Abmahnung von Günter G. – OS-Plattform, Softwarevertrieb, Wettbewerbsrecht

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Die Warenagentur Günter G. vertreibt Softwarelizenzen, insbesondere für Windows. Kürzlich mahnte sie einen Mitbewerber ab, der ebenfalls Softwarelizenzen anbiete. Die sog. OS-Plattform, welche seit Inkrafttreten der EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) am 09.01.2016 zur Streitbeilegung dient, müsse im Fernabsatz auf der Webseite des Abgemahnten verlinkt sein.

Was wirft Günter G. dem Mitbewerber konkret vor?

In einem Angebot auf der Internetplattform eBay habe der Abgemahnte zwar einen Hinweis zur OS-Plattform bereitgestellt. Jedoch funktioniere der bereitgestellte Link nicht. Die Online-Streitbeilegungs-Plattform ist eine Möglichkeit für Verbraucher, gegen Unternehmer innerhalb der EU vorzugehen. Fehle der Link, sei dies ein wettbewerbswidriges Verhalten i.S.d. § 3a UWG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der EU Verordnung 524/2013. 

Was enthält die Abmahnung an Forderungen?

Durch den Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Regelungen habe die Warenagentur Günter G. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Abgemahnten. Infolge der vorgeworfenen Rechtsverletzung bestehe eine Wiederholungsgefahr, die der Abgemahnte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen könne. Deshalb fordert der Rechtsanwalt Aykut Elseven von Schlun & Elseven Rechtsanwälte PartG  den Abgemahnten im Namen seiner Mandantschaft auf, die beigefügte Erklärung fristgemäß zu unterzeichnen. Die Erklärung enthält die Verpflichtung, es zu unterlassen, das Angebot über Softwarelizenzen zu betreiben, ohne einen funktionierenden Link auf die OS-Plattform vorzuhalten.

Der Gegenstandswert, der zur Ermittlung der Rechtsverfolgungskosten herangezogen wird, belaufe sich laut Rechtsanwalt Elseven auf 10.000 €.

Wir raten Ihnen nach Erhalt einer Abmahnung zu folgenden Schritten 

Einer Abmahnung ist meist eine Unterlassungserklärung beigefügt. Bei Unterzeichnung dieser Erklärung verpflichten Sie sich zur Anerkennung der Ansprüche des Abmahnenden sowie zur Unterlassung des vorgeworfenen Verhaltens. Daher sollten Sie die Erklärung erst nach Rücksprache mit einem Fachanwalt unterzeichnen. Wir raten Ihnen aufgrund unserer Erfahrung mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zu einer zeitnahen Beratung, da Sie die Fristen nicht untätig verstreichen lassen sollten. 

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