Abmahnung Lubberger Lehment für Clarins GmbH, Coty Germany GmbH oder L’Oréal erhalten?

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Abmahnung Lubberger Lehment für Clarins GmbH, Coty Germany GmbH oder L’Oréal erhalten?

Die Clarins GmbH, Coty Germany GmbH oder L’Oréal verschickt durch die Anwaltskanzlei Lubberger Lehment zahlreiche Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzung. Hierbei geht es in der Regel um die Marken der Markeninhaber „Clarins“, „Coty“ oder „L’Oréal“, insbesondere für Parfums und Kosmetikartikel.

Wir haben unseren Kanzleisitz in München. Wir kennen die Kanzlei Lubberger Lehment und die Rechtsprechung Münchener Gerichte bestens. Haben Sie eine solche Abmahnung von Lubberger Lehment erhalten? Keine Sorge, wir haben jahrelange Erfahrung aus tausenden Abmahnungen und helfen Ihnen!

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Achtung Ihr Angebot wurde bei eBay, Amazon oder Facebook gelöscht! Was tun?

Wenn Sie noch keine Abmahnung von Lubberger Lehment erhalten haben, aber bemerken, dass das Onlineportal wie eBay oder Amazon Ihre(n) Artikel bereits gelöscht hat, dann ist unbedingt Eile geboten! Kontaktieren Sie uns möglichst schnell unverbindlich und kostenlos, damit wir auch in diesen Fällen den oben beschriebenen Schaden für Sie noch abwenden können.

1.Worum geht’s? Was ist zu tun!

2.Welche Marken bzw. welche Markenrechteverwerter sind betroffen?

3. Wie helfen wir Ihnen bei einer Abmahnung von Lubberger Lehment?

4. Drohen noch weitere Abmahnungen von Lubberger Lehment?


1. Worum geht’s? Was ist zu tun!

Es gibt diverse Gründe, die zu einer Abmahnung von Lubberger Lehment führen können. Im Folgenden zeigen wir Ihnen wie der Vorwurf Ihrer Abmahnung genau begründet sein könnte und wie es dazu gekommen ist.

Fester Absatzmarkt codierte Parfums

Viele große Markeninhaber oder Markenrechteverwerter legen aus marketingtechnischen oder wirtschaftlichen Gründen Wert darauf, dass bestimmte Produkte oder alle Produkte ihrer Kollektion in bestimmten Absatzmärkten und nur dort vertrieben werden. Markenhersteller legen daher für den Verkauf ihrer Waren einen Absatzmarkt fest, von dem nicht abgewichen werden darf. So dürfen Markenartikel, die für einen bestimmten Markt, beispielsweise die Europäische Union, bestimmt sind, nicht außerhalb der EU verkauft werden. Dies kann auch umgekehrt gelten, wenn Waren, die ausschließlich für den US-amerikanischen Markt bestimmt sind, eingeführt und hierzulande verkauft werden. Die Clarins GmbH vertreibt beispielsweise ihre Parfums codiert. Anhand dieses Codes lässt sich dann jeder einzelne Lieferweg jedes einzelnen Parfums nachvollziehen.

Sollte nun eines dieser codierten Parfums in die EU eingeführt werden, obwohl es ausweislich des Codes nur für den US-amerikanischen Markt bestimmt war, so kann dieses nur markenrechtswidrig in die EU gelangt sein und wird von der Anwaltskanzlei Lubberger Lehment sündhaft teuer abgemahnt.

Parfum ohne Verpackung

Die Coty Germany GmbH, Clarins GmbH und die L‘Oréal Deutschland GmbH haben in der Vergangenheit schon öfter durch die Lubberger Lehment Rechtsanwälte Abmahnungen wegen Angebote des Abgemahnten, bei denen auf den Produktfotos jeweils nur der Flakon ohne Verpackung abgebildet war, verschickt. So auch im nachfolgenden Fall:

Als exklusive Lizenznehmerin ist die Clarins GmbH von der Markeninhaberin ermächtigt, die Rechte aus der Marke im eigenen Namen geltend zu machen. Dabei ist sie auf das Angebot des Abgemahnten auf eBay aufmerksam geworden. Dort würde der Empfänger der Abmahnung in großem Umfang Parfums verschiedener Hersteller vertreiben. In den Artikelbeschreibungen würde es u. a. heißen: „ohne Verpackung, wie abgebildet“.

Zu hohe unverbindliche Preisempfehlung

Die Anwaltskanzlei Lubberger Lehment verschickt regelmäßig, z. B. für die Clarins GmbH und für L‘OréalS.A., Abmahnungen mit hohen Streitwerten für deren Marken wegen vermeintlicher wettbewerbsrechtlicher oder markenrechtlicher Verletzungen, weil Sie bei Ihrem Angebot eine Unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers aus der Vergangenheit „blind“ übernommen und Ihrem Produkt auf Amazon beigefügt haben. Tatsächlich ist jedoch diese UVP längst nicht mehr gültig und führt dazu, dass in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht dem Käufer gegenüber anderen Verkäufern ein vermeintlicher Preisvorteil offeriert wird, der aber tatsächlich gar nicht mehr gegeben ist.

