Abmahnung für Euro-Cities AG und stadtplandienst.de durch Meissner & Meissner Anwaltskanzlei

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Seit Jahren mahnt die Kanzlei Meissner & Meissner wegen der Internetnutzung von Kartenausschnitten ohne Lizenzvertrag wegen behaupteter Urheberrechtsverletzungen ab.

Die Kanzlei tritt dabei im Namen der Euro-Cities AG auf. Diese leitet Nutzer mittels der Suchmaschine Google auf die Webseite www.stadtplandienst.de weiter. Dort finden Nutzer einen digitalen Stadtplanausschnitt vor.

In dem Abmahnschreiben wird gegenüber dem Adressaten der Vorwurf erhoben, Teile von diesen Landkarten ohne Lizenzvertrag zu nutzen, wobei die Euro-Cities AG ausschließliche Nutzungsberechtigte an dem wiedergegebenen Kartenmaterial auf der Domain www.stadtplandienst.de sei und anbiete, einfache Nutzungsrechte an den Landkarten zu erwerben. 

Was wird von Ihnen verlangt?

Der Abgemahnte solle innerhalb einer angemessenen Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Neben dem Unterlassungsanspruch geht es in der Abmahnung der Meissner & Meissner Anwaltskanzlei vor allem um die Geltendmachung von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen. Dieser wird im Wege der Lizenzanalogie berechnet. Zugrunde gelegt wird der Betrag, der gezahlt hätte werden müssen, wenn eine Lizenz zur Verwendung des Kartenausschnitts bei der Euro-Cities AG erworben worden wäre. In den Fällen fehlender Urheberrechtsbenennung kommt regelmäßig ein Aufschlag in Höhe von 50 % zur fiktiven Lizenzgebühr hinzu. Ferner werden Rechtsanwaltskosten gefordert, die sich (abhängig von der Zahl der Kartenausschnitte) oftmals aus einem Streitwert von 10.000 € berechnen, mithin 745,40 €, sowie schließlich Kosten für die Rechtsverfolgung und Dokumentation über 95,00 €. Insgesamt addiert sich die Summe so zu Apothekenpreisen zusammen. 

Was tun bei einer Abmahnung von Meissner & Meissner?

Nehmen Sie die Abmahnung ernst und wenden sich nach Erhalt der Abmahnung an einen Rechtsanwalt. So führt die Kanzlei Meissner und Meissner viele Rechtsstreitigkeiten zur Durchsetzung der (vermeintlichen) Urheberrechte der Euro-Cities AG, die in der Regel klagestattgebend sind: 

  • LG München I, Urteil vom 4. Dezember 2008, Az. 7 O 330/08
  • LG München I, Urteil vom 19. Juni 2008, Az. 7 O 14276/07
  • AG Charlottenburg, Urteil vom 5. Februar 2009, Az.: 239 C 282/08 

Die (außergerichtlichen) Rechtsstreitigkeiten werden vor diesem Hintergrund nicht selten durch Vergleich beendet. Damit ist aber mit Nichten gesagt, dass eine Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg hat. 

So hatte etwa das LG Berlin entschieden, dass die Euro-Cities AG lediglich 300 Euro verlangen könne, da zwar dem Grund nach ein Anspruch auf Schadensersatz bestünde, die Euro-Cities AG aber für die Höhe des Schadens beweisfällig geblieben sei, weswegen dieser (auf 300 Euro) zu schätzen sei (LG Berlin, Urteil vom 22. Dezember 2009, Az.: 15 S 9/07). Nach dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes Berlin (VerfGH des Landes Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2013, Az. 152/11) hat sich diese Argumentation allerdings erledigt, da eine derartige Schätzung verfassungswidrig sei. 

