Abmahnung „The Lego Movie“ durch Waldorf Frommer 915,00 EUR zahlen?

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Einer aktuell zu bearbeitenden Abmahnung wegen Filesharings liegt der Film „The Lego Movie“ zugrunde. Die Rechtsanwälte von Waldorf Frommer mahnen im Auftrag der Rechteinhaber Warner Bros. Entertainment wegen einer Urheberrechtsverletzungshandlung in sog. Internettauschbörsen ab. Der Anschlussinhaber wird mit der Abmahnung und der Geldendmachung des Unterlassungsanspruchs gleichzeitig dazu aufgefordert eine Zahlung in Höhe von 915,00 zu leisten.

Zunächst besteht für die Rechteinhaber die Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die (richtig) ermittelte Rechtsverletzung gilt. Möchten Sie die Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung von sich weisen und die Ansprüche bestreiten, so muss der Anschlussinhaber einen Sachverhalt vortragen, der es möglich erscheinen lässt, dass auch ein Dritter für die abgemahnte Rechtsverletzung verantwortlich ist.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 8. Januar 2014 (Az: I ZR 169/12 „BearShare“) festgelegt, dass ein Anschlussinhaber seiner Darlegungslast dann genügt, wenn er angibt:

„…, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.“ (BGH Urteil vom 8.01.2014,Az: I ZR 169/12)

Pauschale Angaben oder gar bloßes Bestreiten reichen dagegen noch nicht aus, um die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers zu widerlegen.

So ist die Angabe eines Anschlussinhabers, er sei nicht zu Hause gewesen, z.B. auf Arbeit, im Urlaub, usw. allein nicht ausreichend für die Widerlegung der zunächst bestehenden Vermutung. Denn eine Rechtsverletzung mittels eines Filesharingprogramms kann auch ohne persönliche Anwesenheit des Anschlussinhabers stattgefunden haben.

Eventuell bestehen sogar Nachforschungspflichten, die der Anschlussinhaber ebenfalls darlegen muss, z.B. eine Befragung von Familienangehörigen oder Mitbewohnern, Untersuchung der internetfähigen Geräte und die Mitteilung der dabei gewonnenen Erkenntnisse.

So gelang es einem Anschlussinhaber bei einem Familienanschluss aufgrund der nur pauschal vorgetragenen Zugriffsmöglichkeiten seiner Familienangehörigen (Kinder) nicht, seine gegen ihn sprechende Vermutungswirkung zu widerlegen, da nicht festgestellt werden konnte, dass die Kinder selbstständigen Zugriff auf dessen Internetanschluss nehmen konnten. Denn die Kinder haben hierzu nicht ausgesagt.

„Damit berufen sie sich lediglich pauschal auf eine bloß generell bestehende Zugriffsmöglichkeit ihrer drei Kinder auf den Internetanschluss ohne konkrete Angaben zur Verletzungshandlung und genügen ihrer Darlegungslast nicht (OLG München, Urteil vom 14.01.2016, Az.: 29 U 2593/15).“

Wir vertreten häufig Mandanten nach Erhalt von Abmahnungen wegen Filesharing. Ziel unserer Vertretung ist eine effektive, schnelle Abwehr vor zu hohen oder gar unberechtigten Forderungen im Interesse unserer Mandanten.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt


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