Parfumtester/ Parfumproben

Der Verkauf von Parfümproben und Testern, die nur zu Testzwecken für das allgemeine Publikum in den Ladenlokalen der Händler stehen, ist nicht immer ganz erlaubt.

Teilweise wird vertreten, dass der Verkauf von Gratisproben und Parfümtestern durch den Markeninhaber nicht untersagt werden darf, da eine sog. Erschöpfung der Markenrechte des ursprünglichen Markeninhabers an diesem Produkt eingetreten ist (BGH, Urteil vom 15.02.2007, Az.: I ZR 63/07).

Grundsätzlich galt: Ist ein Parfümtester eines Markenherstellers mit dessen Zustimmung in die EU auf den Markt eingeführt worden, haben sich die Rechte des Markeninhabers erschöpft – er kann den Verkauf des Parfümtesters nun nicht mehr verbieten.

In einem Urteil des EUGH vom 03.06.2010 (Az. C-127/09) hat dieser nunmehr entschieden, dass Markeninhaber, die ihre Tester mit „unverkäuflich“ o. ä. kennzeichnen und dies vertraglich fixieren, den Verkauf also verbieten, dürften.

Werden nun diese gekennzeichneten Parfumtester nicht zweckgemäß gebraucht bzw. aufgebraucht, sondern weiterverkauft, liegt eine Markenrechtsverletzung zum Nachteil des Markenherstellers, wie die Clarins GmbH oder Coty Germany GmbH vor.

Das kann teuer werden!

Billigimporte – gefälschte Artikel

Man kann eigentlich fast immer davon ausgehen, dass Importe aus China markenrechtswidrig sind und vom Zoll einbehalten werden. Grundsätzlich gilt, dass man echte Markenartikel nur aus den Ländern beziehen kann, mit denen der Markeninhaber ein Vertragsabkommen hat. Hat sich ein Markeninhaber seine Marke für die gesamte EU als sogenannte Unionsmarke schützen lassen und keine weiteren Verträge mit Handelspartnern abgeschlossen, kann man davon ausgehen, dass bei Einfuhr dieser Markenartikel aus einem Land außerhalb der EU Fälschungen vorliegen und diese vom Zoll beschlagnahmt werden.

Nutzen Sie die Möglichkeit unserer kostenlosen Erstberatung, wenn Sie noch Fragen bezüglich Ihrer Abmahnung an uns haben, wir helfen Ihnen gerne!

2. Welche Marken bzw. Markenrechteverwerter sind betroffen?

Die Kanzlei Lubberger Lehment unter anderem auch im Auftrag folgender Unternehmen bzw. Marken ab:

  • Clarins GmbH für u. a.
  • Azzaro
  • Thierry Mugler
  • My Blend

  • Coty Germany GmbH für u. a.
  • David Beckham
  • Davidoff
  • Enrique Iglesias
  • GUESS
  • Jennifer Lopez
  • Jōvan
  • Katy Perry
  • Lancaster
  • Love2Love
  • Manhattan
  • Marc Jacobs

  • L’Oréal Deutschland GmbH für u. a.
  • Lancôme
  • Giorgio Armani Cosmetics
  • Yves Saint Laurent Beauté

3. Wie helfen wir Ihnen bei einer Abmahnung von Lubberger Lehment?

Nach erfolgreicher Einschätzung Ihrer Abmahnung, werden wir gegebenenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung, die genau für Ihren Fall gefertigt wird oder auch gar keine Unterlassungserklärung abgeben.

Wir verhandeln für Sie die Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten. Dabei ist unser Ziel in den meisten Fällen eine deutliche Reduzierung der Zahlbeträge.

Sollte sich herausstellen, dass Sie die Ware definitiv nicht, sondern ein Dritter bei eBay oder Amazon eingestellt hat, haften Sie möglicherweise schon nicht mehr als Täter.

4. Drohen noch weitere Abmahnungen von Lubberger Lehment?

a) Wenn Sie schon eine Abmahnung für Clarins GmbH, Coty Germany GmbH oder L’Oréal Deutschland GmbH von Lubberger Lehment dafür erhalten haben, dass Sie beispielsweise gefälschte Artikel über eBay zum Verkauf angeboten haben sollen, aber wissen, dass Sie weitere Artikel auch bei Amazon zum Verkauf angeboten haben, dann ist damit zu rechnen, dass Ihnen weitere Abmahnungen ins Haus flattern.

In diesem Falle sollten Sie schleunigst über einen fachkundigen Anwalt für Markenrecht eine vorbeugende Unterlassungserklärung abgeben lassen und Ihre Verkaufsangebote überall dort löschen, wo Sie sie eingestellt haben.

b) Wenn Sie von Lubberger Lehment noch keine Abmahnung erhalten haben, aber bemerken, dass das Onlineportal wie eBay oder Amazon Ihre(n) Artikel bereits gelöscht hat, dann ist unbedingt Eile geboten, wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie gegen Markenrecht verstoßen haben. Hier zählt jeder Tag. Wir würden Ihnen in diesem Fall helfen eine sündhaft teure Abmahnung zu vermeiden und Ihnen dadurch bereits mehrere tausend Euro sparen!

Rufen Sie uns gerne an, dann geben wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles.

Wir helfen Ihnen!

Rechtsanwalt

Georg Schäfer


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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