Abmahnung VSW - Verband Sozialer Wettbewerb
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Informationen, Hintergründe und Erläuterungen zu den Abmahnungen des VSW - Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Nach eigene Angaben handelt es sich bei dem Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) um einen gemeinnützigen Verein mit Sitz in Berlin, der sich auf die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts spezialisiert hat. Er spielt eine bedeutende Rolle in der Überwachung und Einhaltung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Deutschland. Durch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, Klagen und einstweilige Verfügungen geht der Verband regelmäßig gegen Unternehmen vor, die nach Ansicht des VSW gegen geltende Wettbewerbsregeln verstoßen. Diese Abmahnpraxis hat weitreichende Konsequenzen und birgt zahlreiche Risiken für die abgemahnten Unternehmen. Deshalb gehen wir an dieser Stelle auf die wesentlichen Punkte einer Abmahnung vom VSW ein.
1. Hintergrund des Verbandes Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW)
Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. wurde nach eigenen Angaben im Jahre 1975 gegründet und zählt zu den einflussreichsten Akteuren im Bereich der wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Sein Hauptziel ist die Förderung und Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs und damit auch der Verbraucherschutz auf dem deutschen Markt. Der VSW agiert als Interessenvertretung seiner Mitglieder, die aus verschiedenen Branchen stammen, darunter vor allem der Gesundheitssektor, aber auch die Lebensmittel-, Kosmetik- und Pharmaindustrie.
Der Verein ist in vielen Bereichen dazu befugt, rechtliche Schritte gegen Wettbewerbsverstöße zu ergreifen, und nutzt hierfür das rechtliche Instrument der Abmahnung. Eine Abmahnung ist ein außergerichtliches Mittel, mit dem der Abgemahnte dazu aufgefordert wird, eine bestimmte unlautere Handlung in Zukunft zu unterlassen. Zur Sicherstellung des dauerhaften Unterlassen wird in aller Regel auch noch die Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung zu Gunsten des Abmahners gefordert – hierauf gehen wir nachfolgend noch ein. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist Ziel der Abmahnung, durch außergerichtliche Einigung langwierige und teure Gerichtsverfahren zu vermeiden.
2. Rechtliche Grundlage der Abmahnungen
Die rechtliche Basis für die Abmahnungen des VSW bildet das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieses Gesetz hat den Zweck, fairen Wettbewerb sicherzustellen und unlautere Geschäftspraktiken zu unterbinden, die den Wettbewerb verzerren könnten. Insbesondere soll verhindert werden, dass Unternehmen durch unfaire Methoden wie irreführende Werbung oder unzureichende Kennzeichnungspflichten einen Vorteil gegenüber der Konkurrenz erlangen.
Wichtige gesetzliche Bestimmungen des UWG sind:
- § 3 UWG: Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
- § 5 UWG: Irreführende geschäftliche Handlungen
- § 7 UWG: Unzumutbare Belästigung (z.B. durch unaufgeforderte Werbung)
- § 8 UWG: Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung
Der VSW hat gemäß § 8 Abs. 3 UWG als Verband das Recht, Abmahnungen im eigenen Namen auszusprechen, um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu ahnden. Gleichzeitiig darf der VSW Wettbewerbsverstöße auch gerichtlich verfolgen. Als qualifizierte Einrichtung gemäß dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) darf der VSW auch im Interesse des Verbraucherschutzes gegen unlautere geschäftliche Handlungen vorgehen.
3. Typische Abmahngründe durch den VSW
Nach den uns vorliegenden Erkenntnissen der letzten Jahre geht der VSW allem gegen Verstöße im Bereich des Wettbewerbsrechts vor, die Verbraucher täuschen oder den Wettbewerb verzerren. Hier sind einige der Abmahngründe:
a) Irreführende Werbung
Eine der häufigsten Abmahngründe durch den VSW ist irreführende Werbung gemäß § 5 UWG. Hierbei handelt es sich um Werbeaussagen, die beim Verbraucher falsche Vorstellungen über Produkte oder Dienstleistungen erwecken. Typische Beispiele sind:
- Übertriebene oder unbelegte Aussagen über die Wirksamkeit von Produkten.
- Falsche Angaben zur Herkunft, Beschaffenheit oder den Vorteilen eines Produkts.
