Abmahnung erhalten! Was ist zu tun? Wie reagieren?

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Sie haben eine Abmahnung von Ihrem Arbeitgeber erhalten und wundern sich über den Vorwurf und fühlen sich ungerecht behandelt.

Die Abmahnung hat den Sinn, dem Arbeitnehmer seinen Vertragsverstoß vor Augen zu führen und ihm gleichzeitig aufzuzeigen, dass er im Wiederholungsfall mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen, im schlimmsten Fall mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen muss.

Ob eine Abmahnung zulässig ist richtet sich danach, ob eine Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages vorliegt. Eine Pflichtverletzung liegt allerdings nicht immer vor. Entweder weil es sich um eine Bagatelle handelt oder bei Weisungen, die das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer zum Beispiel der Betriebsrat nicht beteiligt wurde.

Ebenso ist eine Abmahnung zur Unzeit oder Monate nach der Vertragsverletzung unzulässig, wenn der Arbeitnehmer mit einer Abmahnung nicht mehr rechnen musste.

Ebenso muss die Abmahnung konkret sein und das beanstandete Verhalten eindeutig bezeichnen und seine Rüge, Dokumentations- und Warnfunktion erfüllen.

Die Rechtsprechung des BAG geht seit dem Urteil vom 4.6.1997 davon aus, dass eine Abmahnung vor Ausspruch jeder Kündigung für erforderlich gehalten wird, wenn es um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers geht und eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann.

Eine „Regelausschlussfrist“ für die Erteilung der Abmahnung gibt es nicht.

Zu beachten ist immer, dass eine Abmahnung der Vorbereitung einer späteren Kündigung dienen kann. Der Arbeitgeber wird dann vortragen, dass er den Arbeitnehmer kündigen musste, weil er sein Verhalten trotz der Abmahnungen nicht geändert hat.

Gegen die Abmahnung gibt es folgende Rechtsschutzmöglichkeiten:

Gegendarstellung:

Aus § 83 Abs.2 BetrVG ergibt sich, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf hat, dass seine Gegendarstellung zu der erhaltenen Abmahnung in seine Personalakte aufgenommen wird. Daran ist der Arbeitgeber gebunden, auch wenn er mit dem Inhalt der Erklärung nicht einverstanden ist.

Die Gegendarstellung ist gemeinsam mit der Abmahnung abzuheften und solange aufzubewahren, wie das Abmahnungsschreiben, auf das es sich bezieht, Bestand hat.

Beschwerde beim Betriebsrat nach §§ 84, 85 BetrVG:

Weiterhin kann sich der Arbeitnehmer bei den zuständigen betrieblichen Stellen und dem Betriebsrat beschweren, §§ 84, 85 BetrVG, wenn er sich ungerecht behandelt fühlt. Hilft der Arbeitgeber der Beschwerde nicht ab und ruft der Betriebsrat die Einigungsstelle an, ist diese offensichtlich unzuständig.

Widerruf der Abmahnung und Entfernung aus der Personalakte vor Gericht

Wenn Sie wissen möchten, ob auch Ihre Abmahnung einer rechtlichen Prüfung standhält, dann melden Sie sich schnellstmöglich in meiner Kanzlei.


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