da dies eine Kostenexplosion zur Folge haben kann. In diesen Fällen sollte die Devise „Schadensminimierung“ lauten.

Wie gefährlich ist es eigentlich auf eine Abmahnung nicht zu reagieren?

Am folgenden Beispiel möchten wir Ihnen einmal anschaulich erläutern, wie gefährlich es kostenrechtlich ist, wenn auf eine Abmahnung nicht reagiert wird und der Abmahner sich für das „komplette Programm“, d. h. gerichtliche Verfahren entscheidet.

Wir stellen uns vor, Sie erhalten eine Abmahnung wegen des Vorwurfs einer Markenrechtsverletzung, bei der ein Streitwert in Höhe von 50000,00 € angesetzt ist und von Ihnen neben Anwaltskosten auch Schadensersatz verlangt wird:

1. Abmahnung: Kosten bei Streitwert 50000,00 €: 1531,90 € an Gegenanwalt + Schadensersatzbetrag x

Sie reagieren nicht innerhalb der Frist:

2. Beantragung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht: ca. 700, 00 € für die Verfügung + ca. 609, 00 € Gerichtskosten

Sie reagieren weiterhin nicht:

3. Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung: weitere 1531, 90

Sie reagieren weiterhin nicht:

4. Einleitung der Hauptsache gegen Sie vor Gericht (Klage) und Sie verlieren. Da Sie spätestens jetzt einen Anwalt brauchen, kommen dessen Kosten hinzu: Kosten für beide Anwälte und Gericht bei Durchführung eines Termins: ca. 8000,00 €

Gesamtbetrag: ca. 12400,00 €

Ziel sollte es nahezu immer sein, einen Rechtsstreit vor Gericht unbedingt zu verhindern. Leider drängt sich bei uns immer wieder der Eindruck auf, dass viele Kollegen sich von den hohen Streitwerten beeinflusst sehen und ihre Mandanten zu einem Rechtsstreit drängen, der von vornherein aussichtslos ist und nur Geld kostet.

Unsere Philosophie ist eine andere. Wir möchten gerichtliche Verfahren vermeiden – wenn es geht. Andernfalls vertreten wir Sie natürlich auch zielgerichtet vor Gericht.

Wir schauen aufgrund unserer Spezialisierung auf den gewerblichen Rechtsschutz, zu dem das Wettbewerbsrecht, das Markenrecht sowie das Designrecht zählt, auf eine hohe vierstellige Zahl an bearbeiteten Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen und auch auf Klagen zurück. Häufig kennen wir Ihre Gegner bereits. Auch sind wir durch die zusätzliche Fachanwaltschaft von Herrn Rechtsanwalt Jan Heidicker für Urheber- und Medienrecht auch auf diesen Bereich hoch spezialisiert.

Als Fachanwälte haben wir den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer einerseits für unsere theoretischen Kenntnisse erbracht. Andererseits müssen eine hohe Anzahl von gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren in diesen Bereichen nachgewiesen werden, um den Fachanwaltstitel zu erlangen. Hinzu kommen jährliche Pflichtfortbildungen, die bei fehlender Teilnahme zur Aberkennung der Fachanwaltstitel führen.

Wir vertreten bundesweit ständig eine hohe Anzahl von Onlinehändlern, stationären Händlern, Freiberuflern sowie Privatleuten. Sollten auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, halten Sie sich zunächst an die oben genannten Regeln. Lassen Sie uns gerne Ihr Abmahnschreiben unverbindlich per E-Mail, Fax oder Post zukommen oder rufen Sie uns an. Die Ersteinschätzung ist bei uns kostenlos.



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