- Irreführende Heilaussagen bei Nahrungsergänzungsmitteln oder kosmetischen Produkten.
b) Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG)
Besonders in der Gesundheitsbranche wird der VSW aktiv, wenn Unternehmen gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoßen. Dieses Gesetz regelt die Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und andere heilwirksame Produkte. Häufige Verstöße sind:
- Unbelegte oder falsche Aussagen über die Heilwirkung eines Produkts.
- Werbung mit bestimmten Wirkaussagen und wissenschaftlichen Studien, die unzureichend belegt sind oder missverständlich dargestellt werden.
In diesem Zusammenhang erreichen uns aktuell (Stand: 05.09.2024) mehrere Abmahnungen des VSW, mit denen Betreiber von Kosmetikstudios wegen der Werbung für das Trainingsgerät „Medisculpt“ abgemahnt werden. Den Empfängern der Abmahnung wird vorgehalten, dass die Werbung für Medisculpt täuschende Angaben enthalte.
c) Fehlende oder falsche Kennzeichnung von Produkten
Der VSW überwacht auch die Einhaltung der gesetzlichen Kennzeichnungspflichten, insbesondere bei Lebensmitteln, Kosmetika und Nahrungsergänzungsmitteln. Typische Abmahngründe in diesem Bereich sind:
- Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu Inhaltsstoffen oder Allergenen.
- Irreführende Angaben über die Herkunft von Produkten.
- Nicht ordnungsgemäße Kennzeichnung nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
d) Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV)
Ein weiterer häufiger Abmahngrund sind Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV). Diese regelt, wie Preise für Produkte und Dienstleistungen angegeben werden müssen, um Transparenz für Verbraucher zu gewährleisten. Verstöße umfassen:
- Fehlende Angaben zu zusätzlichen Kosten wie Versandkosten.
- Falsche oder irreführende Angaben zu Rabatten oder Sonderangeboten.
- Unzureichende Grundpreisangaben, zum Beispiel bei Lebensmitteln oder Kosmetika.
4. Das Vorgehen bei einer Abmahnung durch den Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Wenn der VSW einen Wettbewerbsverstoß feststellt, erfolgt in der Regel zunächst eine Abmahnung an das betroffene Unternehmen. Diese Abmahnung ist ein formelles Schreiben, in dem der Verstoß beschrieben und rechtlich bewertet wird. Das abgemahnte Unternehmen wird aufgefordert, das wettbewerbswidrige Verhalten zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Inhalt einer typischen Abmahnung:
- Beschreibung des Verstoßes: Der VSW erläutert, welche Handlung als wettbewerbswidrig eingestuft wird und auf welchen gesetzlichen Grundlagen die Abmahnung beruht.
- Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung: Das Unternehmen wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten des VSW abzugeben. Diese soll das abgemahnte Unternehmen dazu verpflichten, die beanstandete Praxis in Zukunft zu unterlassen und für den Fall eines Verstoßes eine empfindliche Vertragsstrafe an den VSW zu zahlen.
- Fristsetzung: In der Abmahnung wird eine Frist gesetzt, innerhalb derer das Unternehmen die Unterlassungserklärung abgeben muss. Wird diese Frist nicht eingehalten, droht eine gerichtliche Auseinandersetzung durch Unterlassungsklage oder einstweilige Verfügung.
- Kostenforderung: Der VSW fordert in der Regel auch die Erstattung der Abmahnkosten. Die Abmahnkosten werden in aller Regel in einem niedrigen dreistelligen Bereich angesetzt und spielen bei der Bearbeitung und Reaktion auf die Abmahnung eine eher nachrangige Rolle. Viel wichtiger und mit erheblichen Risiken behaftet ist die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung – sie bildet das Kernstück der Abmahnung des VSW (hierzu sogleich ausführlicher).
5. Konsequenzen einer Abmahnung
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch den Verband Sozialer Wettbewerb e.V. kann erhebliche finanzielle und rechtliche Folgen für Unternehmen haben. Diese Konsequenzen umfassen beispielsweise:
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung: Das Unternehmen soll sich gegenüber dem VSW dazu verpflichten, das beanstandete Verhalten zu unterlassen. Gleichzeitig soll die Zahlung empfindlich hoher Vertragsstrafen an den VSW versprochen werden, sollte das abgemahnte Unternehmen der Unterlassungserklärung in Zukunft zuwiderhandeln.
