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Abmahnung von RA Daniel Sebastian wegen "Bravo Hits 92" für DigiRights Administration GmbH

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Seit dem 12.02.2016 ist die neueste Auflage des Erfolgs-Samplers „Bravo Hits“ im Handel erhältlich. Der für Abmahnung im Bereich Musik bekannte Rechtsanwalt Daniel Sebastian mahnt aktuell für seine Auftraggeberin DigiRights Administration GmbH die illegale Verbreitung von Musiktiteln ab, an denen die DigiRights Administration GmbH die Verbreitungsrechte hat oder zumindest zu haben vorgibt.

Konkret handelt es sich um folgende Titel des Samplers „Bravo Hits Vol. 92“

  • Sigala feat. Bryn Christopher – Sweet Lovin' (Original Mix) (Titel 6 CD 2)
  • Kygo feat Maty Noyes – Stay (Titel 16 CD 2)
  • Gestört aber Geil feat. Sebastian Hämer – Ich & Du (Titel 20 CD 2)

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, die vorbenannten Titel über eine Internettauschbörse (peer-to-peer-Netzwerk, P2P) mittels eines sog. Torrent-Clients heruntergeladen und gleichzeitig wieder den Nutzern der Tauschbörse zum Download angeboten zu haben. In dem Angebot der Dateien liegt der eigentliche Vorwurf: die illegale Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke ohne die Zustimmung des Rechteinhabers.

Die Abmahnung richtet sich zunächst immer an den Inhaber des Internetanschlusses, über welchen die Rechtsverletzung begangen worden sein soll. Der Anschlussinhaber wird von RA Daniel Sebastian aufgefordert,

  • eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen sowie
  • einen Vergleichsbetrag von EUR 1.000,00 zu zahlen.

Muss denn der Anschlussinhaber zahlen?

Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Sofern der Anschlussinhaber die Musiktitel nicht selbst – als Täter – in einer Tauschbörse angeboten hat und die Tat auch sonst nicht gefördert hat sowie weitere Personen seinen Internetanschluss selbstständig nutzen, haftet der Anschlussinhaber nicht.

Gerade in folgenden Konstellationen ist eine Haftung des Anschlussinhabers oft ausgeschlossen:

  • in Wohngemeinschaften
  • im Familienkreis mit volljährigen Familienmitgliedern

Doch auch in anderen Fallgestaltungen hat der Anschlussinhaber, der nicht Täter der Rechtsverletzung ist, gute Chancen, sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen. Maßgeblich ist stets auch die Erfüllung der – vom BGH in diversen Entscheidungen geforderten und konkretisierten – sekundären Darlegungslast.

Die Frage, welche Voraussetzungen an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellen sind, ist freilich zwischen Abmahnkanzleien und den Kanzleien, die die Abgemahnten vertreten, heftig umstritten. So fordert die Abmahnkanzlei stets ein Maximum an Vortrag und wünscht sich stets, dass der Abgemahnte Nachforschungen anstellt und den Täter „auf dem Silbertablett präsentiert“.

Dazu ist der Abgemahnte jedoch nicht verpflichtet.

Unsere Empfehlungen

Lassen Sie sich unbedingt anwaltlich beraten, bevor Sie irgendetwas unternehmen!

Immer wieder haben wir mit Fällen zu tun, in denen der Abgemahnte vorschnell bei der Abmahnkanzlei angerufen und bereits Angaben zum Sachverhalt gemacht hat, die ihm zum Nachteil gereichen können. Oftmals wird auch vorschnell eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben. Diesen Ratschlag erhält man oftmals von Personen (auch von Rechtsanwaltskollegen), denen womöglich die Erfahrung und der Umgang mit Abmahnkanzleien fehlt.

Eine Unterlassungserklärung muss nur abgeben, wer entweder Täter oder Störer ist!

Wie Sie sehen, ist das Feld der urheberrechtlichen Abmahnung recht komplex und es kommt auf diverse Kleinigkeiten und Formulierungen an. Nutzen Sie daher, bevor Sie etwas unternehmen, unsere kostenlose telefonische Erstberatung.

In diesem Telefonat schildern Sie uns Ihre Abmahnangelegenheit und wir klären Sie auf, ob Sie verpflichtet sind, eine Unterlassungserklärung abzugeben oder zu zahlen. Weiter klären wir Sie über die Risiken, Handlungsmöglichkeiten und natürlich die entstehenden Kosten auf.

Nach unserem Erstberatungsgespräch entscheiden Sie, ob Sie uns zum Festpreis mit Ihrer Verteidigung beauftragen wollen.

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Ihre Kanzlei Brehm


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