Dies hatte zunächst zur Folge, dass die Gerichte den von der Euro-Cities AG eingeklagten Schadensersatz regelmäßig in der beantragten Höhe ausurteilen:

  • AG Charlottenburg, Urteil vom 20. November 2012, Az.: 225 C 196/12
  • AG München, Urteil vom 31. März 2010, Az.: 161 C 15642/09
  • AG Bielefeld, Urteil vom 12. September 2013, Az.: 42 C 58/13
  • AG Stuttgart, Urteil vom 26. September 2012, Az.: 50 C 4382/11
  • AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 10. Juli 2012, Az.: 2 C 3327/11
  • AG Düsseldorf, Urteil vom 11. April 2012, Az.: 57 C 9017/09

Der Schadensersatzanspruch wird dabei nicht mehr geschätzt, sondern nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie festgesetzt, nämlich zu dem Preis, der zu zahlen gewesen wäre, wenn die Kartenausschnitte ordnungsgemäß lizenziert worden wären:

  • AG Düsseldorf, Urteil vom 11. April 2012, Az.: 57 C 9017/09
  • KG Berlin, Urteil vom 21. März 2012, Az.: 24 U 130/10
  • LG Berlin, Urteil vom 20. April 2012, Az.: 15 S 9/11
  • LG Berlin, Urteil vom 30. April 2013, Az.: 16 S 15/11 

Diese Lizenzpraxis hat auch das LG München (LG München I, Urt. v. 04.06.2014 – Az.: 21 S 25169/11) im Berufungsverfahren gebilligt, nachdem die Eingangsinstanz (AG München, Urteil vom 17. Oktober 2011) noch ausgeführt hatte, dass die Euro-Cities AG für die Frage, zu welchen Preisen die Kartenausschnitte tatsächlich lizensiert werden, beweisfällig geblieben wäre, da mit den vorgelegten 200 Verträgen keine Lizenzpraxis bewiesen werden könne. Denn jene Lizenzpreisliste sei nicht im freien Geschäftsverkehr zu Stande gekommen. Vielmehr hatte die Gegenseite substantiiert vorgetragen, dass viele der Verträge erst durch den Druck einer vorangegangenen Abmahnung zu Stande gekommen seien.

Eben jene Argumentation des AG München nahm auch das Landgericht Berlin in seinem Grundsatzurteil auf (LG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2015, Az.: 16 S 43/14 und wies die Schadensersatzklage der Euro-Cities AG ab. Weder habe die Klägerin belegt, dass sie Rechte am Kartenmaterial besitze, noch genügend Verträge präsentiert, aus denen man schließen könne, dass die Klägerin ihre „Tarife“ für Stadtpläne am Markt durchsetzen könne. Auch das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Urteil vom 21.04.2015, Az.: 310 0 70/14, nicht rechtskräftig) hat einen Unsicherheitsabschlag“ der Euro-Cities AG vorgenommen und lediglich als Schadensersatz 50 % des Listenpreises aus ihrer Preisliste für eine Lizenz zugesprochen. 

Nach dem o. g. Beschluss des Verfassungsgerichtshofs ist allerdings fraglich, ob ein derartiger Unsicherheitsabschlag zulässig ist, denn eine Schätzung darf nicht „in der Luft hängen“, sondern die Schätzungsgrundlage muss nachvollziehbar sein. Es bleibt damit weiterhin fraglich, ob das zweifelhafte Geschäftsmodell der Euro-Cities AG endgültig gescheitert ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Schätzungsgrundlage trifft jedenfalls die Euro-Cities AG, so dass man als Abgemahnter geradezu ein Bündel von Argumenten zur Wehr hat.

Die richtige Reaktion entscheidet

  • Lassen Sie sich nicht durch die kurzen Fristen irritieren. Diese werden oftmals nur gesetzt, um Sie einzuschüchtern.
  • Bleiben Sie ruhig und reagieren Sie besonnen. Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen. Sie riskieren sonst die Einleitung von Kosten auslösenden Gerichtsverfahren.
  • Unterschreiben Sie nichts ungeprüft und konsultieren einen Anwalt.
  • Zahlungen sollten ohne fachkundige Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht erfolgen.

Wir beraten Sie gerne. Besuchen Sie uns auf unserer Kanzleiwebsite.

Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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