- Erstattung der Abmahnkosten: Die Kosten einer Abmahnung bewegen sich in den uns bekannten Fällen im niedrigen 3-stelligen Bereich. Erst im gerichtlichen Verfahren können aufgrund der oftmals hohen Streitwert erhebliche weitere Kosten entstehen.
- Gerichtliche Auseinandersetzung: Wenn das abgemahnte Unternehmen die Unterlassungserklärung nicht abgibt oder die Frist versäumt, kann der VSW eine einstweilige Verfügung beantragen oder die sog. Hauptsacheklage bei Gericht einreichen.
6. Risiken und Gefahren strafbewehrter Unterlassungserklärungen
Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung birgt für Unternehmen erhebliche Gefahren und Risiken. Obwohl die strafbewehrte Unterlassungserklärung nach dem Willen des Gesetzgebers dazu dient, einen Rechtsstreit außergerichtlich beizulegen, entstehen mit ihrer unbedachten Unterzeichnung und Abgabe oftmals die „eigentlichen Probleme“.
a) Vertragsstrafen bei Verstoß gegen die Unterlassungserklärung
Eine der größten Gefahren bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist das Risiko einer Vertragsstrafe. Wenn der Abgemahnte nach Abgabe der Erklärung erneut gegen die in der Erklärung festgelegten Verpflichtungen verstößt, wird eine Vertragsstrafe fällig. Diese Strafe kann schnell sehr hoch ausfallen, insbesondere wenn sie in der Erklärung nicht fest definiert ist (sog. Neuer Hamburger Brauch: „…vom Gläubiger nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen Vertragsstrafe…“). Generell gilt, dass Vertragsstrafen in einer Größenordnung von 5.000,00 € die Regel sind - pro Verstoß.
- Wiederholungsgefahr: Es besteht das Risiko, dass das abgemahnte Verhalten versehentlich erneut vorkommt, z. B. durch menschliches oder technisches Versagen, fehlerhafte Prozesse oder mangelnde Kontrolle. Ein einzelner Verstoß kann bereits zu hohen Strafzahlungen führen. Aber auch der Umstand, dass man womöglich gar nicht weiß, was genau man künftig beachten muss, birgt das Risiko unwissentlicher Verstöße.
- Höhe der Vertragsstrafe: Die Höhe der Vertragsstrafe hängt von der Schwere des Verstoßes ab und kann sich in der Praxis oft auf mehrere tausend Euro belaufen.
b) Zeitlich unbefristete Bindung („lebenslänglich“)
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bindet das Unternehmen in der Regel zeitlich unbefristet. Das bedeutet, dass die Verpflichtung, das beanstandete Verhalten zu unterlassen, auch nach Jahren und Jahrzehnten noch besteht. Dies kann besonders problematisch sein, wenn sich die Rechtslage ändert oder neue geschäftliche Entwicklungen eintreten, die eine Anpassung des Verhaltens erforderlich machen könnten.
- Langfristige Verpflichtungen: Unternehmen müssen auch langfristig sicherstellen, dass keine Verstöße gegen die Unterlassungserklärung erfolgen, was erhebliche organisatorische Maßnahmen und einen möglichst realistischen Blick in die geschäftliche Zukunft erfordert.
- Fehlende Verjährung: Die Verpflichtung aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verjährt in der Regel nicht. Selbst nach vielen Jahren kann ein Verstoß noch zu einer Vertragsstrafe führen.
c) Weitreichende Verpflichtungen
Die abgegebene Unterlassungserklärung kann weitreichende(re) Verpflichtungen beinhalten, als auf den ersten Blick erkennbar ist. Dies ist oft dann der Fall, wenn die Formulierungen sehr allgemein gehalten sind. Ein Beispiel wäre, dass die Erklärung nicht nur das spezifische beanstandete Verhalten abdeckt, sondern auch ähnliche Handlungen, die in Zukunft ebenfalls problematisch sein könnten.
- Weite Auslegung: Allgemeine Formulierungen können dazu führen, dass die Unterlassungserklärung auch in unerwarteten Kontexten zur Anwendung kommt, wodurch das Unternehmen in seiner geschäftlichen Flexibilität eingeschränkt wird.
- Unklarheiten: Missverständnisse über den genauen Umfang der Verpflichtungen können später zu ungewollten Verstößen führen.
d) Erhöhte Aufmerksamkeit des VSW
Durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann das abgemahnte Unternehmen verstärkt ins Visier des VSW geraten. Es besteht die Gefahr, dass der VSW die zukünftigen Geschäftspraktiken des zuvor abgemahnten Unternehmens gezielt überwacht, um weitere Verstöße festzustellen und Vertragsstrafen „einzusammeln“.
e) Kostenrisiken
Neben der Vertragsstrafe können bei Verstößen gegen die Unterlassungserklärung weitere Kosten auf das Unternehmen zukommen. Dies umfasst dann womöglich auch die Kosten für eine erneute Abmahnung und gegebenenfalls Kosten für Gerichtsverfahren.
- Erneute Abmahnung: Bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung kann der Abmahner zusätzlich zur Vertragsstrafe erneut abmahnen (das „Spiel“ geht also von vorne los), erneut Abmahnkosten geltend machen und vor allem die Abgabe einer neuen (!) strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einem noch höheren Vertragsstrafeversprechen fordern.
- Gerichtliche Auseinandersetzungen: Wenn der Abmahner den Verstoß gerichtlich durchsetzen möchte, können auch Gerichts- und Anwaltskosten entstehen, sodass insoweit ebenfalls weitere Risiken entstehen.
f) Risiko der Insolvenz
Für kleine Unternehmen oder Einzelunternehmer kann die finanzielle Belastung durch Vertragsstrafen, Abmahnkosten und Gerichtsverfahren existenzbedrohend sein. Wenn mehrere Verstöße gegen die Unterlassungserklärung auftreten oder besonders hohe Vertragsstrafen fällig werden, könnte dies schlimmstenfalls zur Insolvenz führen.
g) Keine automatische Anpassung an geänderte Rechtslage
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bleibt bestehen, auch wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen ändern. Dies bedeutet, dass das Unternehmen möglicherweise an Verpflichtungen gebunden bleibt, die nach einer Gesetzesänderung eigentlich nicht mehr erforderlich wären.
h) Eingeschränkte Handlungsmöglichkeiten
Die Abgabe einer Unterlassungserklärung kann das Unternehmen in seiner geschäftlichen Tätigkeit einschränken. So könnte es beispielsweise auf bestimmte Werbemaßnahmen oder Produktbeschreibungen verzichten müssen, die rechtlich zwar zulässig, aber durch die Unterlassungserklärung verboten sind.
Die Unterlassungserklärung stellt - vereinfacht ausgedrückt - nichts anderes als einen Vertrag dar. Gerade im geschäftlichen Verkehr können aber durchaus auch nachteilige Verträge geschlossen werden, aus denen dann man womöglich nicht mehr „rauskommt“. Mit anderen Worten: durch die unüberlegte Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann man sich womöglich auch zum Unterlassen solcher Handlungen verpflichten, die eigentlich rechtlich nicht zu beanstanden wären. Überspitzer ausgedrückt, kann eine unglückliche Formulierung sogar dazu führen, dass man sich quasi freiwillig (vertraglich) zur faktischen Aufgabe seines Geschäftsbetriebs verpflichtet.
Deshalb ist es besonders wichtig, den Inhalt einer abzugebenden Unterlassungserklärung sorgfältig zu überprüfen und schon beim leisesten Hauch eines Zweifels fachkundige Hilfe durch einen im Wettbewerbsrecht erfahrenen Rechtsanwalt hinzuziehen. Mit Erhalt einer Abmahnung und vor Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung stehen nämlich noch alle Gestaltungsmöglichkeiten offen und man kann dadurch Einfluss auf das weitere unternehmerische Schicksal ausüben.
i) Zwischenfazit
Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte gut überlegt und idealerweise in Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Anwalt für Wettbewerbsrecht erfolgen. Die Erklärung bindet das Unternehmen in der Regel „lebenslänglich“ und kann bei Verstößen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Besonders gefährlich sind unklare oder weit gefasste Formulierungen, die das Risiko von unbeabsichtigten Verstößen erhöhen.
7. Kritik an der Abmahnpraxis des VSW
Die Abmahnpraxis des VSW ist nicht unumstritten. Einige Unternehmen und Juristen kritisieren den Verband dafür, dass er teilweise massenhaft Abmahnungen ausspricht, was von Kritikern als "Abmahnwelle" oder "Abmahnmissbrauch" bezeichnet wird. Insbesondere kleinere Unternehmen fühlen sich durch die Abmahnungen oft unter Druck gesetzt und wirtschaftlich belastet.
Aber unabhängig davon, welche persönliche Meinung man zu den Abmahnungen des VSW hat: aus unserer Praxis können wir nur davon abraten, die Abmahnungen auf die leichter Schulter zu nehmen oder sie als Abzocke oder rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung abzutun. Der VSW verfolgt sein Begehren regelmäßig gerichtlich weiter, sodass die Reaktion auf die Abmahnung sorgfältig geprüft und abgestimmt werden sollte, damit es nicht zu einem „bösen Erwachen“ kommt.
8. Verteidigung gegen eine Abmahnung des VSW
Wer eine Abmahnung vom VSW erhält, sollte diese keinesfalls ignorieren, da dies zu weiteren rechtlichen Schritten führen kann. Es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten, sich gegen eine solche Abmahnung zu verteidigen:
- Rechtsanwalt einschalten: Es ist ratsam, einen spezialisierten Anwalt für Wettbewerbsrecht zu konsultieren. Dieser kann prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist und ob die geforderten Kosten angemessen sind.
- Modifizierte Unterlassungserklärung: Statt die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterschreiben, sollte zunächst rechtlich hinterfragt werden, ob überhaupt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden muss. Aber selbst wenn das der Fall sein sollte, bedarf es noch immer einer Abwägung der hierzu in Betracht kommenden Alternativen. Wenn anschließend noch immer beabsichtigt ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sollte diese dringend abgeändert werden (sog. modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung). Aber auch der Inhalt der modifizierten Unterlassungserklärung sollte sorgfältig bedacht werden, damit man sich nicht zu einer Handlung oder zu einem Unterlassen verpflichtet, was eigentlich rechtlich zulässig wäre. Nach unserer Einschätzung sollte die Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung keinesfalls dem Zufall überlassen bleiben, sodass bei jedweden Unklarheiten dringend fachkundige Hilfe hinzugezogen werden sollte.
- Prüfung der Kostenforderung: Die Anwaltskosten des VSW sollten genau geprüft werden. In einigen Fällen können diese überhöht sein und durch Verhandlungen reduziert werden.
9. Fazit
Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) spielt eine bedeutende Rolle im Bereich der wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Obwohl diese Abmahnungen und ihre Folgen zur Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs beitragen können, sind sie nicht unumstritten. Die Abmahnungen und deren Folgen können bei unbedachter Herangehensweise schnell zu erheblichen oder gar existenzbedrohenden finanziellen Belastungen führen.
Unternehmen, die eine Abmahnung des VSW erhalten, sollten diese ernst nehmen und rechtzeitig rechtliche Unterstützung suchen, um unnötige Risiken und Kosten zu vermeiden. Der Umgang mit Abmahnungen erfordert eine sorgfältige Prüfung des Sachverhalts sowie eine taktisch sinnvolle Reaktion.
10. Was dürfen wir für Sie tun?
Aus unserer täglichen Praxis kennen wir unzählige Abmahnungen, die der VSW in den vergangenen Jahren ausgesprochen hat. Seit dem Jahre 2012 sind wir in weit mehr als einhundert Fällen mit der Prüfung und Bearbeitung der Abmahnungen des VSW beauftragt worden. Die Anzahl der uns zusätzlich zugegangenen Abmahnungen liegt um ein Vielfaches höher. Wir glauben deshalb zu wissen, wie der VSW „tickt“ und welche Vorgehensweise auch dann noch am sinnvollsten ist, wenn sich die Abmahnungen in der Sache selbst als begründet erweisen. Selbst wenn eine Abmahnung nämlich begründet sein sollte, besteht die Kunst darin, die langfristigen Folgen für die abgemahnten Unternehmen auf ein erträgliches Minimum zu reduzieren. Diese taktischen Überlegungen sind das A und O und können die ganz erheblichen Risiken, die mit Abmahnungen und ihren Folgen einhergehen, deutlich abmildern.
Wenn auch Sie eine Abmahnung vom VSW erhalten haben, können Sie sich deshalb natürlich gern auch im Rahmen eines für Sie kostenlosen und unverbindlichen Orientierungstelefonats an uns wenden.
Wir freuen uns auf ein Kennenlernen.
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